Beschluss vom Amtsgericht Solingen - 16 F 994/92
Tenor
wird dem Ehemann (= Antragsteller des Scheidungsverfahrens) aufgegeben, der Ehefrau (= Antragsgegnerin des Scheidungsverfahrens) ab monatlich insgesamt DM Unterhalt zu zahlen – fällig im voraus bis zum 5. jeden Fälligkeitsmonats und abzüglich schon erbrachter Unterhaltszahlungen.
1
Gründe:
2Die Parteien streiten sich im Rahmen dieses Verfahrens. Mit einer Intensität, die den Rahmen eines summarischen Verfahrens sprengt, über Zahlung ehelichen Unterhalts. Dabei überhäufen sie sich mit Vorwürfen, die jedenfalls zum Teil den Verdacht strafbarer Handlungen der Eheleute wie weiterer Dritte aussprechen, so daß eine Vorlage der Akte an die Staatsanwaltschaft schon nahelag, bevor nunmehr ausdrücklich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet worden ist. Unter Mißachtung der Regeln über die Zulässigkeit von Beweismitteln im EA-Verfahren beantragen beide Seiten insbesondere die Einschaltung eines Sachverständigen – was zugleich die Kompliziertheit des Sachverhalts deutlich indiziert.
3Unter diesen Umständen ist das summarische Verfahren nicht – wie sonst üblich – geeignet, Weichen zu stellen und eine vorläufige Befriedigung der Parteien herbeizuführen. Diese sonst übliche Funktion des summarischen Verfahrens muß hier in den Hintergrund treten. Vielmehr ist bei der Zerstrittenheit der Parteien und der Komplexität der Verhältnisse eine Regelung zu treffen, die ausnahmsweise der bei einer Leistungsverfügung nahekommt, also nur Notunterhalt gewährt – eine Regelung, die einerseits den Notunterhalt des Unterhaltsbegehrenden sicherstellt und andererseits die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bestehen läßt. Dies ist auch deshalb geboten, weil es nicht angeht, die Entscheidung im summarischen Verfahren ad infinitum hinauszuschieben. Unter den hiesigen Umständen ist die Gefahr einer nicht zu realisierenden Rückforderung evtl. zu viel gezahlten Unterhalts besonders groß – was ebenfalls dafür spricht, nur zurückhaltend Unterhaltsforderungen zu entsprechen.
4Nach der Düsseldorfer Tabelle in ihrer letzten Fassung beträgt der notwendige Unterhalt eines getrenntlebenden nicht berufstätigen Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs monatlich DM. Dieser Bedarf ist hier bei den überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen jedoch deutlich zu erhöhen. Das Gericht hält eine Erhöhung um %, also um DM und damit auf insgesamt DM für angemessen, aber auch für ausreichend.
5Der bisherige Lebensstandard der Parteien kann – selbst wenn er auf ein nur angemessenes Maß reduziert wird – nach Trennung der Parteien nicht aufrechterhalten werden. Durch Trennung erwächst schon generell auf beiden Seiten mehr Bedarf. Weiterhin sind – wenn, wie hier, keine Prozeßkostenhilfe zugebilligt wird – von beiden Seiten Prozeßkosten zu tragen, die vorliegend auch recht erheblich sein werden. Hier ist es durch die Trennung darüber hinaus zu einem Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes der Antragsgegnerin gekommen. Schließlich darf durch eine zu großzügige Unterhaltsgewährung auch nicht leichtfertig die Gefahr raufbeschworen werden, daß die Eheleute ohne Not Prozeßkostenhilfe erhalten, ohne daß dies bei einer Gesamtbetrachtung wirklich gerechtfertigt wäre. Es ist also eine Unterhaltsregelung anzustreben, die noch dafür "Luft läßt", daß der Ehemann sowohl seine eigenen Prozeßkosten wie die seiner Ehefrau aufbringen kann.
6Streitwert: DM.
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