Urteil vom Amtsgericht Solingen - 10 C 362/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger macht Ansprüche aus einer angeblichen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch den Beklagten wegen eines Unfallereignisses geltend.
3Am stürzte der Kläger gegen 5.05 Uhr morgens in im Bereich der Einmündung der straße auf die straße, die unmittelbar vor einem Gymnasium gelegen ist. Bis zu dem Bereich der Einmündung war der Fußweg trittsicher und nicht glatt. Bei dem Untergrund handelte es sich um eine festgetretene Schneedecke. Der Bereich der Einmündung, die Unfallstelle, war glatt und mit einer dünnen Schneedecke bedeckt. Diese Stelle wurde letztmalig am Vortag des Unfalls von dem für den Beklagten tätig werdenden Hausmeister des Gymnasiums straße um 16.00 Uhr gestreut, wobei zwischen den Parteien streitig ist, welches Streumittel verwendet wurde.
4Unmittelbar nachdem der Kläger gestürzt war, traten Schmerzen im Bereich des rechten Fußes des Klägers auf. Der Fuß war mit einem Winkel von 90° aus dem oberen Sprunggelenk verdreht worden. Der Kläger konnte nur mit Hilfe weiterer Personen aufstehen und wurde in das Städtische Klinikum gebracht. Dort stellte man eine offene trimalleolare Luxacinsfraktur am oberen Sprunggelenk fest, die sofort operiert werden musste. Der Kläger befand sich bis zum in stationärer Behandlung und wurde sodann in die ambulante Weiterbehandlung entlassen, die bis andauerte. In den ersten Wochen nach Verlassen des Krankenhauses war der Kläger noch auf einen Rollstuhl angewiesen und konnte sich nur äußerst eingeschränkt bewegen. Der Kläger muss seit seiner Entlassung einen Airwalkschuh tragen. Zukünftig muss noch eine Stellschraube operativ entfernt werden.
5Der Kläger behauptet, für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass der Bereich der Einmündung, der auch noch schräg abfalle, glatt gewesen ist. Er habe die bestehende Gefahr daher nicht erkennen können. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen, in dem er den Bereich der Einmündung erst unmittelbar, was unstreitig ist, nach dem Unfallgeschehen am selben Tage gestreut habe. Überdies sei eine weitere Verkehrssicherungspflichtverletzung darin zu sehen, dass nach einer Vermutung des Klägers die Unfallstelle am Vortag lediglich mit Salz gestreut worden sei und nicht mit einem Salzgranulatgemisch oder anderer rutschhemmender Materialien. Wäre hingegen auch mit Granulat gestreut worden, so wäre es zum Unfall nicht gekommen. Das Streuen ausschließlich mit Salz führe dazu, dass das Eis kurzfristig abtaue, dann aber aufgrund des bestehenden Dauerfrostes in der Nacht wieder friere und sich eine spiegelglatte Eisfläche bilden könne. Damit habe der Beklagte bzw. dessen Verrichtungsgehilfe eine besondere Rutschgefahr geschaffen.
6Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € für angemessen.
7Der Kläger beantragt,
8- den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, welches seiner Höhe nach einen Betrag in Höhe von € nicht unterschreiten sollte, zu zahlen,
- festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger für jeden weiteren aus dem Schadensereignis vom resultierenden Schaden einzustehen hat.
Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte ist der Ansicht, er habe Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Denn in zeitlicher Hinsicht habe eine Streupflicht nicht bestanden. Hierzu behauptet er, dass nach § 3 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Solingen in der Nacht entstandene Glätte Werktags bis 7.00 Uhr zu beseitigen sei. Der Unfall habe sich jedoch bereits zwei Stunden zuvor ereignet. Die Unfallstelle sei am Vortag um 16.00 mit einem Salzgranulatgemisch, also einem rutschhemmenden Material, gestreut worden.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus dem insoweit allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Amtshaftung gemäß §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. Artikel 34 Abs. 1 GG.
16Zwar trifft den Beklagten die Verpflichtung, die Verkehrssicherheit der Einmündung von der straße auf die straße zu gewährleisten. Diese Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Beklagten auch als drittbezogene Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Artikel 34 Abs. 1 GG. Denn die genannten Straßen sind öffentliche Straßen im Sinne von § 2 StrWG-NRW. Die Verkehrssicherheit bezieht sich auch auf den sogenannten Winterdienst.
17Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Ferner wird die Streupflicht durch die Leistungsfähigkeit der streupflichtigen Gemeinde bestimmt, so dass die erforderlichen Maßnahmen nicht über das objektiv zumutbare Maß hinausgehen. Dies gilt auch für die zeitlichen Grenzen des Winterdienstes, welcher regelmäßig zwischen 7.00 bis 8.00 Uhr morgens und 20.00 Uhr abends durchzuführen ist. Vorliegend bestimmt § 3 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Solingen eine Streupflicht, wonach in der Nacht entstandene Glätte werktags bis 7.00 Uhr zu beseitigen ist. Diese Satzungsbestimmung steht im Einklang mit der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 20.12.1984 – Az.: III ZR 19/84 -, vgl. im Übrigen OLG München, Urteil vom 28.01.2010 – Az.: 1 U 3824/09 -). In Einzelfällen kann jedoch, je nach den gegebenen Umständen, ein Abweichen von den Satzungsvoraussetzungen erforderlich werden.
18Nach diesen Grundsätzen kommt eine Haftung des Beklagten wegen einer Verletzung der Räum- und Streupflicht nicht in Frage.
19Der Unfall ereignete sich um 5.05 Uhr und damit zu einem Zeitpunkt, der nach dem Vorstehenden außerhalb der in der Rechtsprechung allgemein anerkannten und insbesondere auch außerhalb der in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Solingen festgesetzten zeitlichen Grenzen der Streupflicht liegt.
20Dass im vorliegenden Einzelfall eine Abweichung von diesen zeitlichen Grenzen geboten ist, ist nicht ersichtlich. Denn die Einmündung der straße in die straße gehört nicht zu einer zentralen Einrichtung, die schon um 5.05 Uhr gestreut sein müsste. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass es sich bei der Unfallstelle um eine Stelle handelt, die hinsichtlich der Örtlichkeit eine gesteigerte Streupflicht aufgrund ihrer Verkehrswichtigkeit oder Gefährlichkeit nach sich ziehen würde. Auch der Umstand, dass die Unfallstelle unmittelbar vor dem Gymnasium gelegen ist, ändert an der maßgeblichen Betrachtungsweise nichts. Denn der Schülerverkehr findet üblicherweise erst erheblich später als 5.05 Uhr statt.
21Es kann von dem Beklagten nicht verlangt werden eine Streupflicht für jede Straße der Gemeinde zu begründen. Dies würde die durch die Verkehrssicherungspflicht gestellten Anforderungen überspannen.
22Eine Haftung ergibt sich schließlich auch nicht aufgrund einer von dem Kläger behaupteten erhöhten Rutschgefahr, weil der Beklagte, nach dem bestrittenen Vortrag des Klägers, die Unfallstelle am Vortag lediglich mit Salz gestreut hat und nicht zusätzlich auch Granulat verwendete. Diesen Vortrag des Klägers als richtig unterstellt und ebenso unterstellt, dass zwingend auch Granulat hätte gestreut werden müssen, ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bezüglich des Unfalltages nicht, sondern lediglich betreffend des Vortages gegeben. Die den Beklagten bezüglich des Vortages treffende Verkehrssicherungspflicht begründet – eine Verletzung unterstellt – keine andauernde Haftung auch für folgende Zeiträume, also auch für den Unfalltag. Dies resultiert aus dem Schutzzweck der Streupflicht, die, wie dargestellt, nur innerhalb eines gewissen Zeitraumes, für jeden Tag ab 7.00 Uhr, besteht. Lediglich soweit noch ein zeitlicher Zusammenhang besteht, etwa einige Stunden nach dem Ende der Streupflicht des Vortages, kann der Verkehrsteilnehmer auf deren Wirkungen vertrauen. Dies gilt jedenfalls nicht mehr für denjenigen, der frühmorgens unmittelbar vor Beginn der Streupflicht des Folgetages unterwegs ist, vgl. insoweit LG Bonn, Az.: 1 O 463/03, Urteil vom 21.04.2004, Rn. 23.
23Mangels einer durch den Beklagten gegebenen Verkehrssicherungspflichtverletzung ist auch der Feststellungsantrag nicht begründet. Der Beklagte kann für den Unfall nicht haftbar gemacht werden.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
25Streitwert: €
26Hinweis:
27Es ist Berufung eingelegt zum Aktenzeichen: 16 S 2/11, Landgericht Wuppertal
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Referenzen
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