Urteil vom Amtsgericht Solingen - 10 C 93/02
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108,64 Euro
(i. B. Einhundertundacht 64/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 29.12.2001
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 39 % und
der Beklagte 61 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Der Beklagte ist Chefarzt der HNO-Klinik des. Die Klägerin ist der private Krankenversicherer des. Dieser unterzog sich bei der Beklagten vom 15. bis 23.11.2000 einer stationären Behandlung, in deren Mittelpunkt eine Nasenoperation am 16.11. stand. Wegen der Einzelheiten der von dem Beklagten erbrachten medizinischen Leistungen wird auf den Operationsbericht vom 16.11.2000 (Bl. 10 d.A.) und die "GOÄ-Rechnung" des Beklagten vom 9.3.2001 (Bl. 7 ff. d.A.) verwiesen.
3Der Beklagte liquidierte mit der oben erwähnten Rechnung, auf die nochmals verwiesen wird, einen Betrag von 3.451,23 DM, den bezahlte. trat Ansprüche aus der Behandlung durch den Beklagten an die Klägerin ab.
4Mit Schreiben vom 19.11.2001 und nochmals mit Schreiben vom 19.12.2001 unter Fristsetzung bis 28.12.2001 forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückerstattung von 349,68 DM auf. Die Klägerin ist der Ansicht, die Rechnung des Beklagten sei überhöht.
5Sie meint, die Nr. 1417 GOÄ sei nur einmal anzusetzen, da, wie sie behauptet, eine rhinomanometrische Untersuchung der Durchgängigkeit der Nase immer auf beiden Seiten und vor und nach dem Abschwellen durchgeführt werde. Erst dann sei das Leistungsziel erreicht.
6Weiter behauptet sie, die Schienung des Nasenseptums (der Nasenscheidewand) sei zwingender Bestandteil der operativen Leistung. Sie könne daher nicht mit der Nr. 2700 gesondert berechnet werden.
7Außerdem meint sie, die Nr. 1430 könne nicht neben den Nummern 1438 oder 1448 berechnet werden, da alle drei das Ziel der Wiederherstellung der Nasenatmung hätten.
8Schließlich meint sie, die Nr. 1479 sei nur dann abzurechnen, wenn die Spülung unabhängig von Operationen in den Nebenhöhlen erfolge, nicht aber bei einer Spülung im Operationsgebiet.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, an sie 178,79 Euro nebst 5 % Zinsen
11über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit 29.12.2001 zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er meint, eine rhinomanometrische Untersuchung ohne Abschwellung sei "völlig unsinnig".
15Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 7.7.2002. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 3.9.2002 (Bl. 44 ff d.A.) verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage ist teilweise begründet.
18Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht des Anspruch auf Rückerstattung überzahlten Honorars in Höhe von 108,64 Euro (212,48 DM) aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, 398 BGB.
19Der Beklagte hatte gegen gemäß §§ 1 Abs. 1 GOÄ, 611 Abs. 1 BGB nur einen entsprechend geringeren Anspruch, so daß der überzahlte Betrag zurückgefordert werden kann. Die Vergütung des Beklagten bestimmt sich nach der GOÄ. Danach weist seine Rechnung insgesamt um 283,30 DM überhöhte Positionen aus,
20woraus sich nach der Kürzung gemäß § 6 a Abs. 1 Satz 1 GOÄ der ausgeurteilte Betrag von 212,48 DM ergibt.
21Der Betrag von 283,30 DM setzt sich zusammen aus 78,66 DM für den Ansatz der Nr. 1417 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen, 173,68 DM für den Ansatz der Nr. 1430 und 30,96 DM für den Ansatz der Nr. 1479.
22Hinsichtlich der Nr. 1417 kann der Beklagte statt 104,88 DM nur 26,22 DM für eine rhinomanometrische Untersuchung beanspruchen. Eine solche Untersuchung liegt nur dann vor, wenn auf beiden Seiten der Nase zumindest auch nach dem Abschwellen gemessen wird, wobei dahinstehen kann, ob nur die Messungen nach dem Abschwellen genügen würden. Wie der Sachverständige ausführt, wird die Messung regelmäßig auf beiden Seiten durchgeführt. Ferner räumt der Beklagte selbst ein, daß die Messung nur Sinn macht, wenn sie nach dem Abschwellen durchgeführt wird. Die Messung nur einer Seite und die Messung nur vor dem Abschwellen können daher nicht als jeweils eigene Untersuchungen gewertet werden. Der nicht begründeten abweichenden Ansicht des Sachverständigen im letzteren Punkt vermag das Gericht nicht zu folgen.
23Den Betrag von 173,68 DM für vier operative Eingriffe gemäß Nr. 1430 kann der Beklagte nicht verlangen. Gemäß § 4 Abs. 2 a Satz 1 GOÄ darf bei einer Leistung, die eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis
24ist, nur einmal eine Gebühr abgerechnet werden. Die drei Eingriffe in die Nasenmuschel sind daher mit der Nr. 1438 abgegolten, die Korrektur an den Nasenscheidewand mit der Nr. 1447, so daß daneben nicht nochmals vier operative Eingriffe nach Nr. 1430 angesetzt werden können.
25Schließlich ist auch der Ansatz von 30,96 DM für die Nr. 1479, von denen die Klägerin nur 30,36 DM beansprucht, nicht gerechtfertigt. Bei einer Leistung, die Bestandteil einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, darf gemäß § 4 Abs. 2 a Abs. 1 GOÄ nur einmal eine Gebühr berechnet werden. Die Ausspülung der Nasennebenhöhlen ist Bestandteil der operativen Eingriffe in die Nase. Die vom Sachverständigen getroffene Differenzierung zwischen abgegoltenen normalen Spülun-
26gen und einer gesondert zu berechnenden "Extraspülung" kann das Gericht nicht nachvollziehen, da der Unterschied zwischen beiden nicht ersichtlich ist.
27Der Beklagte kann dagegen die Nr. 2700 für die Schienung der Nasenscheidewand gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ ansetzen. Die Behauptung der Klägerin, es handele sich dabei um einen zwingenden Bestandteil der Operation, hat der Sachverständige nicht bestätigt, so daß § 4 Abs. 2 a Satz 1 GOÄ nicht eingreift.
28Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
29Verzug trat gemäß § 284 Abs. 3 Satz 1BGB a.F. jedenfalls am 29.12.2001 ein.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
32Die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
33Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung der Rechtsfragen wirkt sich auf eine unbestimmte Vielzahl von Fällen aus, nämlich die Abrechnung derartiger Operationen. Soweit ersichtlich sind sie bislang nicht entschieden.
34Der Streitwert wird auf 178,79 Euro festgesetzt.
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