Beschluss vom Amtsgericht Sonneberg - 1 F 56/23

Tenor

1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird abgewiesen.

2. Von einer Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

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Die Antragsgegnerin begehrt vorliegend die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 26.04.2023, geschlossen vor dem Amtsgericht Sonneberg - Familiengericht - unter dem Aktenzeichen 1 F 56/23.

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In dieser Vereinbarung regelten die getrennt lebenden Kindeseltern den Umgang des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern der Beteiligten, R. und G..

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Unter Ziffer 4 der geschlossenen Umgangsvereinbarung verpflichtete sich der Antragsteller, die Antragsgegnerin jeweils montags, vor Beginn der Umgangswoche in die Wohnung zur Nachschau zu lassen. Der Hintergrund für diese Regelung war, dass die beteiligten Kindeseltern während der intakten ehelichen Lebensgemeinschaft einvernehmlich ein Sexualleben führten, welches insbesondere durch die Dominanz der Ehefrau und die Unterwerfung des Ehemannes geprägt war. Hierfür hielten die Beteiligten auch entsprechende „Sex-Utensilien“ vor, welche im Rahmen der - wie damals von den Beteiligten so bezeichnet - „female led relation“ auch zum Einsatz kamen. Die beteiligte Kindesmutter äußerte damals Sorgen, dass während des Umgangs diese Utensilien herumliegen könnten. Insoweit sprach die Kindesmutter in diesem Zusammenhang von Windeln, welche sich der Kindesvater zur eigenen Erregung anlegte und insbesondere auch von einem sog. Peniskäfig.

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Seit dem 15.12.2024 verweigerte der Antragsteller der Antragsgegnerin den Zugang zur Wohnung.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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aufgrund Verstoßes gegen Ziffer 4 der gerichtlich gebilligten Einigung der Beteiligten vom 26.04.2023 gegen den Antragsteller ein angemessenes Ordnungsgeld festzusetzen.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Ordnungsmittelheft Bezug genommen sowie auf die Verfahrensakte Bezug genommen.

II.

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I. Der Antrag ist unbegründet.

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Gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen.

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1. Voraussetzung dafür, dass eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel vorliegt ist dabei, dass die durch die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung auferlegte Pflicht des Umgangsverpflichteten an sich überhaupt der Vollstreckung zugänglich ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn die auferlegte Verpflichtung entweder für sich genommen bereits keinen hinreichenden vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist, diese Verpflichtung vom Gericht bereits nicht als Auflage nach § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB hätte erlassen werden können oder eine entsprechende Anordnung sich auch nicht auf § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB stützen lässt.

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a) Eine umgangsrechtliche Auflage dahingehend, dass der Kindesvater die Kindesmutter vor jeder Umgangswoche zur Nachschau in seine Wohnung lässt, sodass diese kontrollieren kann, dass Sexspielzeuge nicht frei zugänglich in der Wohnung liegen, kann nicht auf § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB gestützt werden.

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Die Befugnis des Familiengerichts, die Ausübung des Umgangsrechts näher zu regeln, umfasst in erster Linie die Bestimmung von Art, Zeit und Ort des Umgangs. Mit dieser Bestimmung ist stets ein Eingriff in das sog. Umgangsbestimmungsrecht der Eltern verbunden.

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Eine Befugnis, in sonstige Rechte der Eltern einzugreifen, ergibt sich aus der Vorschrift allerdings nicht. Die Möglichkeit, im Rahmen der Umgangsregelung bestimmte Anordnungen zu treffen, gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB, bezieht sich allein auf die in § 1684 Abs. 2 BGB geregelten Pflichten, also die Pflicht alles zu unterlassen, was die Erziehung und Betreuung des anderen Elternteils erschwert (OLG Bamberg, Beschluss vom 7. August 2024 – 7 UF 80/24 e –, Rn. 40, juris).

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b) Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erziehung und Betreuung der Kinder durch die Kindesmutter andernfalls erschwert werden würde, wenn diese nicht selbst kontrollieren könnte, dass der Kindesvater vor Beginn des Umgangs sämtliche „Sex-Utensilien“ unzugänglich für die Kinder verwahrt hat. Hierzu wird auch von der Kindesmutter nichts vorgetragen.

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2. Denkbar wäre ein derartiges Gebot demnach nur dann, wenn mit dem Verhalten des Vaters während des Umgangs eine konkrete Kindeswohlgefährdung verbunden wäre, § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB (OLG Bamberg, Beschluss vom 7. August 2024 – 7 UF 80/24 e –, Rn. 42, juris - Rauchverbot). Das ist allerdings gleich aus mehreren Gründen nicht der Fall.

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a) Einerseits haben die Kindeseltern seit Beginn des Umgangsverfahrens übereinstimmend erklärt, dass die Kinder nichts von ihrem extravaganten Sexualleben mitbekommen haben und darauf auch stets achteten und Vorkehrungen trafen. Weiterhin hat auch der Kindesvater von Beginn an erklärt, dass Sexspielzeuge in einer Kiste verwahrt sind und diese sich auf dem Dachboden befinden, zu welchem die Kinder keinen Zugang haben.

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b) Des Weiteren ist auch ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung in diesem Zusammenhang unverhältnismäßig. Denn einerseits ist nicht ersichtlich, dass die Kinder jemals mit irgendwelchen jugendgefährdenden Utensilien in Berührung gekommen sind. Es ist in Abwägung der Interessen des Kindesvaters an seiner Unverletzlichkeit der Wohnung mit dem Schutz der Kinder unverhältnismäßig, die Kindesmutter jeweils vor dem Umgang die geschützten Räumlichkeiten des Kindesvaters betreten und untersuchen zu lassen. Denkbar wäre hier allein, dass dem Kindesvater das Gebot aufgegeben werden könnte, diese Utensilien jeweils vor dem Besuch der Kinder für jene unzugänglich zu verwahren. Aber auch hier bestünden bereits Zweifel an der Einschlägigkeit der Rechtsgrundgrundlage. Denn allein die Tatsache, dass die Kinder zufällig mit derartigen Utensilien in Berührung kommen könnten, begründet für sich noch nicht das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung. Hierbei müssten weitere Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade diese betroffenen Kinder in ihrer geistigen, körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet würden, kämen sie zufällig mit den Utensilien in Berührung. Dafür gibt es allerdings keine Anhaltspunkte.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Das Gericht hat von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen.


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