Urteil vom Amtsgericht Tettnang - 3 C 1251/03

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 694,69 Euro nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

...

Streitwert: 1.731,73 Euro

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Höhe des Schadens aus einem Verkehrsunfall.
Bei einem Verkehrsunfall vom 27.02.2003 in Meckenbeuren wurde der Pkw VW Passat Variant des Klägers beschädigt; das Fahrzeug des Unfallgegners war bei der Beklagten haftpflichtversichert, die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Ein vorgerichtlich eingeholtes Gutachten des Sachverständigen ... vom 07.03.2003 (Beilagenmappe Bl. 28) kommt zu Netto-Reparaturkosten von 2.752,12 Euro, einem Brutto-Wiederbeschaffungswert von 3.650,- Euro, einem Brutto-Restwert von 700,- Euro und einer Reparaturdauer von fünf Tagen.
Der Kläger trägt vor:
Die im Gutachten ... festgestellten Werte seien zutreffend festgestellt. Er habe das Fahrzeug in Eigenleistung vollständig und fachgerecht repariert, was mehr als fünf Tage gedauert habe.
Seinen mit der Klage geltend gemachten Schaden beziffert der Kläger demnach wie folgt:
a) Reparaturkosten netto
2.752,12 Euro
                 
b) Kosten Sachverständigengutachten (unstreitig)
385,- Euro
                 
c) Nutzungsausfallentschädigung fünf Tage à 59,- Euro
295,- Euro
                 
d) Unkostenpauschale
20,- Euro
                 
Summe
3.452,12 Euro
                 
abzüglich von der Beklagten vorgerichtlich bezahlter
1.889,31 Euro
                 
ergibt Restforderung
1.562,81 Euro
Ursprünglich hatte der Kläger vorgetragen, er habe Ersatzteile für die Eigenreparatur zum Preis von 1.224,62 Euro erworben, und die hierin enthaltene Mehrwertsteuer von 168,92 Euro ebenfalls mit der Klage geltend gemacht; nach Vorliegen des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens hat der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen.
Der Kläger beantragt:
10 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.562,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2003 zu bezahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Die Beklagte macht geltend:
14 
Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs habe bei brutto 2.325,- Euro gelegen, der erzielbare Restwert bei netto 500,- Euro. Der Kläger könne daher nur auf Ersatzbeschaffungsbasis abrechnen. Nutzungsausfallentschädigung könne er, da er wenn überhaupt nur eine notdürftige Eigenreparatur vorgenommen habe, nicht verlangen.
15 
Das Gericht hat aufgrund eines vorterminlichen Beweisbeschlusses vom 20.04.2004 nach § 358 a ZPO (Bl. 39 ff d. A.) zu den Wertverhältnissen und zur durchgeführten Reparatur ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen ... eingeholt. Wegen der Ausführungen des Sachverständigen wird auf das schriftliche Gutachten vom 29.09.2004 (Bl. 49 ff d. A.) Bezug genommen.
16 
Auch wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen und im übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
I.
18 
Der Kläger kann von der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 249 ff BGB noch restlichen Schadenersatz in der zugesprochenen Höhe verlangen.
19 
1. Der Kläger kann freilich seinen Fahrzeugschaden nicht auf Reparaturkostenbasis abrechnen. Die Brutto-Reparaturkosten (unstreitig) übersteigen den vom Sachverständigen von L festgestellten Wiederbeschaffungswert (brutto = netto) um ca. 16 %. Nach den Feststellungen des Sachverständigen von L wurde das Fahrzeug des Klägers zwar tatsächlich repariert, allerdings nicht ansatzweise fachgerecht, sondern mit einfachsten Mitteln, also im Sinne einer sog. Not- bzw. Billigreparatur.
20 
Bei dieser Sachlage ist dem Unfallgeschädigten ein Integritätszuschlag, der eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis erlauben würde, nicht zuzubilligen. Der Fahrzeugschaden ist daher auf der Basis einer Ersatzbeschaffung zu berechnen.
21 
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf Ziff. I. 1. der Verfügung vom 19.10.2004 und Ziff. VI. 4. des Beweis-Beschlusses vom 20.04.2004 verwiesen.
22 
2. Der Kläger kann auch Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
23 
Der Sachverständige ... hat festgestellt, daß das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde und daß die Reparatur insgesamt maximal drei Tage in Anspruch genommen haben dürfte. Daß das Fahrzeug auch ohne Reparatur fahrbereit gewesen wäre und daß die Reparatur nicht fachgerecht war, schließt einen Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung ebensowenig aus wie der Umstand, daß er die Reparatur selbst vorgenommen hat.
24 
Den vom Sachverständigen mitgeteilten angemessenen Tagessatz von 43,- Euro läßt der Kläger gegen sich gelten.
25 
3. Daher ist der dem Kläger noch zustehende Betrag wie folgt zu berechnen:
26 
Wiederbeschaffungskosten
2.750,- Euro
        
abzüglich Restwert
700,- Euro
        
ergibt Fahrzeugschaden
2.050,- Euro
2.050,- Euro
zuzüglich Nutzungsausfall
                 
(drei Tage à 43,- Euro)
        
129,- Euro
zuzüglich Sachverständigenkosten
        
385,- Euro
zuzüglich Pauschale
        
20,- Euro
                          
ergibt Gesamtschaden des Klägers
        
2.584,- Euro
                          
abzüglich hierauf bezahlter
        
1.889,31 Euro
                          
noch zu zahlen
        
694,69 Euro
27 
4. Soweit der Kläger überschießende Beträge verlangt hat, war die Klage abzuweisen.
II.
28 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 ff BGB.
III.
29 
Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit:
30 
§§ 92 Abs. 1. 269 Abs. 3 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
I.
18 
Der Kläger kann von der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 249 ff BGB noch restlichen Schadenersatz in der zugesprochenen Höhe verlangen.
19 
1. Der Kläger kann freilich seinen Fahrzeugschaden nicht auf Reparaturkostenbasis abrechnen. Die Brutto-Reparaturkosten (unstreitig) übersteigen den vom Sachverständigen von L festgestellten Wiederbeschaffungswert (brutto = netto) um ca. 16 %. Nach den Feststellungen des Sachverständigen von L wurde das Fahrzeug des Klägers zwar tatsächlich repariert, allerdings nicht ansatzweise fachgerecht, sondern mit einfachsten Mitteln, also im Sinne einer sog. Not- bzw. Billigreparatur.
20 
Bei dieser Sachlage ist dem Unfallgeschädigten ein Integritätszuschlag, der eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis erlauben würde, nicht zuzubilligen. Der Fahrzeugschaden ist daher auf der Basis einer Ersatzbeschaffung zu berechnen.
21 
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf Ziff. I. 1. der Verfügung vom 19.10.2004 und Ziff. VI. 4. des Beweis-Beschlusses vom 20.04.2004 verwiesen.
22 
2. Der Kläger kann auch Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
23 
Der Sachverständige ... hat festgestellt, daß das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde und daß die Reparatur insgesamt maximal drei Tage in Anspruch genommen haben dürfte. Daß das Fahrzeug auch ohne Reparatur fahrbereit gewesen wäre und daß die Reparatur nicht fachgerecht war, schließt einen Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung ebensowenig aus wie der Umstand, daß er die Reparatur selbst vorgenommen hat.
24 
Den vom Sachverständigen mitgeteilten angemessenen Tagessatz von 43,- Euro läßt der Kläger gegen sich gelten.
25 
3. Daher ist der dem Kläger noch zustehende Betrag wie folgt zu berechnen:
26 
Wiederbeschaffungskosten
2.750,- Euro
        
abzüglich Restwert
700,- Euro
        
ergibt Fahrzeugschaden
2.050,- Euro
2.050,- Euro
zuzüglich Nutzungsausfall
                 
(drei Tage à 43,- Euro)
        
129,- Euro
zuzüglich Sachverständigenkosten
        
385,- Euro
zuzüglich Pauschale
        
20,- Euro
                          
ergibt Gesamtschaden des Klägers
        
2.584,- Euro
                          
abzüglich hierauf bezahlter
        
1.889,31 Euro
                          
noch zu zahlen
        
694,69 Euro
27 
4. Soweit der Kläger überschießende Beträge verlangt hat, war die Klage abzuweisen.
II.
28 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 ff BGB.
III.
29 
Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit:
30 
§§ 92 Abs. 1. 269 Abs. 3 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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