Urteil vom Amtsgericht Stendal - 3 C 30/22

Orientierungssatz

1. Der Kfz-Fahrer genießt im Außenverhältnis den gleichen Versicherungsschutz wie der Versicherungsnehmer und hat daher im Innenverhältnis auch die gleichen Obliegenheiten zu beachten, deren Verletzung mithin einen Regress begründen können.

2. Bei einer BAK von 1,77 Promille spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Ursächlichkeit zwischen absoluter Fahruntüchtigkeit des Fahrers und dem Unfall.


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