Beschluss vom Amtsgericht Solingen - 32 F 465/12

Tenor

1.

Die am  vor dem Standesamt  unter der Heiratsregisternummer  geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,6746 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der , bezogen auf den 31. 01. 2013, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der AG (Vers. Nr. ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von Euro bei der , bezogen auf den 31. 01. 2013, begründet. Die AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01. 02. 2013 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die zu zahlen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der AG (Vers. Nr. ) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.


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