Beschluss vom Amtsgericht Stuttgart - 3 XVII 29/15

Tenor

Der Antrag auf Genehmigung der Unterbringung und der Zwangsbehandlung für Frau ... wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag der Betreuerin vom 20.01.2015 auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betreuten und auf Genehmigung mehrerer ärztlicher Zwangsmaßnahmen (gynäkologische Operation wegen Krebserkrankung, Brustbestrahlung, Knochenmarkspunktion, Cortisontherapie, Psychopharmakatherapie). Nach dem vorgelegten Attest besteht insbesondere Lebensgefahr ohne die Durchführung der Krebsoperation (unter anderem Brustektomie).
II.
Der Antrag der Betreuerin gemäß § 1906 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 3 a BGB ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 1906 BGB Abs. 1 Nr. 2 BGB zwecks Heilbehandlung bzw. zwecks ärztlichen Eingriffs liegen nicht vor. Eine solche Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist, weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen kann.
Vorliegend besteht zwar nach dem vorliegenden Attest vom 19.01.2015 und der persönlichen Anhörung der behandelnden Psychiaterin und der Betroffenen eine psychische Krankheit der Betroffenen - eine chronifizierte Schizophrenie -, die sie daran hindert, in erforderliche ärztliche Heilbehandlungen und, vor allem, in die lebensrettende Krebsoperation einzuwilligen. Eine Unterbringung ist dennoch nicht erforderlich, da die von der Betreuerin beantragten Heilbehandlungen und auch die ärztlichen Eingriffe auch im Rahmen einer offenen Einrichtung erfolgen könnten. Die Betroffene ist immobil. Sie kann ihr Bett nicht verlassen und muss im Rollstuhl von Dritten geschoben werden um sich fortzubewegen. Weglauftendenzen zeigt sie nicht. Sie fühlt sich in der Einrichtung trotz Durchführung der von ihr abgelehnten medikamentösen Behandlung über die PEG-Sonde wohl. Nach Aussage der angehörten behandelnden Ärztinnen könnte die derzeit durchgeführte Heilbehandlung mit Medikamenten, Psychopharmaka und auch die Ernährung über die PEG-Sonde daher genauso gut auf einer offenen Station erfolgen. Die empfohlenen operativen Eingriffe (insbesondere die Brustektomie) könnten mangels Fachpersonal und Gerätschaften gar nicht auf einer geschlossenen Einrichtung erfolgen. Sie ist daher in einem offenen Krankenhaus beabsichtigt. Auch für die Anschlussversorgung wird von den behandelnden Ärztinnen kein Aufenthalt in einer geschlossenen Einrichtung für erforderlich gehalten. Das Betreuungsgericht darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung jedoch nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung einer erforderlichen - auch zwangsweisen Behandlung - mit Medikamenten zu unterziehen (BGH, Beschluss vom 23.01.2008, Az. XII ZB 185/07, MDR 2008, 628).
Für die Genehmigung einer Zwangsbehandlung in einer offenen Einrichtung durch das Betreuungsgericht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Auflage 2014, § 1906 Rn. 31). § 1906 Abs. 3, Abs. 3 a BGB bezieht sich nur auf die Genehmigung einer Zwangsbehandlung im Rahmen einer - erforderlichen - (geschlossenen) Unterbringung. Diese Regelungslücke hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, so dass eine analoge Anwendung der Unterbringungsvorschriften - leider - ausscheidet (Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Auflage 2014, § 1904 BGB Rn. 12; Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1904 Rn. 14, Stand 01.11.2014, BGH, Beschluss vom 20.06.2012, Az. XII ZB 99/12, letzter Absatz.).
Ob eine Zwangsbehandlung in einer offenen Einrichtung auf der Grundlage der Einwilligung des Betreuers in die Behandlung erfolgen kann, ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012 mit Aktualisierung vom 20.08.2013 auf Beck-Online, § 1896 Rn. 77 ff., der dies im Rahmen einer Mindermeinung befürwortet). Weiterhin wäre vorliegend auch § 34 StGB zu prüfen (Jürgens, Betreuungsrecht, BGB, 5. Auflage 2014, § 1904 Rn. 12). Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts für die Erlaubnis zum Einsatz von Zwang im Rahmen einer offenen Einrichtung ist jedoch, wie vorstehend erörtert, gesetzlich nicht vorgesehen.

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