Urteil vom Amtsgericht Steinfurt - 21 C 1216/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Sachverhalt
2Der Kläger macht weitere Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend.
3Am 10.04.2012 fuhr ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug in T auf den klägerischen BMW auf und beschädigte dieses. Das klägerische Fahrzeug wurde sodann in die örtliche BMW-Vertragswerkstatt geschleppt. Von dort fuhr der Kläger mit einem Leihfahrzeug in seinen 350 km entfernten Heimatort.
4In der Folge beauftragte er ein Abschleppunternehmen sein fahruntüchtiges Fahrzeug mehrere hundert Kilometer nach F zu transportieren. Für Abschleppmaßnahmen, Leihfahrzeug und Standgeld wurden dem Kläger 1.361,00 € netto in Rechnung gestellt, wovon 969,90 € auf den Transport entfallen. Daraufhin zahlte die Beklagte insgesamt 183,40 €, wovon 165,60 € auf die Abschleppkosten zu der lokalen Vertragswerkstatt gezahlt wurden. Auf Mietwagenkosten im Zusammenhang mit diesem Unfall wurden insgesamt 3.412,00 € gezahlt. Die Reparatur des Fahrzeugs dauerte 37 Tage, während derer der Kläger ein Mietfahrzeug hatte.
5Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte die gesamten weiteren Kosten zu tragen habe.
6Hinsichtlich der weiteren Abschleppkosten meint der Kläger, dass sie ersatzfähig seien. Er habe das Fahrzeug in die Werkstatt seines Vertrauens verbringen lassen dürfen. Ihm sei es auch nicht zuzumuten gewesen, sein Fahrzeug nach erfolgter Reparatur unter Verwendung eines Urlaubstages bzw. von Freizeit unter Verursachung erheblicher Fahrt- und Hotelkosten wieder aus T abzuholen. Ferner sei die Abholung mit Risiken für den Kläger und das Fahrzeug verbunden. Außerdem behauptet der Kläger, dass die Kosten durch die tatsächliche Reparatur geringer als in der T BMW-Vertragswerkstatt gewesen seien. Gleiches gelte für den mit einer Selbstabholung verbundenen Umsatzausfall des Klägers.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i. H. v. 1.177,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2014 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Ansicht, keinen weitergehenden Schadensersatzansprüchen des Klägers ausgesetzt zu sein. Abschleppkosten seien nur für die Strecke zur nächsten Markenwerkstatt zu ersetzen. Die mit der Klage weiter geltend gemachten Mietwagenkosten i. H. v. 205.50 € seien durch bereits übernommenen Abschleppkosten von 3.412,00 € ausgeglichen worden. Außerdem mache der Kläger für den 11.04.2012 die Kosten zweier Mietwagen geltend. Bei den Mietwagenkosten müsse der Kläger sich eine Kürzung von mindestens 102,75 € für ersparte Aufwendungen entgegenhalten lassen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze mitsamt ihrer Anlagen Bezug genommen.
13Mit Beschluss vom 06.05.2014 hat das Gericht entschieden, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
14Entscheidungsgründe
15Das Gericht kann vorliegend im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO entscheiden, weil die Parteien dieser Vorgehensweise zugestimmt haben. Das Gericht hat die Parteien am 25.04.2014 darauf hingewiesen, dass es ihre Bitten um eine Entscheidung nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung in den Schriftsätzen vom 10.02.2014 und 25.04.2014 entsprechend §§ 133, 157 BGB als Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren i. S. d. § 128 ZPO zu werten beabsichtige. Dem ist keine Partei entgegengetreten. Da die Beklagte ihre Zustimmung am heutigen Tag bestätigt hat, ist auch die Frist des § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO jedenfalls gewahrt..
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder nach § 7 oder § 18 StVG noch nach § 823 BGB jeweils i. V. m. § 115 VVG zu.
18Denn die weitergehend geltend gemachten Abschleppkosten von T nach F stellen keinen nach § 249 BGB ersatzfähigen Schaden dar. Ersatzfähig sind gemäß § 249 Abs. 2 BGB nur die zur Wiederherstellung einer beschädigten Sache erforderlichen Kosten. Erforderlich sind nur diejenigen Kosten, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Situation des Geschädigten verursachen würde (BGH NJW 2006, 2106 f.; NJW 2010, 2569; NJW 2012, 2026; NJOZ 2010, 2652, 2653). Danach kann der Geschädigte grundsätzlich Abschleppkosten ersetzt verlangen; allerdings sind sie auf das Abschleppen zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt begrenzt (OLG Köln, BeckRS 2008, 17365; AG Ratingen, BeckRS 2014, 01716; AG Wiesbaden, BeckRS 2008, 23207; AG Nienburg, Urteil vom 28.11.2013, 6 C 678/12; AG Herborn, Urteil vom 23.02.1999, 5 C 423/99; Jahnke, in: Burmann/Heß/Jahnke/Junker, Rn. 260; a. A. LG Würzburg, Urteil vom 29.10.1997, 43 S 972/97; AG Halle, BeckRS 2011, 23793). Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch das Verbringen an den Heimatort entweder den Besonderheiten des Fahrzeugs Rechnung getragen wird oder höhere Kosten vermieden werden (OLG Köln, BeckRS 2008, 17365; AG Ratingen, BeckRS 2014, 01716).
19Nach diesen Maßstäben bestand vorliegend kein Anlass das Fahrzeug von der BMW-Vertragswerkstatt in T nach F verbringen zu lassen. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass die markengebundene Werkstatt regelmäßig eine fachgerechte Reparatur gewährleisten kann. In diesem Fall hätte ein wirtschaftlich vernünftig denkender Unfallgeschädigter, der davon ausgeht, die Schadensbeseitigungskosten selbst zu tragen, nicht 969,90 € für den Transport des Fahrzeugs aufgewendet.
20Gegenteilige Umstände trägt der Kläger auch nicht hinreichend vor. Zunächst hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass die Reparatur durch die Verbringung nach F preiswerter erfolgt sei. Dem Bestreiten der Beklagten ist er nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr ist angesichts der Reparaturdauer von 37 Tagen, die die Beklagte unbestritten angibt, eher anzunehmen, dass die Wiederherstellungskosten unter Einbeziehung der von der Beklagten zu tragenden Mietwagenkosten jedenfalls nicht preiswerter waren. Im Übrigen wurde hierdurch auch die Rückgabe des Mietwagens an einem anderen Ort erforderlich, was regelmäßig mit höheren Kosten verbunden ist.
21Auch die vom Kläger behauptete Unzumutbarkeit, das Fahrzeug aus T widerabzuholen, kann nicht festgestellt werden. Der klägerische Vortrag ist in sich bereits insoweit nicht konsistent, als er einerseits angibt, das verunfallte Fahrzeug für seine Tätigkeit als Vertreter zu nutzen und andererseits behauptet, dass die Abholung des Fahrzeugs mit erheblichen Gefahren für ihn und den Wagen verbunden ist. Die Gefahr für ihn und seinen Wagen im hiesigen Bezirk und auf der Fahrt sind nicht erhöht, bilden das allgemeine Lebensrisiko und werden von dem Kläger offensichtlich selbst regelmäßig eingegangen. Die Notwendigkeit einer Hotelübernachtung bei einem geübten Fahrer wird bei der angegebenen Strecke von Hin- und Rückfahrt von 700 km noch nicht gesehen. Im Übrigen könnte er auch auf die Bahn zurückgreifen.
22Nach dem klägerischen Vortrag kann bereits nicht nachvollzogen werden, warum dem Kläger durch die Notwendigkeit einer Abholung derart erhebliche Einbußen drohten. Der Kläger unterlässt es vollkommen, hier nähere Angaben zu machen. Dessen ist er sich auch spätestens nach dem Bestreiten der Beklagten bewusst. Auch seine pauschale Behauptung, dass die Arbeit eines Tages nicht nachzuholen sei, kann nicht nachvollzogen werden. Denn für Handelsvertreter kann hier nichts anderes als für Rechtsanwälte (oder auch Richter) gelten. Arbeit, die aus irgendwelchen Gründen an einem Tag nicht erfolgt ist, kann grundsätzlich nachgeholt werden. Die Argumentation des Klägervertreters bleibt hier unklar. Weiterhin bleibt es dem Kläger unbenommen, den Wagen an einem Samstag abzuholen. Es ist mangels gegenteiligen Vortrags davon auszugehen, dass er samstags wie die meisten Berufstätigen nicht arbeitet und auch keinen Urlaub nehmen muss.
23Der Kläger kann auch nicht Ersatz weiterer Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 BGB verlangen. Im Umfang der Mietkosten für einen Tag hat der Kläger nicht dargelegt, warum die Überlappung erforderlich war. Einerseits hat er nicht dargetan, warum sich das ursprünglich angemietete Fahrzeug nicht für seine Zwecke eignete. Der wiederholte Hinweis auf die Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreter genügt jedenfalls nicht. Vielmehr hätte der Kläger beispielsweise darlegen können, dass der Kofferraum zu klein war o. ä. Andererseits legt der Kläger auch nicht dar, warum die Überlappung erforderlich war. Insbesondere bleibt unklar, warum es dem Kläger nicht möglich gewesen sein soll, das eine Fahrzeug morgens zurückzugeben, sodass jener Tag nicht mehr bezahlt werden muss.
24Auch im Übrigen ist dem Kläger kein weiterer Schadensersatz zu leisten. Denn der Kläger muss sich die ersparten Eigenaufwendungen im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Zu niedrig bemessen ist dieser Vorteil aber mit 3 % (so aber OLG Nürnberg, NJW-RR 2000, 528). Vielmehr ist von der Notwendigkeit eines 10prozentigen Abzugs auszugehen (OLG Hamm, NZV 2000, 376). Anders als der Kläger meint, sind die ersparten Aufwendungen, die sich insbesondere auf die entfallende Notwendigkeit von Reparaturen, Wartungsmaßnahmen, Erneuerung von Verschleißteilen und Abnutzung beziehen, in Abzug zu bringen. Gerade der Wertverlust bei einem noch relativ neuen und hochpreisigen Fahrzeug wie dem klägerischen ist erheblich. Wenn der Kläger diese ersparten Eigenaufwendungen behalten könnte, käme es zu einem Verstoß gegen das Bereicherungsverbot. Diese sind gerade bei einer längeren Dauer der Nutzung eines Mietwagens auch spürbar.
25Mangels Hauptforderung schuldet die Beklagte auch keine Verzugszinsen gemäß §§ 288, 286 BGB.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
27Der Streitwert wird auf 1.177,60 EUR festgesetzt.
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
30a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
31b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
32Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht N, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
33Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
34Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht N durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
35Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
36B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht T statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht T, Hstr. 2, T, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
37Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Referenzen
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