Urteil vom Amtsgericht Solingen - 13 C 118/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.690,00 EUR (i. W.: zweitausendsechshundertneunzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2013 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2014 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter Rückgewähr einer von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte innerhalb von 3 Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleisteten Zahlung in Höhe von 2.690,00 €.Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 01.09.2013 wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH (nachfolgend Insolvenzschuldnerin) bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.09.2013 eröffnet. Die Insolvenzschuldnerin stand mit der Beklagten in einer ständigen Geschäftsbeziehung.In der Zeit von September bis Oktober 2012 erbrachte die Beklagte Leistungen für die Insolvenzschuldnerin. Diese Leistungen rechnete die Beklagte gegenüber der Insolvenzschuldnerin mit den Rechnungen vom 17.09.2012, 28.09.2012, 08.10.2012, 15.10.2012 und 23.10.2012 in Höhe von insgesamt 2.690,00 € brutto ab. Die Forderungen waren ausweislich der Rechnungen sofort fällig. Nachdem die Insolvenzschuldnerin nicht zahlte, übersendete die Beklagte zweimal eine Forderungsaufstellung ohne Zahlungsziel. Die Insolvenzschuldnerin überwies an die Beklagte am 15.05.2013 den Betrag in Höhe von 2.690,00 €.Die Insolvenzschuldnerin zahlte die Rechnungen der Beklagten aus zuvor erbrachten Leistungen stets schleppend.Am 15.05.2013 bestanden gegenüber der Insolvenzschuldnerin Forderungen in Höhe von insgesamt 91.132,27 €. Wegen der genauen Forderungsaufstellung wird auf 13 und 14 sowie auf Bl. 48 bis 56 d. A. verwiesen. Diese Verbindlichkeiten wurden bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr vollständig beglichen.Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens forderte der Kläger die Beklagte sowohl mit Schreiben vom 05.03.2014, als auch mit Schreiben vom 13.03.2014 unter Fristsetzung bis zum 22.03.2014 zur Rückgewährung der erhaltenen Zahlung auf. Die Beklagte leistete keine Zahlung. Nach Fristablauf beauftragte der Kläger die Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Die Prozessbevollmächtigten forderten die Beklagte erneut mit Schreiben vom 16.05.2014 unter Fristsetzung bis zum 02.06.2014 erfolglos zur Rückgewähr der Zahlung auf. Mit Schreiben vom 20.02.2014 lehnte die Beklagte eine Zahlungsverpflichtung ab.Der Kläger behauptet, der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, der Zeuge , habe sich ca. 30 Tage nach Rechnungsstellung telefonisch mit der Beklagten in Verbindung gesetzt und habe dieser erläutert, dass es einen finanziellen Engpass gebe. Das erste Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten habe ca. Ende Oktober/Anfang November stattgefunden. Im Rahmen dieses Telefonats und auch in der Folgezeit habe der Geschäftsführer der Schuldnerin der Beklagten mitgeteilt, dass die Schuldnerin nicht in der Lage sei, die Rechnungen zu begleichen. Die Insolvenzschuldnerin sei im Zeitpunkt der Zahlung am 15.05.2013 zahlungsunfähig gewesen.Der Kläger beantragt,wie erkannt.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Sie behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei nicht zahlungsunfähig gewesen. Die Insolvenzschuldnerin habe zu keiner Zeit auf eine Zahlungsunfähigkeit hingewiesen.Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.08.2015 verwiesen.Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.Die zulässige Klage ist begründet.Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückgewähr der von der Insolvenzschuldnerin gezahlten 2.690,00 € gem. §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 S. 2 InsO zu.Die Insolvenzschuldnerin hat an die Beklagte unstreitig am 15.05.2013 2.690,00 € überwiesen. Diese Zahlung ist gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.Die Zahlung erfolgte 3 Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzantrag ist am 23.07.2013 gestellt worden, die Insolvenzschuldnerin hat am 15.05.2013 den streitgegenständlichen Betrag an die Beklagte gezahlt.Es liegt eine kongruente Deckungshandlung vor. Zum Zeitpunkt der Zahlung am 15.05.2013 war die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO. Die Insolvenzschuldnerin war zur Erfüllung ihrer fälligen Zahlungspflichten nicht in der Lage. Zum 15.05.2013 bestanden Verbindlichkeiten in Höhe von 91.132,27 €. Diese Verbindlichkeiten sind bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr vollständig beglichen worden. Dies begründet nach der Rechtsprechung des BGH ein Indiz für die Zahlungseinstellung (BGH, Urteil v. 12.10.2006 – IX ZR 228/03, Juris, Rnd.-Nr. 14 und 15). Denn die tatsächliche Nichtzahlung eines Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden Forderungen in Höhe von deutlich mehr als 60.000,00 € zur Insolvenztabelle angemeldet (Anlage 5, Bl. 48 – 56 d. A.). Im Verhältnis zu den fälligen Verbindlichkeiten zum 15.05.2013 handelt es sich damit um einen erheblichen Teil der Forderungen.Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt des Zahlung Kenntnis von der bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Anfechtungsgegner aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners bei natürlicher und beständiger Betrachtungsweise den zutreffenden Schluss zieht, dass der Schuldner wesentliche Teile seiner fällig gestellten Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von 3 Wochen nicht wird tilgen können. Gem. § 130 Abs. 2 InsO genügt die positive Kenntnis von Umständen unwiderleglich aus, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Solche Umstände liegen bereits auf Grundlage des Beklagtenvorbringens vor. Die Geschäftsführerin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass das Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin stets schleppend gewesen sei. Darüber hinaus datiert die erste Rechnung auf den 17.09.2012, die letzte Rechnung auf den 23.10.2012. Die Insolvenzschuldnerin hat unstreitig am 15.05.2013 gezahlt. Zwischen den ersten Rechnungsstellung, die sofort zahlbar gewesen ist und der tatsächlichen Zahlung liegen knapp 8 Monate. Der Beklagten muss daher bewusst gewesen sein, dass die Insolvenzschuldnerin Zahlungsschwierigkeiten hat. Darüber hinaus hat der Zeuge glaubhaft bekundet, dass er mit allen Gläubigern, bei denen er offenstehende Forderungen gehabt habe, telefoniert habe und diesen gegenüber bekundet habe, dass er die Rechnungen nicht zahlen könne, jedoch Geld von dem Großkunden erwarte. Dies sind eindeutige Indizien für die Zahlungsunfähigkeit.Durch die an die Beklagte geleistete Zahlung wurden die restlichen Gläubiger benachteiligt. Infolge der an die Beklagte geleisteten Zahlung reduzierte sich das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Demnach standen den restlichen Gläubigern weniger Masse als vor der Rechtshandlung zur Befriedigung zur Verfügung.Der Zinsanspruch folgt aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB. Der Zinsanspruch besteht ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2013.Der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 € folgt aus §§ 129, 130, 142 Abs. 1 InsO i. V. m. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO:Streitwert: 2.690,00 €.Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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