Beschluss vom Amtsgericht Solingen - 32 F 14/06
Tenor
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, folgende Gegenstände an den Antragsteller herauszugeben:
drei Bilder des Malers Hasenclever, zweimal Schloss Burg, einmal Altstadt Solingen,
ein Bücherschrank mit alten Büchern,
ein achteckiger Tisch mit lederbespanntem Sessel,
drei Vasen, Delfter Porzellan,
ein geschnitzter Eckschrank mit zwei Bronzefiguren,
eine kleine Truhe,
ein geschnitzter Hochlehnsessel,
ein französischer Helm,
zwei Säbel,
zwei kleine Bilder im Barockrahmen, darstellend einen Pfeifenraucher und einen Biertrinker.
Die übrigen Hausratsgegenstände werden derjenigen Partei zu Alleineigentum übertragen, die sie zur Zeit im Besitz hat.
Die Gerichtskosten werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt; außergerichtliche Kosten trägt jede Partei selbst.
1
I.
2Die Parteien sind seit dem 17.7.2003 rechtskräftig geschiedene Eheleute (Amtsgericht Solingen 33 F /03). Die Trennung der Parteien erfolgte bereits im Jahre 1998. Seit Ende des Jahres 2002 wird unter den Parteivertretern über die Verteilung des Hausrats korrespondiert. Da bis zum Scheidungstermin eine Einigung über die Verteilung des Hausrats nicht erreicht werden konnte, wurde dieses Thema im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht thematisiert.
3Nach der Scheidung, am 15.9.2003, erklärte sich die Antragsgegnerin über ihre Bevollmächtigte zur Herausgabe diverser Gegenstände bereit. In einem weiteren Schreiben vom 15.11.2004 kündigte die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin die Benennung eines Termins für die Übergabe diverser Hausratsgegenstände an. Am 28.11.2004 kam es zu einem Treffen zwischen den Parteien, bei dem keine Einigung über die Verteilung des Hausrats erzielt wurde. Mit Schreiben vom 12.8.2005 verlangte der Antragsteller erneut die Herausgabe diverser Gegenstände.
4Der Antragsteller trägt vor, dass es sich bei den Gegenständen, deren Herausgabe verlangt wird, im wesentlichen um Erbstücke handele, die in seinem Alleineigentum stehen.
5Er verlangt die Herausgabe der mit der Klage-/Antragsschrift vom 27.9.2005 näher bezeichneten Gegenstände, wobei durch Schriftsatz vom 22.5.2006 wegen eines Teils der Gegenstände der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde.
6Die Antragsgegnerin beantragt,
7den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
8Sie hatte zunächst die Auffassung vertreten, dass sämtliche von dem Antragsteller herausverlangten Gegenstände gemeinsamen Hausrat darstellen, der von den Ehegatten gemeinsam genutzt wurde und im übrigen Dekorationszwecken gedient habe. Im wesentlichen handele es sich um gemeinsame Anschaffungen. Die Antragsgegnerin meint, dass der Anspruch auf Hausratsteilung verwirkt sei. Nachdem die Antragsgegnerin vor dem Landgericht die Auffassung vertreten hatte, dieses sei funktionell nicht zuständig, hat sie nunmehr wegen bestimmter Gegenstände – unter anderem einer Witzsammlung, die herausverlangt wird – die Zuständigkeit des Familiengerichts gerügt.
9Der Antragsteller hat zunächst Klage erhoben beim Landgericht Wuppertal. Dieses hat sich jedoch mit Beschluss vom 15.12.2005 für funktionell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht – Familiengericht – Solingen verwiesen.
10II.
11Der zulässige Antrag ist lediglich teilweise begründet, im übrigen unbegründet.
12Das Familiengericht ist zwar der Auffassung, dass in dem Fall, dass ein Ehegatte nach rechtskräftiger Scheidung vom anderen Ehegatten Hausratsgegenstände unter Berufung auf sein Alleineigentum oder persönliche Gegenstände nach § 985 BGB herausverlangt, das Prozessgericht und nicht das Familiengericht zuständig ist (vgl. hierzu Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Auflage 2004, Kapital 4, Rdnr. 186 f.), ist jedoch an die Verweisung des Landgerichts gebunden. Insofern greift die von der Antragsgegnerin erhobene Unzuständigkeitsrüge nicht durch, abgesehen davon, dass dieses Verhalten widersprüchlich ist, da die Antragsgegnerin zunächst die Zuständigkeit des Landgerichts gerügt hatte.
13Folge des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts ist jedoch, dass bezüglich einzelner Gegenstände, bei denen es sich nicht um Hausrat handelt, das Familiengericht nicht auf der Grundlage der Hausratsverordnung entscheidet, sondern über den materiellen Anspruch aus § 985 BGB. (so im Ergebnis auch BGH, Beschluss vom 14.3.1984, 4 B ARZ 59/83, NJW 1984 Seite 1758 ff.).
14Die Entscheidung beruht daher im Hinblick auf die Gegenstände, die die Antragsgegnerin an den Antragsteller herauszugeben hat, auf § 985 BGB und im übrigen auf §§ 2, 8 HausratsVO.
15Der Anspruch des Antragstellers ist auch nicht verwirkt. Zum einen greift der Verwirkungseinwand nicht, wenn der Antragsteller seinen Anspruch auf § 985 BGB stützt, zum anderen liegen aber auch die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Anspruchs auf Hausratsteilung nicht vor. Ein Anspruch auf Hausratsteilung kann dann verwirkt sein, wenn nach einem über Jahre hinweg mit Hartnäckigkeit geführten Scheidungsverfahren der Hausrat nie Gegenstand der Auseinandersetzung gewesen ist und keinerlei konkrete Schritte unternommen wurden, um die Hausratsteilung auf sachgemäße Weise zu betreiben und derjenige, in dessen Besitz sich die Hausratsgegenstände befinden, nicht mehr damit rechnen musste, dass der Antragsteller weitere Hausratsteilungsansprüche geltend macht (vgl. hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 22.5.1991, 2 UF 105/91, FamRZ 1992 Seite 332 f.; AG Weilburg Beschluss vom 7.10.1997, 20 F 1017/92, FamRZ 1998, S. 963 f.). Vorliegend ist die Ehe der Parteien einvernehmlich geschieden worden, und zwar nach Zustellung des Scheidungsantrags am 7.2.2003 bereits in der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2003. Offensichtlich ist die Hausratsverteilung beim Scheidungsverfahren ausgeklammert worden. Die außergerichtliche Korrespondenz macht jedoch deutlich, dass der Antragsteller stets Wert darauf gelegt hat, dass ihm bestimmte Gegenstände noch herausgegeben werden. Auch wenn die Ansprüche des Antragstellers zwischen September 2003 und Oktober 2004, soweit ersichtlich, nicht ernsthaft weiterverfolgt worden sind, konnte die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen, dass der Hausrat nicht weiter problematisiert würde.
16Das Gericht hat im Hinblick auf § 12 FGG vor Ort festgestellt, was an verteilungsfähigem Hausrat vorhanden ist. Verteilt werden können nur vorhandene Gegenstände. Folgende nicht mehr vorhandene Gegenstände können daher vom Antragsteller nicht herausverlangt werden:
17eine Pistole Walther PP,
18ein Kürassier-Revoler,
19eine Stahlkassette mit Fotomaterial,
20ein Steinschlossgewehr,
21ein Siegelring der Familie G.,
22ein roter glatter Ziegelstein mit der Gravur „Ziegelei Maus“ und
23eine Witzesammlung.
24Die Herausgabe folgender Gegenstände kann der Antragsteller gemäß § 985 BGB verlangen:
25ein Bücherschrank mit alten Büchern aus dem Keller (Erbe des Vaters des Antragstellers),
26ein achteckiger Tisch mit lederbespanntem Sessel (Erbe Liesel M),
27drei Vasen Delfter Porzellan (Erbe Liesel M),
28ein geschnitzter Eckschrank mit zwei Bronzefiguren (Erbe Liesel M),
29eine kleine Truhe (Erbe Liesel M),
30ein geschnitzter Hochlehnsessel (aus der Erbschaft des Großvaters oder aus der Erbschaft Liesel M),
31zwei kleine Bilder im Barockrahmen, darstellend einen Pfeifenraucher und einen Biertrinker (Erbe Liesel M).
32Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man bezüglich der vorgenannten Gegenstände die HausratsVO für anwendbar hält, da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 HausratsVO offensichtlich nicht vorliegen.
33Ferner kann der Antragsteller Herausgabe verlangen von:
34drei Bildern des Malers Hasenclever, zweimal Schloss Burg und einmal Stadt Solingen.
35Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin den Anspruch anerkannt. Sie hat nämlich bereits mit Schriftsatz vom 21.11.2005 erklärt, dass sie zur Herausgabe dieser Bilder bereit ist. Gleiches gilt für einen französischen Helm und zwei Säbel. Auch diesbezüglich hat die Antragsgegnerin – allerdings erst im Termin – die Bereitschaft zur Herausgabe erklärt.
36Nicht herausverlangen kann der Antragsteller die Gegenstände, die während der Ehe angeschafft wurden. Hausrat, der während der Ehe angeschafft wurde, gilt gemäß § 8 Abs. 2 HausratsVO als gemeinsames Eigentum der Eheleute. Da diese Gegenstände sich seit der Trennung der Parteien, die bereits 9 Jahre zurückliegt, im Haushalt der Antragsgegnerin befinden, entspricht es billigem Ermessen, diese der Antragsgegnerin zuzuweisen. Dies betrifft:
37eine Zinnkanne,
38ein Trekkingbike,
39eine kleine Truhe aus dem Kunibertzimmer,
40einen Perserteppich,
41einen Sarough-Teppich und
42eine Sony Stereoanlage mit Zubehör.
43Diese Gegenstände werden der Antragsgegnerin zu Alleineigentum übertragen.
44Nicht herausverlangen kann der Antragsteller ferner diejenigen Gegenstände, bei denen sein Eigentum nicht zweifelsfrei feststeht. Dies betrifft insbesondere den Hausrat, der aus dem Haus der Schwester des Antragstellers bzw. der Schwägerin der Antragsgegnerin kam. Zwar handelt es sich insofern um Gegenstände, die aus dem Familienbesitz der Familie G.kommen, doch steht nicht zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller diese gemäß § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben hat. Von Bedeutung ist insofern, dass diese Gegenstände nicht direkt aus dem Haushalt der Eltern des Antragstellers in den Haushalt der Parteien kamen, sondern über den Umweg des Haushalts der Schwägerin der Antragsgegnerin. Es wird insbesondere nicht ausgeschlossen werden können, dass die Schwägerin der Antragsgegnerin diese Gegenstände aus ihrem Alleineigentum in das gemeinsame Eigentum der Eheleute G. übertragen hat. Dies betrifft folgende Gegenstände:
45Rundtisch mit zwei Sesseln und Stuhl mit Löwenprankenfüßen
46Bild Bergische Hofschaft, Maler Gottfried Beyer
47ein Eichenschreibtisch mit zwei Flachlehnsesseln.
48Ferner kann der Antragsteller nicht herausverlangen diejenigen Gegenstände bezüglich derjenigen, die Antragsgegnerin eine Schenkung behauptet hat. Dies betrifft ein Bild „Kotten“ von Walter Berg und zwei Delfter Porzellanfiguren. Bezüglich des Bildes „Kotten“ hält der Antragsteller selbst eine Schenkung für möglich (S. 3 des Protokolls vom 6.3.2007). Hinsichtlich der Porzellanfiguren hat die Antragsgegnerin substantiiert eine Schenkung behauptet, so dass eine qualifizierte Erwiderung des Antragstellers erforderlich gewesen wäre.
49Ferner kann der Antragsteller nicht herausverlangen:
50vier Aquarelle ca. 18 X 60 cm Bergische Landschaften,
51eins Motiv Windfelner Brücke.
52Diese Gegenstände sind nach dem Vortrag des Antragstellers bei seiner Anhörung am 6.3.2007 von Herrn Jobst B. geliehen, weswegen eine Zuweisung an den Antragsteller nicht in Betracht kommt.
53Wegen der Gegenstände, die aus dem Haus der Schwägerin der Antragsgegnerin kommen, entspricht es billigem Ermessen, diese der Antragsgegnerin zuzuordnen, da diese die Möbel aufwendig hat aufarbeiten lassen.
54III.
55Die Nebenentscheidung beruht auf § 20 HausratsVO, § 13a FGG.
56IV.
57Der Gegenstandswert wird auf 10.000 € festgesetzt.
58
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