| |
|
Die Parteien streiten um die Höhe des Schadens aus einem Verkehrsunfall.
|
|
|
Bei einem Verkehrsunfall vom 27.02.2003 in Meckenbeuren wurde der Pkw VW Passat Variant des Klägers beschädigt; das Fahrzeug des Unfallgegners war bei der Beklagten haftpflichtversichert, die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
|
|
|
Ein vorgerichtlich eingeholtes Gutachten des Sachverständigen ... vom 07.03.2003 (Beilagenmappe Bl. 28) kommt zu Netto-Reparaturkosten von 2.752,12 Euro, einem Brutto-Wiederbeschaffungswert von 3.650,- Euro, einem Brutto-Restwert von 700,- Euro und einer Reparaturdauer von fünf Tagen.
|
|
|
|
|
Die im Gutachten ... festgestellten Werte seien zutreffend festgestellt. Er habe das Fahrzeug in Eigenleistung vollständig und fachgerecht repariert, was mehr als fünf Tage gedauert habe.
|
|
|
Seinen mit der Klage geltend gemachten Schaden beziffert der Kläger demnach wie folgt:
|
|
|
|
|
|
|
|
b) Kosten Sachverständigengutachten (unstreitig) |
|
|
|
|
c) Nutzungsausfallentschädigung fünf Tage à 59,- Euro |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
abzüglich von der Beklagten vorgerichtlich bezahlter |
|
|
|
|
|
|
|
|
Ursprünglich hatte der Kläger vorgetragen, er habe Ersatzteile für die Eigenreparatur zum Preis von 1.224,62 Euro erworben, und die hierin enthaltene Mehrwertsteuer von 168,92 Euro ebenfalls mit der Klage geltend gemacht; nach Vorliegen des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens hat der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen.
|
|
|
|
|
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.562,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2003 zu bezahlen.
|
|
|
|
|
|
|
Die Beklagte macht geltend:
|
|
|
Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs habe bei brutto 2.325,- Euro gelegen, der erzielbare Restwert bei netto 500,- Euro. Der Kläger könne daher nur auf Ersatzbeschaffungsbasis abrechnen. Nutzungsausfallentschädigung könne er, da er wenn überhaupt nur eine notdürftige Eigenreparatur vorgenommen habe, nicht verlangen.
|
|
|
Das Gericht hat aufgrund eines vorterminlichen Beweisbeschlusses vom 20.04.2004 nach § 358 a ZPO (Bl. 39 ff d. A.) zu den Wertverhältnissen und zur durchgeführten Reparatur ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen ... eingeholt. Wegen der Ausführungen des Sachverständigen wird auf das schriftliche Gutachten vom 29.09.2004 (Bl. 49 ff d. A.) Bezug genommen.
|
|
|
Auch wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen und im übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden.
|
|
| |
|
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
|
|
|
|
|
1. Der Kläger kann freilich seinen Fahrzeugschaden nicht auf Reparaturkostenbasis abrechnen. Die Brutto-Reparaturkosten (unstreitig) übersteigen den vom Sachverständigen von L festgestellten Wiederbeschaffungswert (brutto = netto) um ca. 16 %. Nach den Feststellungen des Sachverständigen von L wurde das Fahrzeug des Klägers zwar tatsächlich repariert, allerdings nicht ansatzweise fachgerecht, sondern mit einfachsten Mitteln, also im Sinne einer sog. Not- bzw. Billigreparatur.
|
|
|
Bei dieser Sachlage ist dem Unfallgeschädigten ein Integritätszuschlag, der eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis erlauben würde, nicht zuzubilligen. Der Fahrzeugschaden ist daher auf der Basis einer Ersatzbeschaffung zu berechnen.
|
|
|
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf Ziff. I. 1. der Verfügung vom 19.10.2004 und Ziff. VI. 4. des Beweis-Beschlusses vom 20.04.2004 verwiesen.
|
|
|
2. Der Kläger kann auch Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
|
|
|
Der Sachverständige ... hat festgestellt, daß das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde und daß die Reparatur insgesamt maximal drei Tage in Anspruch genommen haben dürfte. Daß das Fahrzeug auch ohne Reparatur fahrbereit gewesen wäre und daß die Reparatur nicht fachgerecht war, schließt einen Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung ebensowenig aus wie der Umstand, daß er die Reparatur selbst vorgenommen hat.
|
|
|
Den vom Sachverständigen mitgeteilten angemessenen Tagessatz von 43,- Euro läßt der Kläger gegen sich gelten.
|
|
|
3. Daher ist der dem Kläger noch zustehende Betrag wie folgt zu berechnen:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
zuzüglich Nutzungsausfall |
|
|
|
|
|
|
zuzüglich Sachverständigenkosten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ergibt Gesamtschaden des Klägers |
|
|
|
|
|
|
abzüglich hierauf bezahlter |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4. Soweit der Kläger überschießende Beträge verlangt hat, war die Klage abzuweisen.
|
|
|
|
|
Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit:
|
|
|
|
| |
|
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
|
|
|
|
|
1. Der Kläger kann freilich seinen Fahrzeugschaden nicht auf Reparaturkostenbasis abrechnen. Die Brutto-Reparaturkosten (unstreitig) übersteigen den vom Sachverständigen von L festgestellten Wiederbeschaffungswert (brutto = netto) um ca. 16 %. Nach den Feststellungen des Sachverständigen von L wurde das Fahrzeug des Klägers zwar tatsächlich repariert, allerdings nicht ansatzweise fachgerecht, sondern mit einfachsten Mitteln, also im Sinne einer sog. Not- bzw. Billigreparatur.
|
|
|
Bei dieser Sachlage ist dem Unfallgeschädigten ein Integritätszuschlag, der eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis erlauben würde, nicht zuzubilligen. Der Fahrzeugschaden ist daher auf der Basis einer Ersatzbeschaffung zu berechnen.
|
|
|
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf Ziff. I. 1. der Verfügung vom 19.10.2004 und Ziff. VI. 4. des Beweis-Beschlusses vom 20.04.2004 verwiesen.
|
|
|
2. Der Kläger kann auch Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
|
|
|
Der Sachverständige ... hat festgestellt, daß das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde und daß die Reparatur insgesamt maximal drei Tage in Anspruch genommen haben dürfte. Daß das Fahrzeug auch ohne Reparatur fahrbereit gewesen wäre und daß die Reparatur nicht fachgerecht war, schließt einen Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung ebensowenig aus wie der Umstand, daß er die Reparatur selbst vorgenommen hat.
|
|
|
Den vom Sachverständigen mitgeteilten angemessenen Tagessatz von 43,- Euro läßt der Kläger gegen sich gelten.
|
|
|
3. Daher ist der dem Kläger noch zustehende Betrag wie folgt zu berechnen:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
zuzüglich Nutzungsausfall |
|
|
|
|
|
|
zuzüglich Sachverständigenkosten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ergibt Gesamtschaden des Klägers |
|
|
|
|
|
|
abzüglich hierauf bezahlter |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4. Soweit der Kläger überschießende Beträge verlangt hat, war die Klage abzuweisen.
|
|
|
|
|
Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit:
|
|
|
|