Beschluss vom Amtsgericht Stuttgart - 28 F 1017/13

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers vom 27.10.2013 auf Herausgabe der Kinder C. C., geboren 2001 und D. M. C., geboren 2005 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Verfahrenswert: 5.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Herausgabe der beiden ehelichen Kinder C. und D. M. C. zum Zwecke der Rückführung nach Italien.
Der Antragsteller, italienischer Staatsangehöriger und die Antragsgegnerin, polnische Staatsangehörige. haben 1999 in R. C. die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die beiden Kinder C., geboren 2001 und D. M. C., geboren 2005 hervorgegangen, beide italienische Staatsangehörige.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Mutter die Kinder nach einer genehmigten Urlaubsreise nach Polen seit August 2012 widerrechtlich in Deutschland zurückgehalten hat. Der Antragsteller leitete in Italien ein Strafverfahren ein.
Der Antragsteller willigte in die von der Antragsgegnerin gewünschte Trennung ein, bestand aber auf Rückführung der beiden Kinder nach Italien.
Beide Eheleute leiteten im Oktober 2012 das Trennungsverfahren sowie ein Sorgerechtsverfahren in Italien ein.
Mit vorläufiger Verfügung des Gerichtspräsidenten von R. C. im April 2013 wurde entschieden, dass die minderjährigen Kinder vorübergehend weiter bei der Mutter leben. Dem Vater wurde ein Umgangsrecht zugebilligt.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die vorläufige Entscheidung in Italien nicht rechtens sei. Er beantrage nach wie vor die Rückführung der Kinder nach Italien.
Die Mutter lehnt die Rückgabe ab. Sie ist der Ansicht, auf Grund der vorläufigen Sorgerechtsentscheidung in Italien befänden sich die Kinder zu Recht in Deutschland.
Die Eltern und beide Kinder wurden in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2013 persönlich angehört.
II.
10 
Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen.
11 
Eine Rückführung auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKiEntfÜ) war zu Recht nicht anzuordnen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Voraussetzungen für eine Rückführung gemäß Art. 12 HKiEntfÜ nicht erfüllt.
12 
Nach Art. 12 Abs. 1 HKiEntfÜ i.V.m. den in Art. 11 der EG-Ratsverordnung vom 27.11.2003, Nr. 2201/2003 (EuEVO) enthaltenen Ausführungsbestimmungen wird die Rückführung angeordnet, wenn ein Kind unter 16 Jahren widerrechtlich in einem Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten worden ist und bei Eingang des Antrages beim zuständigen Gericht noch kein Jahr vergangen ist.
13 
Zwar lagen unstreitig die Voraussetzungen eines widerrechtlichen Verbringens vor. Die Antragsgegnerin hatte beide Kinder widerrechtlich unter Verletzung des gemeinsamen Sorgerechtes in Deutschland zurückgehalten. Allerdings besteht seit April 2013 kein widerrechtliches Zurückhalten mehr, nachdem das zuständige italienische Gericht eine vorläufige Sorgerechtsregelung im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zu Gunsten der Mutter getroffen hat.
14 
Die Widerrechtlichkeit entfällt jedenfalls dann, wenn die Heimatbehörden eine (vorläufige) Sorgerechtsentscheidung zu Gunsten des Entführenden getroffen haben (vgl. OGH [AT], Beschluss vom 24.02.2011 - 6 Ob 27/11f, unalex AT-710). Die Rückführung macht jedenfalls dann kein Sinn mehr, da der nunmehrige Sorgerechtsinhaber mit dem Kind jederzeit wieder legal ausreisen kann (vgl. Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, 1. Aufl. 2013, N 87).
15 
Das HKiEntfÜ verfolgt primär das Ziel einer raschen Rückführung des Kindes in denjenigen Staat, aus dem das Kind widerrechtlich entführt worden ist, um den vor der Entführung bestehenden Zustand wieder herzustellen., Die Gerichte bzw. Behörden dieses Staates sollen dadurch in die Lage versetzt werden, eine Sorgerechtsentscheidung am Ort des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände treffen zu können.
16 
Sofern allerdings danach das national zuständige Gericht bereits vor Einleitung eines HKiEntfÜ-Verfahrens eine, wenngleich auch nur vorläufige Entscheidung zu Gunsten des Entführenden getroffen hat, ist für die Anwendung des HKiEntfÜ kein Raum mehr, da eine (vorläufig) bindende Regelung getroffen wurde, die die Widerrechtlichkeit nunmehr rückwirkend beseitigt.
17 
Die Zulässigkeit eines Rückführungsverfahrens nach dem HKiEntfÜ ist dann bereits zu einem Zeitpunkt entfallen, als das Verfahren noch gar nicht eingeleitet worden war.
18 
Eine Schutzbedürftigkeit des Antragstellers besteht dann von vorneherein nicht. Denn jetzt können die Heimatbehörden in eigener Zuständigkeit ggf. weitere, ihnen gebotene Maßnahmen treffen.
19 
Der Antragsteller hat somit die Möglichkeit, in seiner Heimatstadt ein ordnungsgemäßes Verfahren weiter zu betreiben.
20 
Der Antrag war somit zurückzuweisen.
III.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
22 
Der Geschäftswert ergibt sich aus § 45 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 3 FamGKG.

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