Urteil vom Amtsgericht Stuttgart - 1 C 2369/06

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: Euro 250,15

Gründe

 
(gem § 313a ZPO ohne Tatbestand)
Die Klage ist unbegründet.
1.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von der mit Rechnung der Deutschen Anwaltlichen Verrechnungsstelle AG (im Folgenden: AnwVS) vom 16.12.2005 (Bl. 14 d.A.) geforderten Rechtsanwaltsvergütung gegenüber der Beklagten zu.
a. Die ... deren Forderung die AnwVS einziehen sollte, ist nicht Inhaberin eines etwaigen Freistellungsanspruches des Klägers gegenüber der Beklagten geworden. Denn die insoweit vorgenommene Abtretung scheitert schon an einem i.S.v. § 399 2. HS BGB vertraglich vereinbarten Abtretungsverbot. Es kann daher dahinstehen, ob die Abtretung auch wegen eines Verstoßes gegen § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO i.V.m. § 134 BGB aus berufsrechtlichen Gründen nichtig ist.
Nach § 17 Abs. 7 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen (im Folgenden: ARB 2002) ist eine Abtretung von Ansprüchen auf Rechtsschutzleistung nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers zulässig. Dieses liegt unstreitig nicht vor. Die verbotswidrig vorgenommene Abtretung wirkt gegenüber jedermann, also nicht nur im Vertragsverhältnis der Parteien.
Gegen die Wirksamkeit dieses vertraglichen Abtretungsverbots bestehen auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – unter dem Aspekt des § 9 AGBGB bzw. § 307 BGB n. F. – keine Bedenken (vgl. dazu etwa BGH NJW 1988, 1210; Harbauer, ARB, 7. Aufl., Rz. 3 ff. zu § 20 ARB 75). Die berechtigten Interessen der Versicherung gehen dahin, zu verhindern, dass er im Versicherungsfall das Vertragsverhältnis mit einem Dritten und nicht mit dem Versicherungsnehmer abwickeln muss und dass der Versicherungsnehmer im Prozessfalle die Stellung eines Zeugen erhalten kann. Berechtigte entgegenstehende Interessen des Versicherungsnehmers sind hingegen weder dargelegt, noch ersichtlich.
Dass die Berufung auf das vertragliche Abtretungsverbot im konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich ist, wurde ebenfalls weder dargelegt, noch ist ein solcher Verstoß gegen § 242 BGB ersichtlich.
b. Selbst wenn man unterstellt, die Fa. ... sei Forderungsinhaberin geworden und die AnwVS zur Einziehung befugt, hätte die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Denn dadurch, dass der Kläger seinem Anwalt nicht sofort Prozessauftrag erteilte, hat er seine Obliegenheit nach § 17 Abs. 5 c cc ARB 2002 zumindest grob fahrlässig verletzt, wobei er sich das Verschulden seines Anwalts zurechnen lassen muss. Durch die Beschränkung des Auftrags auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch hat der Kläger in Höhe der nicht anrechenbaren außergerichtlichen 0,65 Geschäftsgebühr unnötige Kosten verursacht, die bei Erteilung eines Prozessauftrags unmittelbar nach Erhalt der Kündigung nicht angefallen wären.
Dagegen greifen die Erwägungen der Klägerseite nicht durch.
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Auch bei Erteilung eines unmittelbaren Prozessauftrags kann (und soll) der Versuch unternommen werden, eine gütliche Erledigung herbeizuführen: Die Ausgestaltung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (§§ 57 Abs. 2, 54 ArbGG) ist geradezu auf gütliche Einigungen angelegt.
11 
Die Besonderheit des kündigungsschutzrechtlichen Verfahrens mit seiner knappen dreiwöchigen Klagefrist legt in besonderem Maße die sofortige Erteilung eines Prozessauftrags nahe. Damit sind jedoch Vergütungen für außergerichtliche Vergleichsverhandlungen von der Verfahrensgebühr mit umfasst, jedenfalls dann, wenn das Gericht an dem Vergleichsabschluss mitwirkt (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 RVG). Nur vor An- bzw. Rechtshängigkeit eines Anspruchs belohnt der Reformgesetzgeber außergerichtliche Verhandlungen mit der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG i.V.m Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG; kommt es innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist im Kündigungsschutzverfahren (vgl. § 4 KSchG) nicht zu einer Erledigung, erhält der Anwalt die Terminsgebühr neben der Prozessgebühr.
12 
Hätte er dagegen nur einen Auftrag zur außergerichtlichen Verhandlung erhalten, würden sich die Kosten im anschließenden Gerichtsverfahren um die Kosten der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr erhöhen.
13 
Da davon auszugehen ist, dass der Anwalt des Klägers diesen hinsichtlich der Gebührentatbestände und den Kosten aufgeklärt hat, stellt die Wahl einer höherer Kosten verursachenden Rechtsverfolgung grobe Fahrlässigkeit des Klägers dar; sollte der Klägervertreter den Kläger pflichtwidrig nicht über die durch eine außergerichtliche Geltendmachung entstehende Kostenerhöhung aufgeklärt haben, so müsste sich der Kläger dieses Anwaltsverschulden ebenfalls anrechnen lassen.
2.
14 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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