Urteil vom Amtsgericht Solingen - 23 OWi - 81 Js 2227/08 - 75/08
Tenor
Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Die Staatskasse trägt auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
1
G r ü n d e :
2Die Entscheidung ergeht aus tatsächlichen Gründen mit der Kostenfolge der §§ 467 StPO, 46 OWiG:
3Der Betroffene befuhr am gegen Uhr in mit dem Pkw den Weg in Fahrtrichtung Straße. Dort war gegenüber der Einmündung von dem Zeugen zur Geschwindigkeitsüberprüfung das (mobile) Gerät Poliscan Speed 628215 aufgebaut. Das Gerät "schoss" ein Foto von dem Betroffenen. Das Gerät stellte eine Geschwindigkeit von (abzüglich Toleranz) 81 km/h fest; erlaubt sind dort 50 km/h.
4I.
51.
6Das Gerät ist etwa seit 1 Jahr im Einsatz. Das Gerät ist geeicht.
72.
8Aufgrund der glaubhaften Bekundung des Zeugen in Verbindung mit dem Zertifikat steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der genannte Zeuge zur Benutzung des Gerätes geschult ist und das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung aufgestellt und betrieben hat.
93.
10Der Betroffene war der Fahrer. Der Betroffene war in der Hauptverhandlung anwesend. Sein äußeres Erscheinungsbild entspricht dem abgebildeten Fahrzeugführer, und zwar hinsichtlich der schlanken Statur, dem Schulterbereich, dem Hals, der Kopfform einschließlich Nase und Augenpartie und den Ohren.
114.
12Das Gericht hat die Vorbelastungen des Betroffenen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Der Betroffene ist 2005 (Tattag 21.02.2003) wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 222, 315 c I Nr. 2 c, III, 52, 56 StGB, (Tatkennziffern A 21, A 8) verurteilt worden. Er ist außerdem mehrfach wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons sowie Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage in Erscheinung getreten. Diese Vorbelastungen gestatten einen gewissen Schluss darauf, dass der Betroffene auch in diesem Fall die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h in der bereits dargestellten Größenordnung überschritten hat; sie reichen zur Beweisführung aber nicht aus.
135.
14Aufgrund der glaubhaften Bekundung des Zeugen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die technische Aufzeichnung über den hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsverstoß ordnungsgemäß und fehlerfrei in den Schreibdienst gelangte und im Bußgeldbescheid richtig dargestellt worden ist.
156.
16Das beigezogene vollständige Messfoto einschließlich der Daten gibt keinen konkreten Hinweis auf eine fehlerhafte Messung, auch wenn ein weiteres Fahrzeug abgebildet ist; denn das andere Fahrzeug war geparkt.
17II.
181.
19Der Verteidiger bestreitet die Richtigkeit der Messung.
202.
21Es reicht nicht aus, dass das Messgerät von der zuständigen Stelle überprüft und amtlich zugelassen ist. Laut Sachverständigengutachten erfolgt die Messung aufgrund einer Laserpuls-Laufzeitmessung, wobei die Genauigkeit der Messwertbildung vom System "selbständig" geprüft wird, so dass bei Ungenauigkeit der Messwert automatisch verworfen werde. Wie dies geschieht ist allerdings unbekannt. Es ist auch unbekannt, welche Testverfahren vor der amtlichen Zulassung durchgeführt worden sind. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Sachverständigen mitgeteilt:
22"Wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass wir Ihnen mit der Übersendung
23dieser Unterlagen (u. a. Prüfergebnisse, Konstruktionsunterlagen mit Schalt-
24plänen, Softwarebeschreibung mit Quellcodes), die z. T. vertrauliche Konstruk-
25tionsbeschreibungen des Herstellers enthalten, nicht zur Verfügung stehen
26können."
27Das Gericht vertritt die Auffassung, dass bei dieser Sachlage der Beweis einer korrekten Messung nicht geführt ist, da die dem Ergebnis zugrundeliegenden Vorgänge nicht nachprüfbar sind.
28Zwar kommt das Gutachten Blatt 123 ff., das im Selbstleseverfahren zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist, nachdem die Stadt es für Gericht und Verteidiger in Ablichtung zur Verfügung gestellt hat, zu dem Ergebnis:
29"Nach sachverständiger Auffassung ergeben sich keine Hinweise auf
30unkorrekte Messergebnisse, woraus sich in der Folge eine einwandfreie
31Funktion der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessanlagen ableiten
32lässt."
33Aber es heißt auch:
34"Das Messprinzip, der Messablauf und die Messwertbildung beruhen
35auf theoretisch nachvollziehbaren Vorgängen, die jedoch in ihrem Ab-
36lauf zum Teil verborgen bleiben. Insbesondere kann die Geschwindig-
37keitsbildung selbst sowie die Messwerterzeugung nicht konkret über-
38prüft werden.
39So sind Angaben über die konkrete Lage der Messstrecke innerhalb
40des Erfassungsbereichs sowie die gemessenen Geschwindigkeitswerte,
41die zur Bildung der ausgewiesenen Durchschnittsgeschwindigkeit führen,
42nicht zu reproduzieren.
43Dies bedeutet, dass die vorgeworfene Geschwindigkeit aus Bild und
44Dokumentation der Messung nicht nachvollzogen werden kann. ...
45Zur Klärung der noch offenen Fragestellungen aus Kapitel 3.6 sind weitere
46Versuchsreihen erforderlich."
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Referenzen
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