Urteil vom Amtsgericht Solingen - 9 C 195/97
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM (i. W.: Deutsche Mark) nebst % Zinsen hieraus seit dem zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt 30 %, die Klägerin 70 % der Kosten des Rechts-streits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Entscheidungsgründe
2Die Klage ist teilweise begründet.
31. Der Anspruch der Klägerin auf Verbringungskosten in Höhe von DM ist begründet.
4Auch bei abstrakter Abrechnung ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur ist ein Anspruch auf Verbringungskosten dann begründet, wenn die örtliche Vertragswerkstatt keine eigene Lackiererei hat (siehe dazu Amtsgericht Kiel in DAR 97, 159 f). Die Klägerin soll so gestellt werden, wie sie gestanden hätte, wenn sie die Reparatur in einer Vertragswerkstatt vornehmen lassen hätte. Wenn der in tätige Sachverständige nach Beschreibung der Fahrzeugmarke Verbringungskosten zum Lackieren einsetzt, ist davon auszugehen, daß der Sachverständige die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt hat und die örtliche Vertragswerkstatt von demgemäß Verbringungskosten fordern würde, da sie keine eigene Lackiererei hat.
52. Der Anspruch auf Ersatzteilaufschlag in Höhe von DM ist ebenfalls begründet.
6Dieser Anspruch besteht auch bei abstrakter Schadensberechnung zumindest dann, wenn die örtliche Vertragswerkstatt diesen üblicherweise fordert. Auch hier gilt, daß die Klägerin so gestellt werden soll, wie sie gestanden hätte, wenn sie die Reparatur in einer Vertragswerkstatt hätte vornehmen lassen. Auch hier ist im Gutachten des Sachverständigen ein Ersatzteilaufschlag auf Grund der dem Sachverständigen bekannten örtlichen Verhältnisse bei der Vertragswerkstatt von eingesetzt worden.
73. Der Anspruch auf Wertminderung ist unbegründet.
8Zunächst fällt auf, daß der Sachverständige eine Wertminderung nicht festgestellt hat.
9Darüber hinaus gilt, daß in der Regel bei einem Fahrzeug, das fünf Jahre alt ist bzw. 100.000 Kilometer Fahrleistung aufweist, keine Wertminderung mehr anzunehmen ist (s. dazu Palandt, BGB 51. Aufl., § 251, Rn. 20). Zum Unfallzeitpunkt war der Pkw der Klägerin schon über sechs Jahre zum Straßenverkehr zugelassen, so daß Wertminderung nicht mehr zu gewähren ist.
10Der Anspruch auf Zinsen beruht auf §§ 284 ff. BGB. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, mehr als den gesetzlichen Zinssatz in Anspruch zu nehmen.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
12Streitwert: 716,65 DM.
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Referenzen
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