Beschluss vom Amtsgericht Solingen - 7 M 1132/14
Tenor
Die Erinnerung des Gläubigers vom 03.03.2014 gegen die Gerichtsvollzieherkostenrechnung vom 25.02.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Gläubiger.
1
Gründe
2I.
3Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner aufgrund eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts H. vom 07.11.2000 die Zwangsvollstreckung.
4Der Schuldner gab unter dem 00.00.2013 auf Antrag eines Gläubigers, der im vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist, die Vermögensauskunft ab. Der Gläubiger beantragte mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 29.01.2014 die Erteilung der vollständigen Vermögensauskunft vom 00.00.2013 nebst dazugehörigem Vollstreckungsprotokoll. Die weitere Beteiligte erteilte als zuständige Gerichtsvollzieherin die Auskunft. Mit Kostenrechnung vom 25.02.2014 stellte sie dem Gläubiger insgesamt 42,85 EUR in Rechnung.
5Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
6Gebühr GVKostG KV 261: 33,00 EUR
7Wegegeldpauschale GVKostG KV 711: 3,25 EUR
8Auslagen GVKostG KV 716: 6,60 EUR
9Gegen die Kostenrechnung hat der Gläubiger durch seine Verfahrensbevollmächtigten Erinnerung eingelegt. Er wendet sich gegen den Ansatz des Wegegeldes i.H.v. 3,25 EUR. Er macht geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Wegegeld in Ansatz gebracht worden sei; die beantragte Vermögensauskunft sei von der Gerichtsvollzieherin über deren EDV-Gerät übermittelt worden; zudem müsse der Gläubiger die Kosten der Zustellung schon deshalb nicht zahlen, weil das Eintragungsverfahren dem Schutz des Wirtschaftsverkehrs diene und nicht mehr im Zwangsvollstreckungsverfahren zuzuordnen sei; demgemäß erfolgte die Zustellung auch von Amts wegen.
10Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
11Sie hat vorgetragen, die Erinnerung sei unbegründet. Sie hat dargelegt, dass sie gemäß § 882c ZPO eine Eintragungsanordnung vorzunehmen habe, die dem Schuldner zuzustellen sei; die Zustellung der Eintragungsanordnung könne entweder durch sie persönlich oder durch die Post erfolgen; wenn sie die Zustellung persönlich vornehme, falle ein Wegegeld i.H.v. 3,25 EUR an; bei einer Zustellung durch die Post seien 3,45 EUR zu berechnen; sie habe die geringere Gebühr in Ansatz gebracht.
12II.
13Die Erinnerung des Gläubigers hat keinen Erfolg.
14Die Gerichtsvollzieherin hat mit Recht ein Wegegeld für die Zustellung der Eintragungsanordnung in Ansatz gebracht.
15Gemäß § 882c Nr. 2 ZPO ordnet der zuständige Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Damit hat eine Eintragungsanordnung insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn der mittellose Schuldner – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat, gemäß § 802d ZPO auch nicht zu erneuten Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist und dem Gläubiger deshalb ein Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zugeleitet wird.
16Die Eintragungsanordnung ist gemäß § 882c Abs. 2 ZPO dem Schuldner zuzustellen, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll über die durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme aufgenommen wird. Der Gerichtsvollzieher kann die Zustellung der Eintragungsanordnung entweder persönlich oder durch ein Postunternehmen bewirken. Im Falle einer postalischen Zustellung sind die tatsächlich angefallenen Kosten in Ansatz zu bringen (Ziffer 701 des Kostenverzeichnisses, Anlage zum Gerichtsvollzieherkostengesetz). Stellt der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung persönlich zu, so muss er einen Weg zum Schuldner zurücklegen.
17Insoweit kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Zustellung im Parteibetrieb erfolgt (so Zöller-Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 882 Buchst. c, Rn. 6) oder von Amts wegen durchzuführen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob die Zustellung der Eintragungsanordnung noch ein Akt der Zwangsvollstreckung ist oder Verwaltungshandeln darstellt. Denn an der Notwendigkeit einer Zustellung der Eintragungsanordnung besteht im vorliegend zu beurteilenden Verfahren angesichts der Regelung in § 882c Abs. 2 ZPO kein Zweifel.
18Es gibt deshalb keinen Grund, den Ansatz eines Wegegeldes von 3,25 EUR zu beanstanden.
19Die weitere Beteiligte Obergerichtsvollzieherin hat ausweislich der von ihr übersandten Sonderakte die Eintragungsanordnung dem Schuldner am 27.02.2014 persönlich zugestellt. In der niedrigsten Stufe, d.h. bei einer Entfernung bis 10 km, fällt hierfür gemäß Ziffer 711 des Kostenverzeichnisses, Anlage zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG), ein Wegegeld i.H.v. 3,25 EUR an.
20Unabhängig davon, ob die Zustellung von Amts wegen erfolgt, hat der Gläubiger diese Kosten zu tragen. Es handelt sich um Kosten des Verfahrens, die der Gläubiger durch seinen Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft veranlasst hat. Die Eintragsanordnung und deren Zustellung sind zwingende Folge dieses Antrags.
21Die Zustellungskosten sind auch nicht etwa von der Gebühr nach Ziffer 261 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz erfasst. Das Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz sieht die Zustellungskosten bzw. das Wegegeld als gesondert zu berechnende Positionen vor. Eine Regelung wie etwa in Ziffer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG), wonach neben den Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, Zustellungspauschalen nur geltend zu machen sind, wenn in einem Rechtszug mehr als zehn Zustellungen anfallen, enthält das Gerichtsvollzieherkostengesetz nicht.
22Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen den Ansatz der Gebühr für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses i.H.v. 33,00 EUR (Ziffer 261 des Kostenverzeichnisses) sowie der Auslagenpauschale von 6,60 EUR (Ziffer 716 des Kostenverzeichnisses, 20% der Gebühr von 33,00 EUR).
23Nach alledem ist die Änderung nicht begründet.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
25Gemäß §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 GKG wird die Beschwerde gegen diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der ihr zu Grunde liegenden Rechtsfragen zugelassen.
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