Urteil vom Amtsgericht Solingen - 10 C 489/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
3Am kam es gegen Uhr zwischen dem Pkw des Klägers, der Marke mit dem amtlichen Kennzeichen und dem Pkw der Marke mit dem amtlichen Kennzeichen , dessen Halter der Beklagte zu 2) ist, auf der straße in zu einem Verkehrsunfall. Im Zeitpunkt des Unfalls hat der Beklagte zu 1) den Pkw gefahren. Der Pkw ist bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls in vollem Umfang einzustehen haben.
4Der Kläger wurde durch den Unfall verletzt. Infolge seiner Verletzungen war der Kläger in der Zeit vom bis zum , dies sind 21 Arbeitstage, arbeitsunfähig.
5Der Kläger forderte die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt € auf. Von diesem Betrag entfielen EUR auf Verdienstausfall. Die Beklagten zahlten an den Kläger insgesamt EUR zuzüglich EUR an außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. Auf den geltend gemachten Verdienstausfallschaden zahlten sie EUR . Die übrigen von dem Kläger geltend gemachten Schadenspositionen glichen die Beklagten vollumfänglich aus. Mit der Klage macht der Kläger nunmehr den Verdienstausfallschaden geltend.
6Der Kläger betreibt ein Gewerbe im Bereich Hausmeisterservice und Reparaturarbeiten am Haus ohne handwerkliche Tätigkeiten. Im Zeitpunkt des Unfalls war der Kläger überwiegend nur für einen einzigen Auftraggeber, die Firma , auf Stundenlohnbasis tätig. Er sollte für diese Firma in der Zeit, in der der Kläger arbeitsunfähig war, Stemmarbeiten an verschiedenen Objekten in Solingen ausführen. Im Januar nahm der Kläger die Arbeiten wieder auf.
7Der Kläger behauptet, selbständig zu sein. Er habe in den Jahren und zeitweise auch mehrere Angestellte beschäftigt. Ursprünglich hat der Kläger behauptet, im Zeitpunkt des Unfalls sein Gewerbe alleine ohne Angestellte betrieben zu haben. Nunmehr behauptet er, Herrn in dem streitgegenständlich betroffenen Zeitraum zumindest geringfügig beschäftigt zu haben. Zudem beauftragte der Kläger, und dies ist unstreitig, einen Steuerberater und hat Betriebsvermögen.
8Der Kläger behauptet, er hätte, wäre er nicht arbeitsunfähig gewesen, von montags bis donnerstags jeweils acht Stunden und freitags sechseinhalb Stunden bei der Firma gearbeitet und hierfür einen Stundenlohn in Höhe von € bekommen. Da er in der Zeit vom , einem Mittwoch, bis zum , einem Freitag, nicht habe arbeiten können, ergebe sich ein Verdienstausfall in Höhe von insgesamt €. Von dem Verdienstausfall in Höhe von EUR seien die Fahrtkosten von der Wohnung zum Einsatzort als ersparte Aufwendungen abzuziehen. Die Entfernung betrage km pro Strecke. Täglich entspreche dies km. Unter Zugrundelegung von € pro gefahrenen Kilometer ergeben sich pro Tag an ersparten Aufwendungen €. Bei Arbeitstagen entspreche dies dem Betrag von €.
9Abzüglich der ersparten Aufwendungen in Höhe von € ergebe sich ein Verdienstausfallschaden in Höhe von €. Hiervon hätten die Beklagten lediglich € gezahlt, so dass ein Betrag in Höhe von € als zu ersetzender Schaden verbleibe.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagten sind der Ansicht, dass dem Kläger ein über den bereits gezahlten Betrag in Höhe von € hinausgehender Verdienstausfallschaden nicht zustehe.
15Der Kläger sei eine arbeitnehmerähnliche Person. Nach seinen eigenen Darlegungen habe er über Monate nur einen einzigen Auftraggeber, die Firma , gehabt. Als arbeitnehmerähnliche Person habe er gegen die Firma einen Anspruch aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom , Bl. d. A. und Ergänzungsbeweisbeschluss vom , Bl. d. A. durch Vernehmung der Zeugin . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom , Bl. d. A. Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die Klage ist unbegründet.
20Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von € gem. den §§ 7 Absatz 1, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG bzw. § 823 Absatz 1 BGB i.V.m. § 115 VVG i.V.m. §§ 249, 252 BGB wegen entgangenen Gewinns.
21Der Kläger hat den behaupteten entgangenen Gewinn nicht schlüssig dargelegt.
22Gemäß §§ 252, 249 BGB ist der entgangene Gewinn zu ersetzen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, § 252 Satz 2 BGB.
23Bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns ist der Kläger als selbständiger Unternehmer einzustufen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger selbständig ist.
24§ 7 Absatz 4 SGB IV enthält die gesetzliche Vermutung, dass eine erwerbsmäßig tätige Person gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist, wenn mindestens zwei der dort genannten Merkmale einer arbeitnehmerähnlichen Person vorliegen. Der Kläger ist zwar im streitgegenständlich betroffenen Zeitraum nur für die Firma tätig gewesen, dennoch ist die gesetzliche Vermutung widerlegt. Der Kläger beschäftigt zumindest teilweise eigene Arbeitnehmer, für die er auch die Sozialversicherungsbeiträge zahlt. Auf Bl. ff dA wird Bezug genommen. Auch die Zeugin hat ausgesagt, dass sie ungefähr zehn Jahre lang bis , und damit auch für den streitgegenständlich betroffenen Zeitraum die Steuererklärungen, u.a. auch die Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen, für den Kläger erstellt hat und der Kläger immer wechselnde Arbeitnehmer beschäftigt hat. Die Beschäftigung eigener Angestellter und die Zahlung der Gewerbe- und Umsatzsteuer, die nur von Selbständigen zu zahlen sind, sind typische Merkmale eines selbständig Tätigen.
25Der Kläger hat die wahrscheinliche Gewinnerwartung nicht schlüssig dargelegt.
26In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass keine zu hohen Anforderungen an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebes gestellt werden dürfen. Die Bestimmung des entgangenen Gewinns gemäß § 252 Satz 2 BGB setzt jedoch voraus, dass anhand des Betriebsergebnisses eine Gewinnminderung im konkreten Einzelfall festzustellen ist. Das bedeutet, für die Ermittlung des entgangenen Gewinns ist nicht nur die Entwicklung des Umsatzes und des Rohgewinnes von Bedeutung, sondern auch der Verlauf der fixen Kosten, d.h. der fortlaufenden sowie der variablen, also bei Umsatzausfall nicht anfallenden Kosten ist zu berücksichtigen.
27Der Kläger hätte, um diesen Anforderungen nachzukommen, die Gewinnentwicklung und die tatsächlichen Betriebsergebnisse in den letzten Jahren vor und nach dem Unfall darlegen müssen. Es bestehen keine sachlichen Gründe dafür, vorliegend aufgrund des Umstandes, dass der Kläger nur für einen Auftraggeber tätig war, eine andere Gewinnermittlung vorzunehmen.
28Die von dem Kläger gemäß § 252 Satz 2 BGB vorgenommene abstrakte Berechnung seines Schadens genügt den durch die Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Ermittlung des entgangenen Gewinns nicht. Denn in der Anwendung der abstrakten Berechnungsmethode hat der Kläger den von ihm behaupteten entgangenen Gewinn nahezu – mit Ausnahme des Abzuges für ersparte Aufwendungen in Höhe von EUR – mit dem abstrakt berechneten Umsatzrückgang seines Gewerbebetriebes gleichgesetzt. Der Kläger hat seine unfallbedingt ausgefallene Arbeitszeit dargelegt und hierfür einen Stundenlohn in Höhe von EUR netto eingesetzt. Der Kläger errechnete bei einer Arbeitszeit von Arbeitsstunden einen Verdienstausfall in Höhe von EUR netto. Auf Bl. dA wird Bezug genommen. Von diesem Betrag hat der Kläger EUR für ersparte Aufwendungen abgezogen. Weitere ersparte Aufwendungen hat der Kläger nicht abgezogen, da diese, so behauptet es der Kläger, nicht angefallen seien.
29Der entgangene Gewinn kann nicht durch die Ermittlung der fiktiven Tagesumsätze und deren Hochrechnung auf den Zeitraum der verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit ermittelt werden. Denn das würde im Ergebnis dazu führen, dass der Wegfall der Arbeitskraft und nicht erst die negative Auswirkung des Ausfalls der Arbeitsleistung im Vermögen des Geschädigten den haftungsrechtlich relevanten Schaden darstellt.
30Der entgangene Gewinn kann auch nicht anhand der zu den Akten gereichten Umsatzaufstellung aus dem Jahr und dem ersten Quartal des Jahres ermittelt werden. Denn in dieser Aufstellung werden dem Umsatz nicht die Betriebsausgaben gegenüberstellt. Auf Bl. dA wird Bezug genommen. Es steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger lediglich die Fahrtkosten als Betriebsausgaben in Höhe von EUR in dem streitgegenständlich betroffenen Zeitraum hatte. Der Vortrag des Klägers ist widersprüchlich. Denn er trägt selbst vor, dass zu dieser Zeit Herr in seinem Betrieb als geringfügig Beschäftigter angestellt war.
31Mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen kann der in dem streitgegenständlich betroffenen Zeitraum entgangene Gewinn durch das Gericht auch nicht auf die Weise geschätzt werden, dass das Gericht von dem in der Aufstellung verzeichneten Umsatz einen pauschalen Abschlag für die Betriebsausgaben vornimmt. Voraussetzung für eine solche Schätzung wäre, dass die Umsätze in der Vergangenheit eine gewisse Konstanz aufweisen. Denn § 252 BGB setzt voraus, dass dieser Gewinn auch für die Zeit des Arbeitsausfalls mit Wahrscheinlichkeit erzielt worden wäre. Die Aufstellung verzeichnet jedoch erhebliche Schwankungen des monatlichen Umsatzes.
32Es ist vorliegend auch nicht geboten, den Schaden auf das Existenzminimum zu schätzen. Denn die Beklagten haben bereits von dem nunmehr nur noch geltend gemachten Schaden in Höhe von EUR einen Betrag von EUR gezahlt.
33Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
34Streitwert: EUR
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