Urteil vom Amtsgericht Tiergarten - (235 Cs) 251 Js 463/21 (121/21), 235 Cs 121/21
Orientierungssatz
Die Verwendung von „in im Wesentlichen gleicher Form“ gehaltenen Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 3 VereinsG setzt zumindest ein im Kern ähnliches äußeres Erscheinungsbild des Kennzeichens voraus.(Rn.18) Vor dem Hintergrund, dass die deutschen Charter (Untergliederungen) der „Hells Angels“ mit bestandskräftigen vereinsrechtlichen Verbotsverfügungen belegt sind, fehlt es an dieser Ähnlichkeit im Hinblick auf Kutten (Jeans- oder Lederweste) von Motorradfahrern, wenn mangels Top Rocker und Center Patch schon keine eindeutig gleiche Gliederung mit dem bekannten Gesamtemblem der „Hells Angels“ vorliegt.(Rn.17)
Tenor
Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat,
freigesprochen.
Gründe
I.
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Mit dem am 05.08.2021 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin erlassenen Strafbefehl wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden, während der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich verwendet zu haben.
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Danach habe er mit dem Krad Harley Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen … am 11. April 2021 gegen 17:00 Uhr (Fall 1) die Heerstraße in 13593 Berlin befahren sowie am 19. April 2021 gegen 21:04 Uhr (Fall 2) die Straße Unter den Linden in 10117 Berlin, wobei er bewusst jeweils gut sichtbar eine schwarze Lederkutte getragen habe. Auf dieser waren auf dem Rückenteil als sog. „Bottom Rocker“ der Schriftzug „BERLIN“ in rot auf weißem Grund sowie rechts oberhalb in selber Art und Weise die Abkürzung „MC“ angebracht. Auf der Vorderseite der Kutte waren im linken oberen Bereich ebenfalls in rot auf weißem Grund die Patches „PROSPECT“ und unmittelbar darunter „BERLIN“ angebracht. Für sämtliche Worte war die Schriftart „Hessian Regular“ genutzt worden.
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Hierbei habe der Angeklagte gewusst, dass es sich um eine ausschließlich durch den Hells Angels MC verwendete Symbolik handelt und dass seit dem Jahr 1983 bereits eine Vielzahl von Ortsgruppen ("Chartern") des Hells Angels MC verboten wurden, u. a. auch in Berlin. Von diesem Verbot umfasst sind auch die o. g. Zeichen sowie die genutzte Schriftart.
II.
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Von diesem Vorwurf war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da der Sachverhalt, auch wenn er sich vollumfänglich erweisen ließe, nicht den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 bis 3 VereinsG erfüllen würde.
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Nach dieser Norm macht sich strafbar, wer im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes Kennzeichen eines in Nr. 1 und 2 des § 20 Abs. 1 Satz1 VereinsG bezeichneten verbotenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbotes öffentlich verwendet, wobei nach § 9 Abs. 3 VereinsG dieses Verbot entsprechend gilt für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form verwendet werden, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.
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Es bestehen keine Zweifel, dass es sich – insbesondere nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. den Beschluss vom 22. November 2018 – 5 Ws 196/18) - bei den angeklagten Schriftzügen „BERLIN“ und „MC“ auf der Rückseite der schwarzen Lederkutte sowie bei den Patches „PROSPECT“ und „BERLIN“ auf der Vorderseite der Kutte um Kennzeichen im Sinne des Vereinsgesetzes handeln würde.
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Allgemein sind die Kutten (Jeans- oder Lederweste) von Motorradfahrern, die in Rockerclubs oder Fahrgemeinschaften verbunden sind, auf der Rückseite szenetypisch mit folgenden Merkmalen typischerweise gleichartig aufgebaut:
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- der obere Schriftzug („Top Rocker“) verläuft meist in Bogenform nach unten und enthält den Namen des Clubs,
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- das „Center Patch“ in der Mitte zeigt das Logo des Clubs und
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- der „Bottom-Rocker“ verläuft als unterer Schriftzug meist in Bogenform nach oben und enthält die regionale oder nationale Bezeichnungen etwa zum Sitz des Clubs.
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- Hinzukommt meist ein „MC-Patch“ rechts neben dem Center Patch.
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Bei den Kutten der weltweit agierenden Rockergruppierung „Hells Angels“ und ihrer in Deutschland verbotenen Untergliederungen enthält der Top Rocker den Schriftzug "Hells Angels" in roter Schrift auf weißem Grund, das Clubemblem (der sogenannte „Death Head“, ein behelmter Totenkopf mit nach rechts ausgerichtetem Engelflügel) ist mittig angebracht. Rechts unterhalb des Logos ist der Schriftzug "MC" in roter Schrift auf weißem Grund angebracht. Darunter befindet sich in einer nach oben verlaufenden Bogenform als Bottom Rocker ein Schriftzug in roter Schrift auf weißem Grund mit der Ortsbezeichnung. Bei der für die Begriffe "Hells Angels" und (z. B.) "Germany" verwendeten Schriftart handelt es sich um "Hessian Regular". Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das rechte Lichtbild im in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Zwischenbericht des LKA 415 vom 02. Juli 2021 Bezug genommen (Bl. 20 d. A.).
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Die deutschen Charter (Untergliederungen) der „Hells Angels“ sind mit bestandskräftigen vereinsrechtlichen Verbotsverfügungen belegt, die Charter „Berlin City“ mit bestandskräftiger Verbotsverfügung vom 24. Mai 2012.
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Die von Polizeibeamten am 11. und 19. April 2021 von der Kutte des Angeklagten gefertigten Lichtbilder wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und zeigen jeweils auf der Rückseite der Kutte im unteren Bereich mittig den nach oben bogenförmigen Schriftzug „BERLIN“ in roter Schrift auf weißem Grund sowie unmittelbar rechts darüber den Schriftzug „MC“ und auf der Vorderseite links über der Brusttasche die Schriftzüge „PROSPECT“ und „BERLIN“. Alle Schriftzüge sind – so weit es den Vorwurf vom 11.04.2021 angeht - in rot gehalten und befinden sich auf einem Aufnäher in weißer Farbe, bei den Aufnahmen vom 19.04.2021 handelt es sich dagegen um Schwarz-Weiß-Aufnahmen. Die Schriftart ähnelt bei einfacher Betrachtung der im vorgenannten Zwischenbericht. Auf die genannten Fotos wird ebenfalls Bezug genommen (Bl. 7 und Bl. 15 d. A.).
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Damit hat der Angeklagte nicht Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden, verwendet.
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Es fehlt hier jedenfalls am Merkmal „in im Wesentlichen gleicher Form“.
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Die Embleme auf der Kutte des Angeklagten enthalten weder den Schriftzug „Hells Angels“ noch das mit Engelsflügeln verbundene Totenkopfemblem und stellen daher weder eindeutig Kennzeichen von „Hells Angels“ dar, noch sind sie diesen zum Verwechseln ähnlich. Insbesondere wird diese Verwechslungsgefahr auch nicht durch die Gliederung in Top- und Bottom-Rocker sowie Center Patch begründet, weil diese Gliederung und ihre teils bogenförmige Ausgestaltung nicht spezifisch auf „Hells Angels“ hindeutet, sondern typisch für Rockerkutten im Allgemeinen ist, im Übrigen fehlt es hier ja gerade am Top Rocker und am Center Patch, so dass schon keine eindeutig gleiche Gliederung mit dem bekannten Gesamtemblem der „Hells Angels“ vorliegt.
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Die Verwendung von „in im Wesentlichen gleicher Form“ gehaltenen Kennzeichen setzt zumindest ein im Kern ähnliches äußeres Erscheinungsbild des Kennzeichens voraus. Eine derartige „im Wesentlichen gleiche Form“ oder ein „ähnliches äußeres Erscheinungsbild“ hat die Beweisaufnahme betreffend die Embleme und Schriftzüge auf der Kutte des Angeklagten nicht ergeben.
III.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- 5 Ws 196/18 1x (nicht zugeordnet)