Urteil vom Amtsgericht Solingen - 14 C 480/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 680,00 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2015 sowie 148,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2015 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
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Zwischen den Parteien bestand ein Pferdeeinstellervertrag für das Pferd „La Corunia“. Der monatlich zu entrichtende Zahlbetrag betrug 380,00 €. Dieser war bis spätestens zum dritten Tage eines laufenden Monats zu zahlen.
2§ 1 Ziffer 5 lit. b des Vertrages enthält die Regelung, dass sich der Pensionsnehmer verpflichtet, Mistarbeiten wie im Mistplan beschrieben ordnungsgemäß und gewissenhaft durchzuführen.
3§ 3 des Vertrages sieht folgende Regelung vor:
4„[…] Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei nach Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist schriftlich zum Monatsende gekündigt werden. […] Sollte auf Wunsch ein Auszug vor Ablauf der zweimonatigen Frist stattfinden, so ist die gesamte Miete (zwei Monatsmieten plus Entmistungsgebühren) sofort fällig und noch vor dem Auszug auf das oben genannte Konto zu überweisen.“
5Mit Schreiben vom 27.08.2015 erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Vertrages. Die Kündigung stützte die Beklagte auf den Umstand, dass im vorherigen Jahr, nämlich ab November 2014 bis zu Beginn der Weidesaison, bei dem Pferd Husten aufgetreten, da es mit Heu statt Heulage gefüttert worden sei. Aus gesundheitlichen Gründen sei es zwingend erforderlich, das Pferd mit Heulage zu füttern.
6Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Zufütterung mit Heu oder Heulage in den Wintermonaten ggf. schon im Spätherbst erfolgt.
7Die Beklagte zahlte für die Monate September und Oktober 2015 weder den Pensionspreis noch Mistentgelt.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2015 forderten die Kläger die Beklagte zur Zahlung von 680,00 € auf. Die Beklagte zahlte einen Betrag in Höhe von EUR 200,00.
9Die Kläger behaupten, die Einsteller seien vertraglich verpflichtet, Mistdienst auszuführen. Bei Nichtwahrnehmung des Mistdienstes oder Verhinderung werde pauschal ein Mistentgelt pro Woche i.H.v. 10,00 Euro vereinbart. Gemäß dem vereinbarten Mistplan würden üblicherweise pro Monat sechs Mistdienste anfallen, ein Mistdienst pro Woche zuzüglich eines Samstags und eines Sonntags. Gemäß Z. 3 des Vertrages sei bei vorzeitigem Auszug die Entmistungsgebühr zu zahlen.
10Sie, die Kläger, hätten daher insgesamt einen Anspruch gegen die Beklagte i.H.v. 880 €. Abzüglich des von der Beklagten gezahlten Betrages i.H.v. 200 € würde ein Betrag i.H.v. 680,00 € zu Zahlung offenstehen.
11Aufgrund der unter dem 27.08.2015 erklärten Leistungsverweigerung, habe sich die Beklagte in Verzug gesetzt. Sie, die Kläger, hätten daher im Weiteren einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. Bei Zugrundelegung eines Streitwerts i.H.v. 680,00 € und Berechnung einer 1,6 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale.
12Die Kläger beantragen,
13die Beklagte zu verurteilen,
14an sie 680,00 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2015 zu zahlen,
15an sie 148,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2015 zu zahlen, hilfsweise die Kläger gegenüber dem Unterzeichner i.H.v. 148,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren freizustellen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Widerklagend beantragt die Beklagte,
19die Kläger und Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 200,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 7.09.2015 zu zahlen
20Die Kläger beantragen,
21die Widerklage abzuweisen.
22Die Beklagte ist der Ansicht, den Vertrag wirksam fristlos gekündigt zu haben. Die Beklagte behauptet hierzu, dass es zwingend erforderlich sei, die Stute mit Heulage bzw. nassem Heu zu füttern. Nachdem ihr Anfang August mitgeteilt worden sei, dass es im bevorstehenden Winter keine Heulage mehr geben würde, sei sie gezwungen gewesen, den Vertrag fristlos zu kündigen, um weitere Schäden von ihrer Stute abzuwenden und eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pferdes zu vermeiden.
23Um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, habe sie einen Betrag i.H.v. 200,00 € für den Monat September 2015 gezahlt, wobei sie von dem Pensionspreis i.H.v. 380,00 € ersparte Aufwendungen i.H.v. 150,00 € abgezogen habe.
24Da es sich bei dem Vertrag um einen gemischten Vertrag mit dem Schwerpunkt eines Verwahrungsvertrages handele, sei eine der Kardinalpflichten, jeglichen Schaden von dem eingestellten Pferd fernzuhalten. Da sich die Kläger geweigert hätten, für den kommenden Winter Abhilfe in Bezug auf die Fütterung von Heulage bzw. Bereitstellung von qualitativ hochwertigen Heu zu schaffen, sei sie, die Beklagte, berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
25Überdies sei der Verwahrungsvertrag gemäß den §§ 688 ff. BGB auch ohne wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist kündbar. Die in dem Vertrag enthaltene Kündigungsregelung der Ziffer 3 verstoße gegen die §§ 305 ff. BGB.
26Selbst wenn eine zweimonatige Kündigungsfrist einzuhalten gewesen wäre, bestehe kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Entmistung für die Monate September und Oktober 2015. Denn Kosten für die Entmistung fallen dann, wenn ein Pferd nicht mehr im Stall steht, nicht an. Es handele sich um den klassischen Fall von ersparten Aufwendungen.
27Im Weiteren müssen sich die Kläger die ersparten Aufwendungen für Futter, Einstreu und den im Stallbetrieb anfallenden Dienstleistungen anrechnen lassen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
31Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 680,00 Euro gemäß den §§ 241 i.V.m. 688, 535 BGB.
32Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag mit Elementen eines Mietvertrages, Kaufvertrages Dienstvertrages und Verwahrungsvertrages.
33Soweit vorliegend durch die Kläger der monatlich zu zahlende Grundpreis i.H.v. 380 € geltend gemacht wird, bezieht sich dieser auf die Unterkunft und die Versorgung des Pferdes gemäß Ziffer 4 des Vertrages.
34Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des vorgenannten Betrages für die Monate September und Oktober 2015.
35Der Vertrag wurde nicht wirksam fristlos durch die Beklagte mit Wirkung zu Ende August 2015 gekündigt.
36Aus Ziffer 3 des Vertrages ergibt sich, dass eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Die Kündigung wurde Ende August 2015 erklärt. Der Vertrag endet mithin zu Ende Oktober 2015.
37Die Regelung der Ziffer 3 des Vertrages verstößt nicht gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allenfalls käme vorliegend ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9 lit.c BGB in Betracht. Nach § 309 Nr. 9 lit. c BGB ist eine Regelung, die zu Lasten eines anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vorsieht, unwirksam.
38Vorliegend haben die Parteien eine Kündigungsfrist von zwei Monaten vereinbart. Diese Regelung unterfällt daher nicht § 309 Nr. 9 lit. c BGB.
39Sie widerspricht auch nicht im Übrigen den gesetzlichen Wertungen. Zwar sieht die Regelung des § 695 BGB im Rahmen des Verwahrungsrechtes vor, dass die Rückforderung jederzeit möglich ist. Diese Regelung ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Denn bei Bewertung der Kündigungsfrist sind auch die Regelungen des Mietvertragsrechts heranzuziehen im Hinblick auch auf die wirtschaftlichen Interessen des Pensionsgebers, vorliegend der Kläger. Denn es ist interessengerecht, dass ein Einstellervertrag nicht ohne Kündigungsfristen aufgekündigt werden kann, da auch der Pensionsgeber zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen einen Vorlauf für die weitere Organisation und Weitervermietung benötigt. Im weiteren ist zu beachten dass sich die Regelung des § 695 BGB auf die Herausgabe des verwahrten Gutes bezieht. Vorliegend ist es der Beklagten unbenommen, das verwahrte Gut, ihr Pferd, wieder an sich zu nehmen. Bei Heranziehung der Wertung des § 695 BGB wäre es ausgeschlossen, dass die Kläger das Pferd nicht herausgeben. Jedoch trifft die Regelung des § 695 BGB keine Regelung hinsichtlich der von dem Hinterleger geschuldeten Vergütungspflicht bei typengemischten Verträgen.
40Die Beklagte hat den Vertrag auch nicht wirksam aus wichtigem Grund fristlos gekündigt. Ein wichtiger Grund würde voraussetzen, dass das Festhalten an dem Vertrag für die Beklagte unzumutbar ist.
41Vorliegend hat die Beklagte die Kündigung darauf gestützt, dass im Winter kein nasses Heu bzw. Heulage gefüttert wird und deswegen für das Pferd Gesundheitsgefahren bestehen würden.
42Es kann dahingestellt bleiben, ob es tatsächlich bei Zufütterung zu Gesundheitsgefahren des Pferdes kommt. Denn jedenfalls bestanden diese Gesundheitsgefahren nicht im Zeitpunkt der Kündigungserklärung, am 27.08.2015. Denn zu diesem Zeitpunkt, der in der Weidesaison liegt, wurde noch nicht zugefüttert. Die Zufütterung beginnt nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Spätherbst und dauert über den Winter. Es wäre daher der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, den Vertrag mit Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Eine Gesundheitsgefahr für ihr Pferd hätte bei Einhaltung der Kündigungsfrist nicht bestanden.
43Die Beklagte ist daher verpflichtet, den vereinbarten Pensionspreis für die Monate September und Oktober 2015 in Höhe von jeweils 380,00 €, insgesamt daher i.H.v. 760,00 € zu zahlen.
44Vorliegend müssen sich die Kläger keine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Zwar gebietet die Anwendung des § 615 S. 2 BGB grundsätzlich, dass sich der Dienstverpflichtete dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart. Das Gericht kann nach § 287 ZPO die ersparten Aufwendungen schätzen. Das Gericht schätzt die ersparten Aufwendungen vorliegend auf null. Denn es muss Beachtung finden, dass es sich bei dem streitgegenständlich betroffenen Zeitraum um den Weidezeitraum handelt. Aufgrund dessen geht das Gericht davon aus, auch mangels dem entgegenstehender Anhaltspunkte, dass es zu keinen messbaren Ersparnissen der Kläger in Bezug auf die Versorgung des Pferdes gekommen ist.
45Die Kläger haben gegen die Beklagte im Weiteren einen Anspruch auf Zahlung von EUR 120,00 für nicht vorgenommenen Mistdienst.
46Nach dem unstreitigen Vortrag der Kläger vereinbarten die Parteien eine pauschale in Höhe von 10,00 EUR für die Nichterbringung des im Mistplan festgesetzten Mistdienstes. Da unstreitig 6 Mistdienste pro Monat anfallen, kann eine Pauschale in Höhe von EUR 120,00 für zwei Monate gefordert werden.
47Hierbei ist unbeachtlich, dass das Pferd der Beklagten kein Mist mehr produziert. Denn die Verpflichtung zum Mistdienst ist an die Vertragslaufzeit gebunden und nicht an die Zeit des Einstellens. Denn wie sich aus Ziffer 5 des Vertrages ergibt, bezieht sich der Mistdienst nicht nur auf den Mist des eigenen Pferdes, sondern auf die Entmistung der Anlage. Diese vertraglich übernommene Pflicht endet nicht mit Entfernung des Pferdes aus dem Betrieb der Kläger.
48Insgesamt haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR 880,00. Abzüglich der gezahlten EUR 200,00 verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 680,00.
49Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
50Die Kläger haben im Weiteren einen Anspruch auf Zahlung von EUR 148,00 gemäß §§ 286, 280 BGB. Der Pensionspreis war bis zum dritten eines jeden Monates zu zahlen. Die Beklagte befindet sich daher ab dem 4. eines jeden Monats in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
51Nach Verzugseintritt haben die Kläger den Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Bei den hierdurch entstandenen Kosten handelt es sich um erforderliche Rechtsverfolgungskosten.
52Bei einem Streitwert bis EUR 1.000,00 fallen bei Mehrvertretung zuzüglich Auslagenpauschale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 148,00 an.
53Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten.
54Die Widerklage ist unbegründet.
55Die Beklagte hat gegen die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 200,00 gemäß § 812 BGB.
56Die Zahlung ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
58Der Streitwert wird auf bis 1.000,00 EUR festgesetzt.
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