| Die am …1962 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Schopfheim (Heiratsregister Nr. …/1962) geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Scheidungsurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom …1979 geschieden (Az.: …). Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.10.1979 wurde über den Versorgungsausgleich entschieden. Demnach wurde zu Lasten des Anrechts des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 334,46 DM bezogen auf die Ehezeit vom 01.2.1962 bis zum 30.9.1978 begründet. |
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| Die Antragsgegnerin ist im November 2010 verstorben, nachdem sie offenbar bereits mehr als 36 Monate Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hatte. |
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| Der Antragsteller wandte sich daraufhin zunächst mit E-Mail vom 22.12.2012 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und beantragte den Versorgungsausgleich entfallen zu lassen weil seine vormalige Frau verstorben sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 04.04.2013 zurückgewiesen. Der Antragsteller legte keinen Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein. Er hatte bereits zuvor mit Schreiben vom 20.01.2013, welches am 22.01.2013 beim Amtsgericht Stuttgart einging, aber erst am 02.04.2013 zum Familiengericht gelangte, eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs beantragt, weil seine vormalige Frau verstorben sei und der Versorgungsausgleich an das Land Baden-Württemberg gehe. Außerdem sei bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs eine Zusatzversicherung für Angestellte im öffentlichen Dienst und die Kürzung seiner Pension nicht berücksichtigt worden. |
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| Unter dem 23.04.2014 wurden Auskunftsersuchen an die Versorgungsträger übermittelt. Dieses Auskunftsersuchen ging beim Landesamt für Besoldung und Versorgung am 26.04.2013 ein. |
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| Die gemeinsamen Kinder der am Scheidungsverfahren Beteiligten als (vermutliche) Erben der Antragsgegnerin wurden zu einem späteren Zeitpunkt in das Verfahren einbezogen. Sie haben sich schriftlich nicht zum Verfahrensgegenstand geäußert. Die gemeinsame Tochter der Beteiligten Frau … nahm aber als Begleiterin ihres Vaters am Verhandlungstermin am 28.10.2014 teil und befürwortete (außerhalb des Protokolls) eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahingehend, dass ihr Vater seine Beamtenversorgung ungekürzt erhält. |
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| Nachdem Unklarheiten in Bezug auf die Auswirkungen des Versterbens der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin aufgetreten waren, holte das Gericht ein Gutachten des Rentenberaters für den Versorgungsausgleichs … ein. |
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| Ergänzend wird Bezug genommen auf die eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger sowie auf das Gutachten des Sachverständigen vom 04.07.2014 (Bl. 60 ff. d. Akte). |
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| Der Abänderungsantrag ist nach den §§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG zulässig und begründet. Auf den Abänderungsantrag war der ursprüngliche Ausspruch über den Versorgungsausgleich dahingehend abzuändern, dass mit Wirkung zum 01.02.2013 kein Wertausgleich stattfindet. |
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| Der Antragsgegner bezieht bereits eine Beamtenversorgung, so dass der Antrag zulässig gem. § 226 Abs. 2 FamFG gestellt werden konnte. |
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| Der Abänderungsantrag ist auch begründet. Der Wert der in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich wesentlich verändert, so dass eine Abänderung nach § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2, Abs. 2, Abs. 3 FamFG durchgeführt werden kann. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat den Ehezeitanteil des von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechts in ihrer Neuauskunft vom 27.06.2013 mit 5,0683 Entgeltpunkten errechnet. Dies entspricht einer monatlichen Rentenanwartschaft von 133,50 DM bzw. einem Ausgleichswert von 66,75 DM. Der ursprünglichen Entscheidung lag hingegen ein Ausgleichswert von 46,15 DM zu Grunde, so dass eine Differenz von 20,60 DM monatlich festzustellen ist. Diese Differenz überschreitet die beiden Wesentlichkeitsgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG. |
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| Diese Differenz bei einem Anrecht hat zur Folge, dass nach § 51 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich sämtliche, damals in den Versorgungsausgleich einbezogenen, Anrechte nunmehr nach den §§ 9 ff. VersAusglG auszugleichen sind. Es ist eine sogenannte Totalrevision durchzuführen. |
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| Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2013, Az.: XII ZB 635/12) ist zudem, weil die ehemalige Ehefrau verstorben ist, bei der Neuentscheidung die ergänzende Vorschrift des § 31 Abs. 1 VersAusglG zu berücksichtigen. Demnach ist, wenn der überlebende Ehegatte ausgleichsberechtigt ist, der Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen (§ 31 Abs. 1 VersAusGlG) und der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich (zu Lebzeiten des Ausgleichspflichtigen) durchgeführt worden wäre ( § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Wenn - wie im vorliegenden Fall - der überlebende Ehegatte ausgleichspflichtig wäre, ist im Gesetz kein Wertausgleich vorgesehen. Nach § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG haben die Erben vielmehr ausdrücklich kein Recht auf Wertausgleich. |
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| Den Streit, ob § 31 VersAusglG auch im Falle einer Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG anwendbar ist, hat der BGH in der zitierten Entscheidung eindeutig dahingehend entschieden, dass § 31 Abs. VersAusglG trotz der in gerade im vorliegenden Fall eintretenden Besserstellung des überlebenden Ehegatten auch im Abänderungsverfahren einschlägig ist. Die Folge, dass der eigentlich ausgleichspflichtige Ehegatte seine Anwartschaften ungeteilt zurück erhält sowie die daraus resultierenden Konsequenzen für den Versorgungsträger oder die Versichertengemeinschaft hat der BGH auch gesehen und ausdrücklich im Rahmen seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Demnach sind entsprechende Auswirkungen einer möglichen Besserstellung des überlebenden Ehegatten und von Einschränkungen in der Hinterbliebenenversorgung Folge der Gesetzeslage, ohne dass dies auf Besonderheiten des Abänderungsverfahren beruhen würde (vgl. BGH a.a.O., Rn. 22, 27). Auch der vermeintliche Widerspruch zu der sich grundsätzlich aus § 37 Abs. 2 VersAusglG ergebenden Beschränkung der Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person wurde berücksichtigt, nachdem der BGH in Rn. 22 der zitierten Entscheidung ausdrücklich auf einen mehr als 36 Monate erfolgten Bezug einer Versorgung durch den Verstorbenen Bezug nimmt. |
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| Vor diesem Hintergrund überzeugt die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung unter Bezugnahme auf einen Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart in Sachen 18 UF 100/14 geäußerte Rechtsauffassung nicht. Soweit der diesem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt überhaupt mit dem hiesigen Sachverhalt und den vom BGH betrachteten Konstellationen vergleichbar ist, wurde hier unter Umständen nicht beachtet, dass die Besserstellung des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht - wie in § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG geregelt - durch den Wertausgleich sondern durch die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs erfolgt. Für den Fall des Überlebens des ausgleichspflichtigen Ehegatten sieht weder diese Regelung noch eine andere Vorschrift eine Rechtsgrundlage für einen im Rahmen der Totalrevision vorzunehmenden Wertausgleich bzw. eine Saldierung vor. |
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| Vorliegend ergibt sich bereits aus der ursprünglichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich, dass der Antragsteller ausgleichspflichtig war. Hieran hat sich auch durch die in Bezug auf das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung eingetretene Wertsteigerung sowie wegen des damals nicht berücksichtigten Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nichts geändert. |
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| Die Abänderung ist ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, hier also dem 1. Februar 2013, anzuordnen, § 226 Abs. 4 FamFG. Ob mit der Antragstellung die Anhängigkeit oder die Rechtshängigkeit des Antrags gemeint ist, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Da hier der Antrag im Januar 2013 einging, jedoch erst im April 2013 nach Übermittlung an das Familiengericht weiterbearbeitet wurde, sind hier unterschiedliche Aussetzungsdaten denkbar. Zugunsten des Betroffenen und mit dem Gesetzeswortlaut ist davon auszugehen, dass die Antragstellung bei Gericht gemeint ist, was dem Einsatzzeitpunkt der vom Gesetzgeber im Zusammengang mit § 34 VersAusGlG zitierten Anknüpfungsnorm des § 10 a Abs. 7 S. 1 VAHRG entspricht (vgl. BT-Drucks. 16/ 10144, S. 73). Bezüglich dieses Abänderungsverfahrens war anerkannt, dass der Eingang des Antrags bei Gericht entscheidend ist (BGH FamRZ 1998, 1504, zitiert nach Juris, Tz. 10; Brudermüller, in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, Rn. 28 zu § 10a VAHRG). Hinzu kommt, dass eine förmliche Zustellung des einleitenden Antrags nicht erforderlich ist (§ 23 Abs. 2 FmFG) (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 2 UF 317/10 –, juris). |
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| Eine förmliche Beteiligung der Erben der Antragsgegner war nicht erforderlich. So sind die Erben des verstorbenen Ehegatten in den Verfahren gemäß § 31 VersAusglG einerseits zwar ausdrücklich gesetzlich Beteiligte (siehe auch Bumiller/Harders, Kommentar zum FamFG, 9. Aufl., 2009, § 219 Rn. 8). Nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift betrifft dies allerdings nur den Fall, dass ein Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich überhaupt Gegenstand und seine Durchsetzung Ziel des Verfahrens ist. Scheidet ein Recht auf Wertausgleich für den letzteren dagegen aufgrund des Ergebnisses der Bilanz der jeweils von den Ehegatten erworbenen Anrechte wie hier von vornherein aus, entfällt damit auch das Erfordernis einer Verfahrensstandschaft für den verstorbenen Ehegatten durch dessen Erben (AG Ludwigslust, Beschluss vom 06. Dezember 2012 – 5 F 192/11 –, juris). |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es erscheint billig dem Antragsteller als Veranlasser des Verfahrens die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
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| Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG. |
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