Beschluss vom Amtsgericht Solingen - 8 XVI 21/92

Tenor

Die Kinder M.-A. C., C. C und D. C. werden Kinder von Frau C. und damit gemeinsame Kinder der Eheleute C.

Die Wirkungen der Annahme richten sich nach der Vorschrift des § 1772 BGB, also den Vorschriften über die Annahme von Minderjährigen.

Die Namen der Angenommenen blieben unverändert.


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