Beschluss vom Amtsgericht Ulm - 3 OWi 193/04

Tenor

Die Einwendungen des Betroffenen gegen die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung des Fahrverbots aus dem Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums vom 12. Mai 2004 (Az. BG Az) werden als unbegründet zurückgewiesen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Durch Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. Mai 2004 wurde gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 50 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Gem. § 25 Abs. 2a StVG wurde bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Der Betroffene legte über seinen Verteidiger gegen den Bußgeldbescheideinspruch ein. Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 25. Juni 2004 unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Erstbewertung vom 21. Juni 2004 des Sachverständigen H. begründet. Nachdem die Verwaltungsbehörde den Einwendungen nicht erfolgen konnte, wurde der Einspruch mit Schriftsatz vom 23. Juli 2004, vorab per Fax, zurückgenommen und mitgeteilt, dass der Führerschein des Betroffenen mit gleichen Datum bei der zentralen Bußgeldstelle im bayerischen Polizeiverwaltungsamt in V. zu dem Az. BGAz 2 die amtliche Verwahrung gegeben worden sei, nachdem ein Einspruch gegen den dortigen Bußgeldbescheid vom 20. November 2003 am 23. Juli 2004 ebenfalls zurückgenommen worden sei.
Der Betroffene vertritt über seinen Verteidiger die Meinung, dass, da der Gesetzgeber für den vorliegenden Fall keine Vollstreckungsregelung geschaffen habe es bei dem Grundsatz des §§ 25 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz erwerben müsse wonach die Fahrverbote gleichzeitig verbüßt werden. Für den Fall, dass diese Ansicht seitens der Verwaltungsbehörde nicht bestätigt werden können, beantragte der Betroffene die gerichtliche Entscheidung.
Die Verwaltungsbehörde hat den Einwendungen des Betroffenen nicht abgeholfen.
Die Einwendungen des Betroffenen sind als unbegründet zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG liegen vor. In beiden Bußgeldbescheiden wurde dem Betroffenen die vier Monate Regelung gem. § 25 Abs. 2a StVG eingeräumt.
Werden mehrere Fahrverbote gem. § 25 Abs. 2a StVG verhängt, so werden die Verbotsfristen addiert, so zu Recht Henschel, StraßenverkehrsR, 36. Aufl., § 25 Randziffer 30, Amtsgericht Heilbronn, Beschluss vom 18. Mai 2004, Az. 31 OWi 3248/03.
§ 25 Abs. 2a StVG wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um die Justiz von Einsprüchen zu entlasten, welche nur deswegen eingelegt wurden, um das Fahrverbot zu einem dem Betroffenen genehmen Zeitpunkt wirksam werden zu lassen. Dem Betroffenen sollte hierdurch die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zeit des Fahrverbots während einer bestimmten Zeit selbst zu bestimmen. Gleichzeitig wurde vom Gesetzgeber jedoch auch die potenzielle Missbrauchsgefahr durch stark auffällige Verkehrsteilnehmer gesehen und deswegen der § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG eingeführt. In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu unter anderem:
„Zu Artikel 4 -- Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Zu Nummer 1 (§ 25 Abs. 2 a)
Der Rechtsausschuß hat einen Vorschlag des SPD-Entwurfs in modifizierter Form aufgegriffen, durch den die Justiz von Einsprüchen entlastet werden soll, die allein eingelegt werden, um die Wirksamkeit der Fahrverbote auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Der Rechtsausschuß hat den Vorschlag, wonach der Betroffene innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides den Zeitpunkt des Fahrverbots generell selbst bestimmen kann, auf Fälle begrenzt, in denen in den zwei Jahren zuvor kein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt wurde. Durch die Bestimmung des Satzes 2 wird Mißbrauch ausgeschlossen, der darin bestehen könnte, daß ein Betroffener mehrere kurz hintereinander verhängte Fahrverbote zusammenlegt. Satz 2 bestimmt, daß in diesen Fällen in Abweichung von der sonst gültigen Regelung ausnahmsweise die Fahrverbotsfristen addiert werden.“
10 
(Deutscher Bundestag: Drucksache 13/8655 vom 01.10.1997 (zitiert nach www.dip.bundestag.de))
11 
Eine Gesetzeslücke, wie von dem Betroffenen behauptet, kann deswegen nicht erkannt werden. Vielmehr ist dem Gesetzgeber hier eine eindeutige Regelung gelungen.
12 
Die von dem Betroffenen thematisierte Problematik der gleichzeitigen Rechtskraft der Bußgeldbescheide stellt sich nicht, da es dem Betroffenen nach der gesetzlichen Regelung eben freigestellt ist, wann er welches Fahrverbot binnen der ihm zur Verfügung stehenden Zeit nimmt. Eine parallele Vollstreckung der beiden Fahrverbote ist auf Grund des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes nicht möglich.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
14 
Die Entscheidung ist gem. § 104 Abs. 3 OWiG nicht anfechtbar.

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