Beschluss vom Amtsgericht Solingen - 16 F 1112/86

Tenor

Dem Ehemann wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, an seine Ehefrau einen Prozeßkostenvorschuß in Höhe von DM zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens gelten als Teil der Kosten der Hauptsache.


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