Beschluss vom Amtsgericht Stade - 71 K 38/05

Tenor

Dem Meistbietenden Herrn ..., wird der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin am ... abgegebene Meistgebot in Höhe von 60.000,-- € gemäß § 85 a Abs. 1 ZVG versagt.

Gründe

1

Der Meistbietende, der im Versteigerungstermin unter Vorlage seiner Vollmacht als Vertreter der Gläubigerin ... erschienen ist, hat im eigenen Namen ein Gebot in Höhe von 60.000,-- € abgegeben. Das Vollstreckungsgericht hat dieses Gebot unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.11.2005 – V ZB 98/05 – nicht zugelassen; der Bieter hat der Zurückweisung widersprochen (§ 72 Abs. 2 ZVG). Weitere Gebote wurden im Versteigerungstermin nicht abgegeben. Das Gebot beträgt weniger als die Hälfte des Verkehrswertes.

2

Das Gebot des Meistbietenden war nicht unwirksam i. S. des § 71 Abs. 1 ZVG; die Zurückweisung des Gebotes ist zu Unrecht erfolgt.

3

Zwar kann nach Ansicht des Vollstreckungsgerichts unterstellt werden, dass der Gläubigervertreter trotz eines Gebotes von immerhin 37,5 % des Verkehrswertes kein eigenes Erwerbsinteresse an dem Wohnungseigentum hatte, sondern sein Gebot allein auf die Beseitigung der Gebotsgrenzen der §§ 74 a Abs. 1, 85 a Abs. 1 ZVG gerichtet war. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt jedoch kein Scheingebot vor. Der verfahrensrechtliche Zweck des Gebotes, die Wirkung des § 85 a Abs. 2 S. 2 ZVG zu erzielen, steht der Unwirksamkeit des Gebotes entgegen. Sicherlich ist ein in einer Zwangsversteigerung abgegebenes Gebot zunächst eine auf Erwerb des Grundstücks gerichtete (materielle) Willenserklärung (Stöber, ZVG, 17 Aufl. § 71 Rdn. 2), doch liegt in einem Gebot auch eine verfahrensrechtliche Wirkung, sodass der fehlende Erwerbswille allein das Gebot nicht zu einem Scheingebot macht. Dieser verfahrensrechtliche Zweck ist legitim und macht ein Gebot, das unter der Hälfte des Verkehrswertes liegt, auch dann nicht unwirksam, wenn es von dem Terminsvertreter der Gläubigerin abgegeben wurde (OLG Koblenz Rpfleger 1990,407).

4

Folgt man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ist folgender Gesichtspunkt zu beachten: Wenn im nächsten Versteigerungstermin wiederum kein wirksames Gebot abgegeben wird, ist das Verfahren aufzuheben (§ 77 Abs. 2 S. 1 ZVG). Will der Gläubiger diese unliebsame Folge vermeiden, bleibt ihm nur die Möglichkeit, im Namen seines Auftraggebers ein Gebot abzugeben, um nach Schluss der Versteigerung die einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewilligen (§ 30 ZVG). Dem Meistbietenden müsste dann der Zuschlag gemäß §§ 86, 33 ZVG versagt werden. Da es dem Geschäftsherrn (in der Regel eine Bank) aber ebenfalls an dem Erwerbswillen mangeln dürfte, wäre auch dieses Gebot in fremden Namen als unzulässig zurückzuweisen. Bei fehlendem Bietinteresse hätte der Gläubiger somit praktisch keine Möglichkeit, sich in einen dritten Termin zu „retten“, um doch noch Interessenten aufzutreiben. Umgekehrt ist aber nach den Erfahrungen des Vollstreckungsgerichts gerade dann mit Bietinteressenten zu rechnen, wenn sich aus der Terminsbestimmung ergibt, dass eine Zuschlagsversagung aus den Gründen der §§ 74a, 85a ZVG nicht mehr in Betracht kommt (vgl. hierzu auch die Ausführungen von Alff in seiner ablehnenden Stellungnahme zu LG Neubrandenburg Rpfleger 2005,42). Die Beseitigung der 5/10- bzw. 7/10-Grenze dient unter diesem Gesichtspunkt sowohl den Interessen des Gläubigers als auch dem Schuldner, weil die Bietinteressenten sich gegenseitig hochtreiben.

5

Durch den Widerspruch des Bieters gegen die Zurückweisung seines Gebotes ist dieses nicht erloschen. Da eine Bindung an die frühere Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht besteht (§ 79 ZVG), ist dem wirksamen, aber nicht zuschlagsfähigen Gebot der Zuschlag gemäß § 85 a Abs. 1 ZVG zu versagen.

6

Ein neuer Versteigerungstermin wird von Amts wegen anberaumt.

 


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