Urteil vom Amtsgericht Steinfurt - 10 F 283/04

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, wie folgt an die Klägerin Unterhalt zu zahlen:

1. Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind T, geboren am 16.12.2001:

a) für die Monate Juni und Juli 2004 jeweils über den durch Urkunde des Jugendamtes der Stadt H titulierten Be-trag in Höhe von 61 € weitere 14 € insgesamt somit monat-lich 75,00 €

b) für den Monat August 2004 über den durch Urkunde des Jugendamtes der Stadt H titulierten Betrag in Höhe von 61 € weitere 31 € insgesamt somit 92,00 €

c) für den Monat September 2004 über den durch Urkunde des Jugendamtes der Stadt H titulierten Betrag in Höhe von 61 € weitere 26 € insgesamt somit 87,00 €

d) für die Monate Oktober 2004 bis Dezember 2004 jeweils über den durch Urkunde des Jugendamtes der Stadt Z titulierten Betrag in Höhe von 61 € weitere 26 € insge-samt somit monatlich 87,00 €

- abzüglich ab Oktober 2004 monatlich gezahlter 69 € -

2. Trennungsunterhalt für die Klägerin selbst

a) für die Monate Juni und Juli 2004 jeweils 102,00 €

b) für den Monat August 2004 210,56 €

c) für die Monate September 2004 bis Dezember 2004 monatlich 200,23 €

- abzüglich ab Oktober 2004 monatlich gezahlter 109,00 € -

e) laufend ab Januar 2005 monatlich 138,00 €

- abzüglich in den Monaten Januar und Februar 2005 jeweils gezahlter 109,00 € -

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

rückständiger Kindesunterhalt 62,55 €

laufender Kindesunterhalt 153,36 €

rückständiger Trennungsunterhalt 731,91 €

laufender Trennungsunterhalt 2.402,76 €

insgesamt somit auf 3.350,58 €


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