Beschluss vom Amtsgericht Ulm - 3 OWi 198/04

Tenor

1. Der Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wegen des Kostenbescheids vom 14. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Betroffene trägt die durch ihren Rechtsbehelf verursachten Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen.

Gründe

 
Der Betroffenen war als Halter des die Verkehrsordnungswidrigkeit begangenen PKW vorgeworfen worden, am 16. März 2004 in Ulm im ruhenden Verkehr eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben.
Die Verwaltungsbehörde hat mit Datum vom 14. Juni 2004 gemäß § 25a StVG gegen die Betroffene einen Kostenbescheid erlassen, auf diesen wird Bezug genommen. Dieser Bescheid wurde der Betroffenen zugestellt. Fristgemäß wurde Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Der gemäß § 25a III StVG i.V.m. § 62 OWiG zulässige Antrag ist sachlich nicht begründet.
Gemäß § 25a StVG können dem Halter eines Kraftfahrzeuges oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß, so Bundesverfassungsgericht NJW 1996, 1273-1274.
Hierauf wurde in dem Anhörbogen hingewiesen, was der Betroffenen als gewerbliche Autovermietung zu dem auch bekannt ist. Von einer ordnungsgemäßen Anhörung ist auszugehen.
Die erforderlichen Ermittlungen sind unangemessen aufwendig, weswegen die Verwaltungsbehörde gemäß § 25a I Satz 1 StVG dem Halter die Kosten auferlegen kann.
Dies ist auch nicht unbillig gemäß § 25a I Satz 2 StVG.
Das die Betroffene in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bzw. bereits zuvor Angaben über den Fahrer gemacht hat, konnte entweder wegen Verjährung nicht mehr berücksichtigt werden oder durfte deswegen von der Verwaltung unberücksichtigt bleiben, da der von der Betroffenen angegebene Mieter - der nicht unbedingt der verantwortliche Fahrer gewesen sein muss - im Ausland wohnt.
Von diesem vom BVerfG a.a.O. verfassungsrechtlich für zulässig erachtetem Ergebnis sieht das Gericht auch keine Veranlassung aufgrund eines „Beschlusses des Bund-Länder-Fachausschusses für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten vom 10./11. September 2003„, siehe Schreiben vom 19. November 2003 des Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg Aktenzeichen 3 4 - 3859.1 - 0/326, abzuweichen. Der Fachausschuss, dessen Zusammensetzung und genaue Funktion nicht bekannt ist, hat keinerlei gesetzgeberische Funktion und Kompetenzen. Sollte die von dem Fachausschuss vertretene Meinung diejenige des Gesetzgebers sein bzw. werden, so soll dieser das Gesetz ändern.
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Die Gebühren und Auslagen sind auch in zutreffender Höhe festgesetzt worden, § 107 II, III OWiG.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 473 I Satz 1 StPO i.V.m. § 62 II Satz 2 OWiG.
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Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 25 a III 3 StVG.

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