Urteil vom Amtsgericht Solingen - 10 C 491/09
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR zuzüglich Zinsen daraus in Höhe von %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die jeweilige Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
3Am kam es zwischen dem Pkw der Klägerin der Marke mit dem amtlichen Kennzeichen und dem Pkw der Marke mit dem amtlichen Kennzeichen , dessen Halter der Beklagte zu 2) ist, auf der Straße in zu einem Verkehrsunfall. Im Zeitpunkt des Unfalls hat der Beklagte zu 1) den Pkw gefahren. Der Pkw ist bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert.
4Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls in vollem Umfang einzustehen haben. Das Fahrzeug der Klägerin wurde bei diesem Unfall beschädigt. Die Klägerin ließ die Kosten für die Reparatur ihres Fahrzeugs durch einen Sachverständigen schätzen. Der Sachverständige legte seiner Begutachtung die Preise der einzigen Fachwerkstatt in zugrunde. Nach dem Gutachten des vom betragen die Nettoreparaturkosten €. Von diesem Betrag entfallen € auf Verbringungskosten. Zudem wurden die Ersatzteilpreise mit einem UPE-Aufschlag von 10 % versehen und Lohnkosten wurden in Höhe von EUR als erforderlich festgestellt. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Gutachtens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen, Bl. ff. d. A.
5Am begab sich die Klägerin in ärztliche Behandlung. Der behandelnde Arzt diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Auf Bl. ff. dA wird Bezug genommen.
6Mit Schreiben vom forderte die Klägerin, vertreten durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, die Beklagten zur Regulierung der ihr entstandenen Schäden auf, wobei sie ihren Schaden wie folgt berechnete:
7Reparaturkosten €
8Sachverständigenkosten €
9Wertminderung €
10Kostenpauschale €
11Schmerzensgeld €
12Summe €.
13Mit Schreiben vom teilte die Beklagte zu 3) mit, lediglich einen Betrag in Höhe von € zu regulieren. Von diesem Betrag zahlte sie auf:
14Reparaturkosten €
15Sachverständigenkosten €
16Wertminderung €
17Kostenpauschale __ €
18Summe €.
19Die Beklagte zu 3) legte ihrer Berechnung eine Stellungnahme der Firma zugrunde. In dieser Stellungnahme werden insgesamt vier freie Werkstätten unter km-Angabe der Entfernung zum Wohnsitz der Klägerin benannt, die die erforderliche Reparatur preiswerter durchführen würden. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf die zu den Akten gereichte Kopie, Bl. dA, Bezug genommen.
20Die Klägerin verfolgt mit der Klage nunmehr zum einen die Erstattung des Differenzbetrages in Höhe von insgesamt €, wovon € auf Reparaturkosten und € auf die Kostenpauschale entfallen. Zum anderen macht sie einen Schmerzensgeldanspruch geltend.
21Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h auf ihren Pkw aufgefahren. Aufgrund dessen habe sie ein HWS-Schleudertrauma erlitten. Ihre Bewegungsfähigkeit im Bereich der Halswirbelsäule sei schmerzhaft eingeschränkt gewesen. Sie habe überdies Kopfschmerzen, starke Nackenschmerzen und Schwindelgefühle erlitten. Sie habe Schlafstörungen gehabt und hätte deswegen Beruhigungsmittel eingenommen. Die Schmerzen hätten mehrere Wochen angedauert. Ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € sei angemessen.
22Die Klägerin ist der Ansicht, einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Reparaturkosten in Höhe von € zu haben. Sie ist der Ansicht, sie könne auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen unter Zugrundelegung der Reparaturkosten in Höhe von € abrechnen, die in der einzigen Werkstatt in Solingen anfallen würden. Sie müsse sich nicht auf eine der von der Firma benannten freien Werkstätten verweisen lassen. Dies sei ihr nicht zumutbar. Denn zwischen den Orten und würden Welten und für sie keinerlei Veranlassung bestehen, ihr Fahrzeug in eine ihr nicht bekannte Werkstatt auf der anderen Seite der zu bringen.
23Auch die Verbringungskosten und die Aufschläge auf die Ersatzteilpreise seien erstattungsfähig. Die Werkstatt in verfüge nicht über eine eigene Lackiererei.
24Außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren seien in Höhe von € unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von € entstanden.
25Die Klägerin beantragt,
26die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches allerdings einen Betrag in Höhe von € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen,
27ferner
28die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € nebst Zinsen hieraus in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit sowie zu zahlen.
29Die Beklagten beantragen,
30die Klage abzuweisen.
31Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei allenfalls mit einer Geschwindigkeit von bis km/h auf das Kfz der Klägerin aufgefahren. Aufgrund dieser sehr geringen Geschwindigkeit sei ausgeschlossen, dass Verletzungen an der Halswirbelsäule unfallbedingt aufgetreten seien. Dies hätten wissenschaftliche Untersuchungen ergeben. Verletzungen der Halswirbelsäule würden bei einer Geschwindigkeitsänderung von bis zu km/h nicht auftreten.
32Die Erstattung der Auslagenpauschale in Höhe von € sei angemessen.
33Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Ersatz weitergehender Nettoreparaturkosten in Höhe von €. Sie müsse sich im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auf die günstigere, gleichwertige und mühelos erreichbare Reparaturmöglichkeit bei der Firma in oder andere in dem Gutachten der Firma genannten Firmen verweisen lassen. Lohnkosten würden bei der Firma lediglich in Höhe von EUR anfallen. Verbringungskosten und Ersatzteilzuschläge seien bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig. Bei Verbringungskosten handele es sich nicht um einen unmittelbaren Schaden an der Fahrzeugsubstanz, sondern lediglich um einen mittelbaren Begleitschaden. Hinsichtlich der UPE-Zuschläge sei zu beachten, dass diese nur erstattungsfähig seien, wenn diese tatsächlich anfallen. Sie stellen keinen generell zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwand dar, da diese keineswegs durchgängig üblich und daher nicht erforderlich seien. Die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen würden nicht dem Grundsatz der Erforderlichkeit des § 249 BGB entsprechen.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
35Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von zwei Sachverständigengutachten gemäß Beweisbeschluss vom , Bl. ff. d. A. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom , Bl. ff d. A. und auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom , Bl. ff. d. A. wird Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
37Die Klage ist teilweise begründet.
38Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von € gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG in Verbindung mit § 249 BGB.
39Der Beklagte zu 1) hat als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen den Unfall allein verursacht und ist gemäß § 18 StVG gegenüber der Klägerin zum Ersatz aller unfallbedingt entstandenen Schäden verpflichtet. Der Beklagte zu 2) ist Halter des Pkw und ist gegenüber der Klägerin gem. § 7 StVG zum Ersatz der unfallbedingt entstandenen Schäden verpflichtet. Für diesen gilt insoweit die gleiche Haftungsquote von 100 % aufgrund des Alleinverschuldens des Fahrers des Pkw. Die Ersatzpflicht der Beklagten zu 3) ergibt sich aus § 7 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.
40Die Klägerin kann gem. § 249 BGB die Herstellung des Zustandes verlangen, der ohne den Verkehrsunfall vom bestehen würde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Geschädigte gegen den Schädiger einen Anspruch auf Erstattung einer Kostenpauschale hat. Eine Kostenpauschale in Höhe von EUR ist angemessen. Abzüglich der von den Beklagten gezahlten EUR verbleibt ein Restzahlungsanspruch in Höhe von EUR .
41Die Zinsentscheidung beruht auf Verzugsgesichtspunkten.
42Die Klägerin hat gegen die Beklagten hingegen keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren über den regulierten Betrag von EUR hinausgehenden Betrag in Höhe von EUR für die Erstattung von Reparaturkosten. Denn diese weiteren Kosten sind nicht zur Schadenserhebung erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Die Klägerin legt ihrer Klage die in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten zugrunde. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, dass Reparaturkosten auf der Basis der markengebundenen Werkstatt in inklusive Ersatzteilzuschlag und Verbringungskosten in Höhe von € erforderlich sind.
43Die Klägerin muss sich auf eine freie Werkstatt verweisen lassen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2009, Az.: VI ZR 1 53/09, entschieden, dass sich der Geschädigte bei der technischen Gleichwertigkeit einer Reparatur auf eine freie Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn sein Auto älter als 3 Jahre ist und sich die Unzumutbarkeit nicht aus anderen Umständen ergibt.
44Vorliegend haben die Beklagten substantiiert dargelegt, dass die von der von ihr benannten Firma vorgenommene Reparatur, ebenso wie die der Firma , Firma , Firma , dem Qualitätsstandard der Werkstatt in entspricht. Die Beklagten haben insoweit ausgeführt, dass es sich bei diesen Firmen um qualifizierte Fachbetriebe handelt, die unter Verwendung moderner Spezialwerkzeuge Reparaturen aller Marken nach den Vorgaben der Hersteller durchführen, keine UPE-Aufschläge auf Ersatzteile berechnen und Garantie auf die durchgeführten Arbeiten gewähren.
45Die Klägerin hat diese Behauptungen der Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestritten. Zweifel an der technischen Gleichwertigkeit der Reparatur hat sie nicht dargelegt. Vielmehr machte sie lediglich geltend, einen Anspruch auf eine Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt zu haben.
46Zudem sind auch alle Werkstätten für die Klägerin erreichbar. Sie befinden sich im Durchschnitt 15 km von dem Wohnort der Klägerin entfernt. Eine Werkstatt befindet sich nur 5 km entfernt. Dass die Werkstätten auf der anderen Seite der liegen, ist unerheblich.
47Weitere Umstände aus denen sich die Unzumutbarkeit einer Reparatur in einer freien Werkstatt ergeben könnte, legt die Klägerin nicht dar.
48Demnach hat die Klägerin weder einen Anspruch auf weitere € für Lohnkosten. Insoweit haben die Beklagten dargelegt, dass in einer freien Werkstatt Lohnkosten in Höhe von lediglich insgesamt € anfallen.
49Die Klägerin hat im Weiteren auch keinen Anspruch auf die Verbringungskosten in Höhe von €. Insoweit haben die Beklagten dargelegt, dass die von ihr benannten Reparaturwerkstätten über eine eigene Lackiererei verfügen. Verbringungskosten würden demnach nicht anfallen.
50Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung von dem Aufschlag in Höhe von 10 % auf die Ersatzteile. Auch insoweit haben die Beklagten dargelegt, dass dieser Aufschlag in einer freien Werkstatt nicht anfallen würde.
51Die Klägerin hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Erstattung von Schmerzensgeld in Höhe von € gem. § 253 BGB. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin unfallbedingte Verletzungen und Schmerzen erlitten hat. Die Klägerin hat den erforderlichen Beweis nicht erbracht.
52Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom festgestellt, dass die Kollisionsdifferenzgeschwindigkeit des zwischen 6,4 km/h und 9,1 km/h betragen habe. Das Gericht schließt sich diesen Feststellungen an und macht das Gutachten zur Grundlage seiner Entscheidung. Es enthält keine Widersprüche und ist in sich schlüssig.
53Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom ausgeführt, dass erhebliche Bedenken dagegen bestehen, dass nennenswerte Verletzungen durch den Unfall verursacht worden seien. Das ergebe sich aus der ermittelten Differenzgeschwindigkeit, denn bei dieser Differenzgeschwindigkeit könnten Verletzungen an Fahrzeuginsassen regelmäßig nicht beobachtet werden. Auch seine weiteren Feststellungen betreffend den Krankheits- und Heilungsverlauf der Klägerin lassen erhebliche Zweifel am Eintritt unfallbedingter Verletzungen aufkommen. Betreffend die Diagnose des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. vom des HWS-Syndroms führt der Sachverständige aus, dass es sich hierbei regelmäßig nicht um eine Diagnose im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinne, sondern vielmehr um eine Worthülse handele, die einen Verletzungsmechanismus mit dem betroffenen Zielorgan und dem Begriff des Traumas verbindet ohne dass damit ein verletzungsbedingter Körperschaden konkretisiert wäre.
54Auch, so führt der Sachverständige aus, sei der weitere Krankheitsverlauf der Klägerin untypisch. Dies führe er u. a. darauf zurück, dass die Klägerin lediglich einmalig eine ärztliche Behandlung in Anspruch nahm.
55Die Diagnose durch den erstbehandelnden Arzt bietet keine ausreichende Entscheidungsgrundlage für das Gericht. Denn allein mit der Diagnose HWS-Syndrom sind Ursachen für dieses noch nicht benannt worden.
56Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erstattung der weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € gem. §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG in Verbindung mit § 249 BGB.
57Maßgeblich ist ein Gegenstandswert von €. Dies entspricht dem Gesamtzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aufgrund des Unfalls. Diesen Gegenstandswert zugrunde gelegt, fallen Rechtsanwaltsgebühren bei einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV-RVG zuzüglich der Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV-RVG zuzüglich der Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV-RVG in Höhe von € an. Diesen Anspruch haben die Beklagten durch Zahlung erfüllt.
58Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 BGB, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
59Streitwert: €
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