Beschluss vom Amtsgericht Solingen - 32 F 14/06

Tenor

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, folgende Gegenstände an den Antragsteller herauszugeben:

drei Bilder des Malers Hasenclever, zweimal Schloss Burg, einmal Altstadt Solingen,

ein Bücherschrank mit alten Büchern,

ein achteckiger Tisch mit lederbespanntem Sessel,

drei Vasen, Delfter Porzellan,

ein geschnitzter Eckschrank mit zwei Bronzefiguren,

eine kleine Truhe,

ein geschnitzter Hochlehnsessel,

ein französischer Helm,

zwei Säbel,

zwei kleine Bilder im Barockrahmen, darstellend einen Pfeifenraucher und einen Biertrinker.

Die übrigen Hausratsgegenstände werden derjenigen Partei zu Alleineigentum übertragen, die sie zur Zeit im Besitz hat.

Die Gerichtskosten werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt; außergerichtliche Kosten trägt jede Partei selbst.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.