Urteil vom Amtsgericht Solingen - 10 C 311/06
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Zahlung von € herauszugeben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eine Berufung wird nicht zugelassen.
1
Entscheidungsgründe
2Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat, nachdem sie ihr Rücktrittsrecht zunächst ausgeübt und die Ware hatte, von diesem wieder Abstand genommen und erneut die Lieferung der verlangt. An diese Erklärung ist sie gebunden, sie kann nicht nunmehr in diesem Rechtsstreit erneut und nach Ablauf der Widerrufsfrist vom Vertrag zurücktreten. Gleichfalls hat die Klägerin, indem sie die Ware dann zurückverlangte, konkludent erklärt, sich auf die – streitige – Mangelhaftigkeit der Ware nicht zu berufen.
3Der Hilfsantrag hat aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten im wesentlichen Erfolg. Die Beklagte hat berechtigterweise die Zug-um-Zug-Einrede hinsichtlich der Versandkosten erhoben. Denn die neuerlichen Versandkosten, deren Höhe nicht zu beanstanden ist, beruhen allein darauf, dass die Klägerin nach erster Rücksendung ihre Meinung darüber, die Ware behalten zu wollen, geändert hat.
4Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Beklagte hat keinen Anlass zur Klage gegeben, sondern vielmehr schon vorprozessual, im übrigen im gerichtlichen Verfahren in ihrer ersten Erwiderung – noch bevor die Klägerin den entsprechenden Hilfsantrag gestellt hatte – erklärt, sie werde die Ware bei Zahlung der Versandkosten zurücksenden.
5Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.
6Streitwert: bis 300,00 EUR
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