Urteil vom Amtsgericht Solingen - 10 C 232/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in dieser Höhe Sicherheit leistet
1
Tatbestand
2Die Klägerin verlegt eine Schriftenreihe namens " ", die im zweimonatigen Turnus erscheint und von einer " -Gewerkschaft" herausgegeben wird. Zum Zwecke eines Anzeigenverkaufs meldete sich im Jahr 1998 ein Werber bei der Beklagten. Nachdem diese ihre Bereitschaft zur Schaltung von unstreitig jedenfalls einer Anzeige erklärt hatte, wurde der Beklagten - zu Händen einer Frau ..- sodann das als Anlage K 1 zur Akte gereichte Schriftstück mit der Bitte um Unterzeichnung zugeschickt. Dieses Schriftstück, hinsichtlich dessen Gestaltung im einzelnen auf die Anlage K 1 verwiesen wird, trug unter der Überschrift " " und eines Symbols, welches an einen Polizeistern erinnert, die Anschrift des Beklagten. In der Betreffzeile befand sich das Wort "ANZEIGENABOAUFTRAG". Sodann fand sich folgender Text:
3"Sehr geehrte Frau ,
4vielen Dank für Ihre Bereitschaft, durch Ihren Anzeigenaboauftrag beim Erscheinen unserer Schriftenreihe " " mitzuwirken. Wunschgemäß haben wir folgende Anzeigenflächen für Sie vorgemerkt: 1/16 DIN A 4 Seite, Preis: DM zzgl. 16 % MWSt für Ihr Regionalgebiet je Ausgabe.
5Die Schriftenreihe " " wird von der -Gewerkschaft herausgegeben. Die Schriftenreihe umfasst achtzehn Einzelausgaben und erscheint in maximal zweihundert verschiedenen Regionalgebieten alle zwei Monate mit einem neuen Thema. Ihre Anzeige erscheint, wenn nichts anderes angegeben, in zunächst zwölf Einzelausgaben, jeweils zum genannten Anzeigenpreis. Je Regionalgebiet und Einzelausgabe erhält jeder der Mehrfachinserenten fünfzig persönliche Exemplare, bei denen seine Anzeige zusätzlich kostenlos auf der Titelseite platziert ist, kostenfrei zur Weitergabe an die Öffentlichkeit. Hierdurch wird die Gesamtauflage von ca. zweitausend Exemplaren je Regionalgebiet verbreitet. Wir bitten deshalb um kurzfristige Rückgabe des unterschriebenen Anzeigenauftrages mit ihrer Druckvorlage."
6Unterhalb des Textes fanden sich noch Formularfelder zur Eintragung der Bankverbindung, zur Gestaltung der Anzeige und zur Unterschrift. Gleichzeitig wurde auf die umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lauten auszugsweise:
7"2. Der Anzeigenaboauftrag wird, wenn nichts anderes angegeben, für die Dauer von zwei Jahren, gleich zwölf Einzelausgaben für ein Regionalgebiet, erteilt. Danach erlischt der Anzeigenaboauftrag automatisch.
83. Sollte der Anzeigenkunde eine kürzere Laufzeit seines Anzeigenauftrages oder – zum Kennenlernen der Schriftenreihe – eine einmalige Anzeigenschaltung wünschen, muß er dieses auf dem Auftragsformular schriftlich vermerken. Im Fall einer Einmal-Anzeigenschaltung erhält der Inserent fünfzig Exemplare zur Weitergabe in der Öffentlichkeit, bei denen auf der Vorderseite eine Freifläche für den Geschäftsstempel des Inserenten vorgesehen ist.
9(...)
1015. Ist der Besteller bei Abdruck einer Anzeige mit der Bezahlung zweier zuvor abgedruckter Anzeigen in Verzug, so ist die Verlagsagentur berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Die Verlagsagentur ist nach Kündigung von der Verpflichtung zum Abdruck weiterer Anzeigen befreit. Der Besteller ist verpflichtet, neben den noch nicht bezahlten Anzeigen einen Schadenersatz zu zahlen. Dieser beträgt 80 % der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung unter Berücksichtigung der vertraglichen Mindestlaufzeit; es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist."
11Bezüglich weiterer Einzelheiten wird vollinhaltlich auf die Anlage K 1 verwiesen.
12Nach Unterschrift und Rücksendung des Formulars druckte die Klägerin die Anzeige der Beklagten zunächst in den Ausgaben Oktober und Dezember 1998 sowie Februar und April 1999 ab. Trotz erteilter Bankeinzugsermächtigung erfolgte seitens der Beklagten keinerlei Zahlung. Insgesamt wurden der Beklagten für diese Anzeigen ein Gesamtbetrag von DM in Rechnung gestellt, und zwar im einzelnen jeweils DM, zuzüglich Mehrwertsteuer am 20.10.1998, 20.12.1998, 20.02.1999 und 20.04.1999. Die Klägerin mahnte die Beklagte mehrfach am 04.11.1998, 24.11.1998 und 08.12.1998.
13Die Klägerin kündigte sodann mit Schreiben vom 4. Juni 1999 den Vertrag fristlos und machte ihren angeblich entstandenen Schadensersatz gemäß Nr. 15 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Höhe von DM geltend. Dabei setzte sie der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 14.06.1999. Auch diese Forderung beglich die Beklagte nicht. Beide Forderungen bilden den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
14Durch Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten erklärte die Beklagte am 19.7.2001 die Wandlung des Vertrages mit der Begründung, die Anzeige sei niemals ordnungsgemäß veröffentlicht worden.
15Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe mit der Beklagten einen Vertrag dahingehend geschlossen, daß sich die Beklagte verpflichtet habe, für in insgesamt zwölf Ausgaben erscheinende Anzeigen jeweils DM inkl. MwSt. an die Klägerin zu zahlen. Dies ergebe sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag sowie aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es sei - auch im Vorfeld - niemals die Rede davon gewesen, daß
16nur eine Anzeige geschaltet würde. Insbesondere sei, so die Ansicht der Klägerin, ein Vertragsschluss nicht bereits im Telefonat mit dem Werber erfolgt. Im übrigen stehe ihr Schadensersatz in Höhe von 80 % der noch ausstehenden Vertragssumme gemäß Nr. 15 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu, meint die:; Klägerin. Diese Bestimmungen seien - so die Meinung der Klägerin - wirksam. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, ein Anfechtungsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Sie sei weder über die Ziele noch über die Anzahl der zu schaltenden Anzeigen getäuscht worden. Darüber hinaus handele es sich bei
17der Gewerkschaft - die hier allerdings gar nicht die Klägerin sei - in der Tat um eine Gewerkschaft, welche sich auch (erfolgreich) an Personalratswahlen im Bundesgebiet beteiligt habe. Die von der Beklagten zur Akte gereichten Anlagen täten nichts zur Sache, meint die Klägerin. Insbesondere beträfen diese gar nicht die vorliegende Publikation. Eine Wandlung, wie sie die Beklagte begehre, sei verjährt, meint die Klägerin und erhebt ausdrücklich die entsprechende Einrede. Im übrigen sei die Anzeige ordnungsgemäß abgedruckt worden.
18Die Klägerin beantragt,
19die Beklagte zu verurteilen, an sie DM nebst 9,5% Zinsen seit dem 15.06.1999 zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Nach Ansicht der Beklagten ist kein wirksamer Vertrag über mehr als den Abdruck einer Anzeige zustande gekommen. Das Vertragsformular sei verwirrend, widersprüchlich und verstoße im übrigen gegen das AGBG. Der geltend gemachte, Schadensersatzanspruch sei, ebenso wie die Zinsforderung - überhöht. Zudem habe man der Beklagten im Werbetelefonat suggeriert, es werde nur eine Anzeige geschaltet und diese verfolge auch einen guten Zweck, nämlich die Bekämpfung des Kindesmissbrauchs. Es sei zudem der Eindruck erweckt worden, es bestehe eine direkte Verbindung zur Polizei. Der Anrufer habe auch eine ihm fehlende Abschlussvollmacht nicht erwähnt, so dass nach Ansicht der Beklagten der Vertrag bereits telefonisch geschlossen worden sei. Im übrigen sei der Vertragstext wegen Arglist unwirksam, weil die Klägerin den Inhalt des von ihr als Bestätigungsschreiben angesehenen Vertragsformulars bewusst unrichtig gestaltet habe. Es bestehe, so die Meinung der Beklagten, auch ein Verstoß gegen § 3 AGBG, da ein krasser Widerspruch zwischen Telefonat und Vertragstext vorliege. Sie behauptet weiterhin, in den Anzeigen habe ihre Telefonnummer gefehlt. Auf mehrfache Reklamation habe die Klägerin nicht reagiert. Sie habe zudem mit Schreiben vom 07.12.1998 der Klägerin geschrieben, dass sie sich vom Vertrag lösen wolle.
23Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke vollinhaltlich Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Bezahlung für die in den Ausgaben Oktober 1998, Dezember 1998, Februar 1999 und April 1998 in ihrer Zeitschrift " " abgedruckten Anzeigen gemäß § 631 BGB noch auf pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von DM aus pVV des Werkvertrages bzw. § 326 BGB zu.
26Ein wirksamer Vertrag über den Abdruck von zwölf Anzeigen in zwölf Einzelausgaben der Zeitschrift " " ist nicht zustande gekommen. Dementsprechend kann die Klägerin weder die Bezahlung der bereits erschienenen Anzeigen für die Monate Oktober 1998 bis April 1999 noch im folgenden einen pauschalisierten Schadensersatz verlangen, da es an einer entsprechenden Vertragsgrundlage fehlt. Eine derartige Verpflichtung kann bereits dem von der Klägerin verwendeten Vertragsformular nicht mit der notwendigen Sicherheit entnommen werden. Zusätzlich liegt ein Dissens vor, da die von Klägerin und Beklagter gewollte Vertragsfolge eine andere ist und durch den Vertrag insoweit keine eindeutige Regelung getroffen worden ist. Das von der Klägerin verwendete Formular ist übersichtlich, in sich widersprüchlich und verwirrend. In der Betreffzeile des wie ein Anschreiben gestalteten Vertragsformulars findet sich das Wort "Anzeigenaboauftrag", welches im Text kurz darauf nochmals auftaucht. Das Wort "Anzeigenaboauftrag" ist in der deutschen Sprache ungebräuchlich und dementsprechend im Duden nicht verzeichnet. Die Textverarbeitung "Microsoft Word 2000" markiert das Wort als fehlerhaft – es ist diesem Programm also unbekannt. Eine weltweite Anfrage im Internet mit der Suchmaschine http://www.google.de ergibt nur drei Treffer, von denen zwei Pressemitteilungen der Polizei Bonn und der Polizeidirektion Aalen sind, in denen vor Verträgen wie dem vorliegenden gewarnt wird. Der dritte Treffer ist die Wiedergabe eines Urteils des AG Düsseldorf mit dem Aktenzeichen 44 C 873/00, das einen Parallelfall behandelt. Das Wort "Anzeigenaboauftrag" alleine ist demnach nicht geeignet, eine Verpflichtung zum Abdruck von Anzeigen in mehreren Ausgaben einer Zeitschrift zu begründen. Das Wirken der Klägerin hat auch noch nicht derartig weite Kreise gezogen, dass man von einem Einzug dieses Wortes in die Alltags- und Umgangssprache sprechen könnte. Zudem ist festzustellen, dass selbst bei isolierter Teilbetrachtung der in diesem Wort enthaltenen Wörter die Art und dauer des wohl gemeinten "Abonnements" völlig unklar ist, da es laufende (jederzeit fristgemäß kündbare), aber auch Wochen-, Monats- oder Jahresabonnements gibt.
27Die Widersprüchlichkeit des gesamten Vertragstextes wird besonders deutlich, wenn es im fortlaufenden Text dann heißt, dass "wunschgemäß" folgende Anzeigenflächen vorgemerkt seien: "1/16 DIN A 4 Seite, Preis: DM zzgl. 16 % MWSt für Ihr Regionalgebiet je Ausgabe". Die Formulierung "Anzeigenflächen" spricht zwar für eine Mehrfachverpflichtung. Demgegenüber ist jedoch, und darauf kommt es nach Ansicht des Gerichts entscheidend an, die Formulierung "1/16 DIN A 4 Seite, Preis DM zzgl. 16 % MWSt für Ihr Regionalgebiet je Ausgabe" eindeutig auf die Schaltung nur einer Anzeige gerichtet. Hierzu ist folgendes anzumerken: Wie die Beklagte dargelegt und die Klägerin letztendlich bestätigt hat, verwendet die Klägerin dieses Formular seit längerem und benutzt damit quasi einen Serienbrief, der sich zunächst einmal nur durch Anschrift und Anrede von den ansonsten gleichlautenden anderweitig versandten Formularen unterscheidet. Da die Klägerin nicht ernsthaft behaupten wird, dass es bei ihr nur die eine, hier vorgefundene Vertragsverpflichtung gibt (1/16 DIN A 4 Seite) muß innerhalb des Formulars die jeweilige vertragliche Verpflichtung eingetragen werden können. Dazu hat die Klägerin die genannte Zeile gewählt. Dort steht ausdrücklich "1/16 DIN A 4 Seite, Preis DM zzgl. 16 % MWSt für ihr Regionalgebiet je Ausgabe". Da in dieser Zeile nur von einer Anzeige die Rede ist (sonst könnte die Formulierung beispielsweise 12 x 1/16 DIN A 4 Seite lauten) kann davon ausgegangen werden, dass hier in der Tat nur die Schaltung einer Anzeige vereinbart war. Das ergibt sich auch daraus, dass gar kein Gesamtpreis genannt wurde. Es ist dabei im übrigen geradezu lebensfremd, dass die Klägerin behauptet, den Gesamtpreis nicht berechnen zu können. Die Rechnung 12 x DM ist, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Taschenrechners, wirklich für jedermann zu lösen.
28An der oben aufgestellten These, dass nach dieser Textzeile nur die Schaltung einer Anzeige gemeint ist, ändert weder der Nachsatz "je Ausgabe" etwas, weil darin überhaupt nicht gesagt worden ist, wie viel Ausgaben gemeint sein sollen und dem Vertrag von daher ein wesentlicher Vertragsbestandteil, nämlich die Anzahl der Ausgaben, in der die Anzeige erscheinen soll, fehlen würde, noch die vorhergehenden Formulierungen "Anzeigenaboauftrag" und "Anzeigenflächen". Diese sind zum einen nichts anderes als die Bestandteile des Serienbriefes, zum anderen geben sie die Anzahl der Ausgaben gerade nicht her. Es ist also nochmals festzustellen, dass hier lediglich eine 1/16 Anzeigenfläche vereinbart worden ist; wenn die Klägerin aus diesen Formulierungen mehr herleiten will, ist der Vertrag jedenfalls aufgrund des Dissenses unwirksam.
29Auch die im folgenden noch gebrauchte Formulierung "Ihre Anzeige erscheint, wenn nichts anderes angegeben, in zunächst zwölf Einzelausgaben, jeweils zum genannten Anzeigenpreis" gibt nichts anderes her, denn durch die eindeutige vertragsbestimmende Formulierung "1/16 DIN A4 Seite" ist eben genau etwas anderes gesagt, sonst müßte diese Formulierung - wie gesehen "12 x 1/16 DIN A4 Seite" lauten; wenn die Klägerin dies aus dem Vertragszusammenhang herauslesen will, so liegt jedenfalls ein Dissens vor. Im übrigen ist dieser Satz versteckt und aus dem Zusammenhang gerissen, denn er findet sich nicht etwa in dem Absatz, in welchem die Vertragspflichten geregelt sind, sondern in dem nächsten, welcher zunächst allgemeine Informationen zur Schriftenreihe liefert und dann - völlig unvermittelt - quasi den Kern der von der Klägerin begehrten RechtsIolge beinhaltet. Nach diesem Satz wird unvermittelt auf Fragen des Vertriebes eingegangen. Damit ist dieser Satz in einem Absatz mit anderem Inhalt eingebettet, man könnte auch sagen versteckt
30Auch die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu findenden Bestimmungen geben nichts anderes her. Unter Ziffer 2 findet sich abermals die Formulierung "wenn nichts anderes angegeben", so daß hier das oben Gesagte entsprechend gilt. Im übrigen wäre eine derartige Klausel nach §§ 3, 5, 9 AGBG unwirksam, wenn durch sie erst der eigentliche Inhalt des Vertrages konkretisiert würde. Die Hauptvertragsverpflichtungen können allein durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht bestimmt werden, sie werden dort auch von niemandem erwartet, so daß sowohl ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot wie auch das Transparenzgebot vorliegt.
31Die Bestimmung der Ziffer 3 ist nach §§ 3, 4, 5, 9 AGBG überraschend und unklar und damit auch unwirksam. Nach Ziffer 3 ist es nämlich ausschließlich Sache des Kunden, es selbst auf dem Formular zu vermerken, wenn er eine Dauerverpflichtung nicht wünscht. Diese Bestimmung ist gemäß § 4 AGBG bereits deshalb unwirksam, weil sie ausdrückliche vertragliche Verabredungen über nur eine Anzeige, welche zuvor telefonisch getroffen wurden, völlig unberücksichtigt läßt, indem sie dem Kunden auch dann noch zumutet, selbst die einmalige Verpflichtung einzutragen. Es liegt also ein Verstoß gegen den Vorrang der Individualabrede vor. Eine derartige Regelung ist auch zwingend bei einem Verstoß gegen § 4 AGBG - völlig unüblich und überraschend. Selbst wenn auf der Vorderseite von einer einmaligen Verpflichtung die Rede wäre, müßte der Kunde diesen Wunsch nochmals ausdrücklich deutlich machen, um den Anforderungen von Ziffer 3 zu genügen. Etwas derartiges kann und wird kein Kunde erwarten, eine solche Klausel ist für ihn überraschend, erst recht in Anbetracht des ohnehin schon reichlich verwirrenden und unklaren Vertrags schreibens der Klägerin. Letztendlich ist die Klausel auch deshalb unwirksam, weil auf dem Formular keinerlei Möglichkeit vorgesehen ist, derartige Wünsche zu äußern. Es findet sich lediglich eine zum Ausfüllen durch den Kunden bestimmte Fläche, welche aber ausschließlich der Gestaltung der Anzeige gewidmet ist.
32Die Klägerin muß sich zugleich auch den Vorwurf gefallen lassen, daß sie unzählige, dem Gericht hinreichend bekannte Verfahren nicht zum Anlass genommen hat, ihr Vertragsformular ein für allemal so zu gestalten, daß für jedermann sofort und auf Anhieb verständlich wird, welche vertragliche Verpflichtung er dadurch eingeht und welche Rechtsfolge damit gewollt ist. Dieser Vorwurf wiegt um so schwerer, als es ein Leichtes wäre, das Formular so zu gestalten, daß es sofort und für jedermann - auch beim flüchtigen Durchlesen - verständlich und vor allen Dinqen widerspruchsfrei wäre. Die Problematik ihres Formulars ist der Klägerin durch die zahlreichen Vorprozesse hinreichend bekannt; nichtsdestotrotz begnügte sie sich in der Vergangenheit stets mit Änderung von Marginalien, anstatt das grundsätzliche Problem der Gestaltung ihres Formulars zu beseitigen. Sie muß sich dabei die Frage gefallen lassen, welchen anderen Zweck als den der bewußten Verschleierung ihres Vertragszieles diese Geschäftspraxis haben soll.
33Insoweit kann dahinstehen, ob das Wandlungsrecht der Beklagten hier eingreift oder nicht.
34Es kann auch dahinstehen, ob die Beklagte wirklich das Vertragsverhältnis angefochten hat.
35Schließlich und endlich waren auch die zahlreichen sonstigen Anlagen, die die Beklagte gesammelt hat und die sich angeblich gegen die Klägerin bzw. deren Geschäftspraktiken richten, für die Entscheidung von keiner weitergehenden Bedeutung, so dass dahinstehen konnte, ob diese sich wirklich auf die Klägerin beziehen.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
37Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPo.
38Der Streitwert wird gemäß §§ 12 I GKG, 3 ZPO auf DM festgeset.zt
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Referenzen
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