Urteil vom Amtsgericht Solingen - 10 C 233/06
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, seine Negativbewertung der Klägerin mit dem Wortlaut
„Negativ!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!Käufer
Negativ!!!!!!!!!!Goodbye goodbye2004goodbye“
zurückzunehmen und deren Entfernung aus dem Bewer-tungssystem bei eBay zu beantragen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eine Berufung wird nicht zugelassen.
1
Entscheidungsgründe
2Die Klage ist zulässig und begründet.
3Das Gericht hat das vereinfachte Verfahren gemäß § 495a ZPO angeordnet und der Beklagtenseite Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen zur Begründung der Klage Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist ist eine Stellungnahme nicht eingegangen, so dass gemäß § 138 Abs.3 ZPO die von der Klägerseite vorgetragenen Tatsachen als zugestanden und damit unstreitig anzusehen sind. Dies bedeutete, dass das Gericht bei seiner Entscheidung von dem einseitigen Klägervortrag auszugehen hat.
4Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zurücknahme der Bewertung und Beantragung der Entfernung bei eBay zu. Denn ein sachlicher Grund für diese negative Bewertung bestand nicht. Die negative Bewertung steht vielmehr in unmittelbaren Zusammenhang mit den Vorgängen, die Gegenstand des Parallelrechtsstreits Amtsgericht Solingen 10 C 34/06 waren. In diesem Verfahren hatte der Beklagte vorgetragen, ein ihm unbekannter Dritter habe in seinem Namen bei der Klägerin einen Ebay-Kauf getätigt. Der Beklagte wurde jedoch mit Urteil vom 19.4.2006 zur Kaufpreiszahlung verurteilt.
5Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 713 ZPO.
6Streitwert: EUR
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Referenzen
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