Urteil vom Amtsgericht Solingen - 13 C 70/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 179,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 57 %, die Beklagte zu 43 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist in Höhe von 179,23 € begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
3Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 7, 17 StVG i. V. m. § 115 VVG auf Zahlung von 179,23 €.
4Die Haftung der Beklagten aus dem Unfallereignis vom 08.01.2013 ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
5Der Höhe nach steht der Klägerin hinsichtlich der Mietwagenkosten eine weitere Zahlung in Höhe des zuerkannten Betrages zu.
6Der Klägerin steht dem Grunde nach Ersatz von Mietwagenkosten zu, da sie das Fahrzeug infolge des Unfalls nicht nutzen konnte. Insofern kann sie Ersatz der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache verlangen (BGH, NJW 1987, 50). Bei dem gemieteten Fahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug, das der Fahrzeuggruppe 4 zuzuordnen ist. Da das Fahrzeug der Klägerin selbst ein Fahrzeug der Fahrzeuggruppe 5 ist, ist das Kriterium der Gleichwertigkeit der Ersatzsache erfüllt, da die Klägerin jedenfalls kein höherwertiges Ersatzfahrzeug angemietet hat.
7Die Klägerin kann als Geschädigte nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Als Ausgangspunkt für die wirtschaftliche Erforderlichkeit hat der Geschädigte den am Markt üblichen „Normaltarif“, der Selbstzahlern üblicherweise angeboten wird und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird, zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010, VI ZR 06/09).
8Die Höhe dieser Kosten ist durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
9Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. In geeigneten Fällen können Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung Anwendung finden. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass das zuständige Gericht in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auch auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln kann. Der BGH weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass auch andere Listen und Tabellen, wie insbesondere die Fraunhofer-Liste zur Schätzungsgrundlage herangezogen werden können. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bzw. die Entscheidung zwischen verschiedenen Listen im Einzelfall bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urteil vom 18.05.2010, VI ZR 293/08).
10Welche konkreten Voraussetzungen vorliegen müssen, um die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage zu erschüttern, ist bislang obergerichtlich noch nicht geklärt. Der BGH hat jedoch ausgeführt, dass die Anwendung der Schwacke-Liste jedenfalls dann Bedenken begegnet, wenn von den Haftpflichtversicherern vorgetragen und unter Beweis gestellt wird, dass ein vergleichbares Fahrzeug für den entsprechenden bzw. gleichen Zeitraum wesentlich günstiger hätte angemietet werden können (BGH, Urteil vom 17.05.2011, VI ZR 142/19).
11Von Beklagtenseite sind hier Internetangebote unterschiedlicher Mietwagenanbieter eingeholt worden, die zeigen, dass ein vergleichbares Fahrzeug für den entsprechenden Zeitraum wesentlich günstiger hätte angemietet werden können. Diese Angebote kann das Gericht nicht völlig außer Betracht lassen.
12Allerdings ist zu beachten, dass der Schädiger soweit er den Geschädigten auf ein gleichwertiges günstigeres Mietwagenangebot verweisen will, darlegen und ggf. beweisen, dass im konkreten streitgegenständlichen Zeitraum eine Fahrzeuganmietung zu dem von ihm behaupteten, wesentlich günstigeren Tarif möglich gewesen wäre. Hierzu legt die Beklagte Vergleichsangebote vor. Dies beziehen sich jedoch teilweise schon nicht auf den Raum Solingen. Überdies geben sie einen von dem streitgegenständlichen Zeitraum abweichenden Zeitraum an. Es ist auch nicht dargelegt, dass dieses Angebot dem Kläger in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu dem Unfall zugänglich gewesen wäre.
13Andererseits bieten die vorgelegten Internetangebote ein starkes Indiz dafür, dass die uneingeschränkte Anwendung der Schwacke-Liste im vorliegenden Fall nicht sachgerecht ist.
14Das Gericht geht insgesamt davon aus, dass sowohl die Schwacke-Liste als auch die Bewertung nach Fraunhofer als Schätzungsgrundlage zwar grundsätzlich geeignet sind, beide jedoch ihre Schwächen haben.
15Die Schwäche der Schwacke-Liste liegt in der Art und Weise ihrer Erhebung, da nämlich die Mietwagenunternehmen und deren Interessenverbände nach Angeboten zur Erstellung einer Vergleichsliste befragt werden, die dem Ziel dient, einen Preisvergleich u. a. für das Unfallersatzgeschäft zu ermöglichen. Hierbei liegt es nahe, anzunehmen, dass die Vermieter aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten überhöhte Preise angeben. Die von Beklagtenseite vorgelegten Angebote sind als Indiz dafür geeignet, dass die in der Schwacke-Liste genannten Preise tatsächlich nicht ohne weiteres marktgerecht sind.
16Auf der anderen Seite begegnet jedoch auch die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts Bedenken, da z. B. Anfragen mit einer Vorlaufzeit von 1 Woche getätigt werden. Insbesondere in Fällen, in denen eine kurzfristige Anmietung erforderlich wird, ist die Erhebung des Fraunhofer-Instituts eher kritisch zu sehen.
17Das Gericht hält aber das arithmetische Mittel der in der Schwacke-Liste genannten Preise und der Preise aus der Untersuchung des Fraunhofer-Instituts für geeignet, um die Höhe des Normaltarifs schätzen zu können. Dieses Vorgehen ist vom BGH auch als im Rahmen des richterlichen Ermessens nach § 287 ZPO liegend auch anerkannt worden (BGH, Urteil vom 18.05.2010, VI ZR 293/08).
18Die Klägerin hat vorliegend ein Fahrzeug angemietet, welches nach der Schwacke-Liste in der Mietwagengruppe 4 einzuordnen ist. Unter Berücksichtigung der Wochenpauschale und der Tagespauschale bezogen auf das Postleitzahlengebiet 426 ergibt sich für die Anmietdauer von 9 Tagen ein Mietwagenpreis nach Schwacke in Höhe von 773,85 €.
19Laut Untersuchung des Fraunhofer-Instituts würde sich für die Mietwagengruppe 4 (Klassifizierung nach Schwacke) unter Berücksichtigung der Wochenpauschale und der Tagespauschale bezogen auf das Postleitzahlengebiet 42 für eine Anmietdauer von 9 Tagen ein Mietwagenpreis von 398,33 € ergeben.
20Das arithmetische Mittel dieser Preise macht einen Betrag von 586,09 €.
21Dass schließlich aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, ist zwischenzeitlich obergerichtlich anerkannt (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199 ff.) Das Gericht setzt insoweit einen pauschalen Aufschlag von 20 % an.
22Damit schätzt das Gericht die erforderlichen Mietwagenkosten auf 703,31 €. Da die Beklagte einen Betrag von 523,60 € bereits reguliert hat, verbleibt ein restlicher von Beklagtenseite zu zahlender Betrag von 179,71 €.
23Die Zinsentscheidung beruht auf Verzugsgesichtspunkten.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
25Streitwert: bis 600,00 €
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