Urteil vom Amtsgericht Solingen - 13 C 216/10
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € (i. W.: EURO) nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € (i. W.: EURO) nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Entscheidungsgründe
2Die Klage ist vollumfänglich begründet.
3Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von EURO ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG in Verbindung mit § 1 Pflichtversicherungsgesetz.
4Unstreitig haftet die Beklagte als Pflichtversicherung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen für die Schäden, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom entstanden sind. Die Parteien streiten lediglich über die Höhe des Anspruches, der dem Kläger zusteht.
5Der Kläger kann gegenüber der Beklagten unter Berücksichtigung des vorgelegten Kostenvoranschlages der Firma einen Nettoreparaturschaden in Höhe von EURO geltend machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der seinen Schaden fiktiv abrechnet, grundsätzlich für seine Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der Kläger legt hier sogar Kosten zugrunde, die nicht durch die Reparatur einer markengebundenen Fachwerkstatt entstehen würden, sondern durch eine nicht markengebundene Werkstatt.
6Nach dem Urteil des BGH vom 20.10.2009 (NJW 2010, Seite 606 ff.) kann der Schädiger bzw. dessen Versicherung dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen. Aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Entscheidung des BGH’s geht hervor, dass die von der Beklagten angeführte alternative Reparaturmöglichkeit "mühelos und ohne weiteres zugänglich" sein muss. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht so. Mühelos erreichbar sind nur Reparaturmöglichkeiten, die sich auch in der Nähe, sprich am Wohnort des Geschädigten befinden. Die Beklagte will den Kläger auf eine Alternativwerkstatt verweisen, die sich in befindet. Nach Recherchen des Gerichts beträgt die Entfernung des Wohnortes des Klägers von der Firma in Kilometer. Es ist gerichtsbekannt, dass in lediglich Kilometer Entfernung vom Wohnort des Klägers sich die Firma , eine markengebundene Fachwerkstatt für Fahrzeuge der Marke befindet. Aufgrund dieses Umstandes kann die Beklagte den Kläger nicht auf die Alternativreparaturmöglichkeit der Firma in verweisen, weil diese nicht mühelos und ohne weiteres für den Kläger zugänglich ist.
7Soweit sich die Beklagte nunmehr auf einen kostenlosen Hol- und Bringservice der Firma beruft, ist dies zu spät. Vorprozessual konnte der Kläger dies nicht berücksichtigen, weil die Beklagte ihm dies vorprozessual nicht mitgeteilt hatte. Der Geschädigte muss – soweit er durch den Schädiger auf seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verwiesen werden soll – schon vor Beginn des Prozesses in die Lage versetzt werden, die problemlose Zugänglichkeit und die Gleichwertigkeit der alternativ vorgeschlagenen Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Werkstatt zu überprüfen. Der Geschädigte ist nicht dazu verpflichtet, selbst insoweit eine ausführliche Recherche zu betreiben. Dies bedeutet, der Schädiger muss dem Geschädigten bereits vor dem Prozess alle maßgeblichen Informationen mitgeteilt haben, um dem Geschädigten später im Rahmen eines Prozesses einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB vorwerfen zu können.
8Im Hinblick auf die gerichtsbekannt bestehende Möglichkeit, das Fahrzeug unmittelbar vor Ort in reparieren zu lassen, wäre dem Kläger ein Hinweis auf eine Reparatur in aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht zuzumuten.
9Der Kläger darf vorliegend also, da die Beklagte die Voraussetzungen für einen Verweis auf eine nicht markengebundene Werkstatt nicht nachgewiesen hat, grundsätzlich nach den im Kostenvoranschlag kalkulierten Verrechnungssätzen abrechnen. Hierzu gehören auch die aufgeführten UPE-Zuschläge, die in bei einer entsprechenden Vertragswerkstatt berechnet würden.
10Die Zinsansprüche sowie die Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren beruhen auf §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
11Die Zinsansprüche hinsichtlich der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren beruhen auf § 291 BGB.
12Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
13Streitwert: EURO
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