Beschluss vom Amtsgericht Solingen - 7 M 756/15

Tenor

wird der weitere Beteiligte Obergerichtsvollzieher   auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 12.12.2014 angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, soweit er die weitere Zwangsvollstreckung mit der Begründung ablehnt, die zu vollstreckende Forderung sei im Hinblick auf nicht zu berücksichtigende Rechtsanwaltskosten vollständig bezahlt.

Im Übringen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden den Gläubigern zu 1/4 und den Schuldnern zu 3/4 auferlegt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.