Urteil vom Amtsgericht Solingen - 13 C 85/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger schloss mit der GmbH einen Stromlieferungsvertrag. In dem Vertrag wurde auf die Übertragung auf die GmbH hingewiesen. Die GmbH war innerhalb der Gruppe das Unternehmen, das gegenüber dem Endkunden zu Strom- oder Gaslieferungen verpflichtet war. Mit Factoringvertrag vom 01.01.2009 trat die GmbH die Forderungen gegen die Endkunden, also auch gegenüber dem Kläger, an die GmbH ab, die die Endkundenforderungen dann im eigenen Namen geltend machte. Wegen der Einzelheiten diesbezüglich wird auf den zu den Akten gereichten Factoringvertrag vom 01.01.2009 (Bl. 55 ff. d. A.) verwiesen.
3Der Beklagte war Geschäftsführer der GmbH und Chief Operating Officer der Holding AG.
4Am 15.03.2011 überwies der Kläger nach entsprechender Aufforderung einen Betrag in Höhe von 1.049,00 € für Stromlieferungen an die GmbH und trat diesbezüglich in Vorkasse.
5Über die GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn am 01.09.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet.
6Mit Schreiben vom 02.01.2013 forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung des Betrages von 1.058,56 € bis zum 17.01.2013 auf.
7Der Kläger behauptet, dem Beklagten sei als Geschäftsführer der Firma am 15.03.2011 bekannt gewesen, dass die Firma zahlungsunfähig gewesen sei. Die habe zu diesem Zeitpunkt erhebliche finanzielle Probleme gehabt. Sie habe sich bei verschiedenen Gläubigern in erheblichen Zahlungsrückständen befunden, so dass Verträge gekündigt worden seien und ihr die Nutzung des Energienetzes untersagt worden sei. Zahlungsschwierigkeiten des Konzerns hätten sich bereits seit Monaten angekündigt und seien den Verantwortlichen des Konzerns bewusst gewesen. Probleme hätten bereits seit dem Jahr 2008 existiert. Am 30.11.2010 habe die AG den Zahlungsverkehr über das Bankkonto der Gesellschaft wegen bestehender Zahlungsschwierigkeiten eingestellt.
8Durch die Aufforderung der Zahlung des Jahresabschlages sei der Kläger über die Leistungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bewusst in die Irre geführt worden. Er habe in dem Glauben gezahlt, als Gegenleistung mit Energie beliefert zu werden. Die Energiebelieferung sei zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung nicht mehr möglich gewesen. Insofern habe der Beklagte den Kläger vorsätzlich getäuscht. Die GmbH sei zumindest als Vertreter der GmbH aufgetreten. Beide Unternehmen seien eng miteinander verknüpft gewesen.
9Zudem zeige das Schreiben der vom 23.05.2011, dass sich die in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten befunden habe und auf absehbare Zeit nicht in der Lage gewesen sei, den Kläger mit Gas zu beliefern. Der Beklagte habe dem Kläger gegenüber jedoch suggeriert, dass die auch in Zukunft leistungsfähig sei.
10Der Kläger beantragt,
111. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.058,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2013 zu zahlen;
122. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 89,55 € hälftige außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte behauptet, der Insolvenzantrag über das Vermögen der GmbH sei fristgerecht zum 14.06.2011 gestellt worden.
16Die habe nicht die Zahlungsabwicklung eingestellt, sondern aufgrund einer negativen Presseberichterstattung lediglich das Lastschriftverfahren eingestellt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
20Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.058,56 €.
21Ein solcher Anspruch kann sich weder aus vertraglichen Gesichtspunkten ergeben, da der Beklagte nie Vertragspartner des Klägers war, noch aus bereicherungsrechtlichen Ansprüchen. Dabei kann offen bleiben, ob ein Bereicherungsanspruch gegen die GmbH oder die GmbH zu richten wäre. Jedenfalls kann ein solcher nicht gegen den Beklagten persönlich geltend gemacht werden, da dieser persönlich nicht durch Leistung oder auf sonstige Weise etwas erlangt hat.
22Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 263 StGB. Dabei kann die Frage, ob der Beklagte überhaupt persönlich, d. h. als Täter oder Teilnehmer den Kläger getäuscht hat, offen bleiben. Denn der Kläger hat
23nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Zahlungsanforderung seitens der GmbH die GmbH nicht mehr in der Lage gewesen ist, Strom zu liefern und dies dem Beklagten bekannt gewesen sei.
24Zwar nimmt der Kläger Bezug auf ein Schreiben der vom 23.05.2011. Aus diesem Schreiben ergibt sich jedoch nur, dass es vermehrt zu Zahlungsschwierigkeiten gekommen sei. Dass die GmbH bereits zum 15.03.2011 nicht mehr liefern konnte, ergibt sich jedoch aus dem Schreiben nicht. Selbst wenn man dies annehmen wollte, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass der Beklagte davon Kenntnis gehabt hat. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht Geschäftsführer der GmbH war, somit über deren Geschäft auch nicht informiert sein musste.
25Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch nach § 823 Abs. 2 i. V. m. § 15 a InsO. Nach § 15 a InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Der Kläger hat trotz gerichtlichen Hinweises weder zur Zahlungsunfähigkeit noch zur Überschuldung zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung substantiiert vorgetragen. Der Kläger hat zwar vermehrt Zahlungsunfähigkeit behauptet, jedoch nicht einmal dargelegt, zu welchem Zeitpunkt welche juristische Person zahlungsunfähig gewesen sein soll. Eine saubere Trennung der Gesellschaften erfolgt nicht.
26Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trägt der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung und damit auch für die Überschuldung der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 27.04.2009 II ZR 253/07). Zur Feststellung der Überschuldung bedarf es grundsätzlich der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz (BGH, aaO.).
27Der Vortrag des Klägers, die habe erhebliche finanzielle Probleme gehabt, sie habe sich bei verschiedenen Gläubigern in erheblichen
28Zahlungsrückständen befunden, so dass Verträge gekündigt worden seien und ihr die Nutzung des Energienetzes untersagt worden sei, Zahlungsschwierigkeiten des Konzerns hätten sich bereits seit Monaten angekündigt und seien den Verantwortlichen des Konzerns bewusst gewesen und Probleme hätten bereits seit dem Jahr 2008 existiert, reicht dazu nicht aus. Der Kläger hat diesen Vortrag vielmehr pauschal aus dem Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 21.09.2012 übernommen. Dies ersetzt jedoch nicht den eigenen erforderlichen Sachvortrag. Konkrete Anknüpfungstatsachen für die Darstellung einer Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung werden von Klägerseite nicht vorgetragen.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
30Streitwert: 1.058,56 €
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