Urteil vom Amtsgericht Unna - 16 C 793/03
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 260,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2003 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 73; die Beklagte zu 27 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; jede Partei kann die Vollstreckung durch die jeweils andere abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin befuhr am 07.04.2003 gegen 8:00 Uhr mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen #1 die T-Straße aus Richtung E-Allee kommend.
3In Höhe des Hauses Nr. #2 hielt sie ihr Fahrzeug auf der rechten Fahrbahnseite an, weil in Höhe einer Behindertenwerkstatt auf der rechten Seite eine Kleinbus stand.
4Die Klägerin umfuhr den Bus; als die Beklagte, die wegen einer geistigen Behinderung unter Betreuung steht, aus dem Bus stieg und ansetzte, auf die gegenüberliegende Fahrbahn zu wechseln, kam es zur Kollision zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und der Beklagten. Bei dieser Kollision wurde die Windschutzscheibe des klägerischen Fahrzeuges sowie die Türverkleidung vorn und der rechte Außenspiegel beschädigt.
5Auf der Gegenseite der klägerischen Fahrbahn war in entgegengesetzter Richtung, aus Sicht der Klägerin hinter dem Bus, aus welchem die Beklagte ausgestiegen war, ein weiterer Bus geparkt. In diesem Bus befand sich der Zeuge X. Der andere Bus wurde von dem Zeugen O gesteuert.
6Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz für die Reparatur ihres Autos gem. Kostenvoranschlag der Firma S GmbH & Co. KG gemäß dem Kostenvoranschlag vom 09.04.2003. Die voraussichtlichen Reparaturkosten wären hierbei netto mit 803,78 EUR, brutto mit 932,38 EUR abgerechnet. Gemäß dem im Termin vorgelegten Rechnungen vom 10.04.2003 sind Teile des Autos bereits repariert worden, nämlich die Windschutzscheibe, die Türverkleidung und der Außenspiegel. Für die Instandsetzung hat die Klägerin einmal 178,54 EUR und einmal 95,40 EUR gezahlt.
7Die Klägerin behauptet, für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass Personen aus dem Bus, hinter welchem sie zunächst auch angehalten hätte, aussteigen wollten. Dies auch deswegen nicht, weil das Warnblinklicht des Busses nicht eingeschaltet gewesen sei.
8Nachdem sie zunächst hinter dem Bus gehalten hätte, habe sie ihn dann langsam umfahren, hierbei habe sie zuvor den Blinker links gesetzt.
9Die Beklagte sei ihr plötzlich und unvermittelt vor das Auto gelaufen. Der Unfall sei für sie nicht vermeidbar gewesen. Die Klägerin verlangt daher Schadensersatz auf Grundlage des oben genannten Kostenvoranschlages sowie einer Kostenpauschale von 20,00 EUR.
10Sie beantragt daher,
11die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 952,38 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie behauptet hierzu, der Heckbereich des Busses sei mit einem Kinderschild ausgestattet gewesen, demnach sei die Klägerin ausreichend gewarnt gewesen. Ferner sei die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen.
15Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Dortmund (Az. 243 Js 1537/03) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
16Bzgl. des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 05.04.2004 vollumfänglich verwiesen.
17Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen O und X. Bzgl. des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf das Sitzungsprotokoll vom 05.04.2004 verwiesen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die zulässige Klage ist lediglich in dem zugesprochenen Umfang begründet; im übrigen ist sie jedoch unbegründet.
20Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 260,40 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB.
21Denn im Termin vom 05.04.2004 konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass die Beklagte deliktsfähig ist. Zwar ist diese geistig behindert und steht unter Betreuung ihrer Schwester. Die Beklagte konnte jedoch persönlich angehört werden. Sie war in der Lage, dem Gericht den Unfall in wesentlichen Zügen zu schildern. Damit ist sie auch im weitesten Sinne in der Lage, die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen der Tat vom 07.04.2003 einstehen zu müssen.
22Allerdings ergab die Beweisaufnahme, dass der Klägerin lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 30 % des ersatzfähigen Schadens zusteht.
23Zwar ergab die Beweisaufnahme, dass allein das Verhalten der Beklagten als unfallursächlich anzusehen ist. Denn die Zeugen X und O erklärten übereinstimmen, dass die Beklagte die Straße überquert habe, ohne einen Blick nach rechts oder links zu werfen. So sagte der Zeuge O aus, er sei sich sicher, dass die Beklagte weder nach rechts noch nach links geschaut hat. Sie habe, als sie zum Überqueren der Straße ansetzte, den Busfahrer des Busses, welcher auf der gegenüberliegenden Seite parkte, angeschaut. Insoweit stimmt die Aussage des Zeugen O voll umfänglich mit der Aussage des Zeugen X überein, der aussagte, die Beklagte habe es augenscheinlich sehr eilig gehabt. Sie sei aus dem Bus ausgestiegen und sei dann, ohne einen Blick nach rechts oder links zu werfen über die Fahrbahn gelaufen. Ferner sagte dieser Zeuge aus, dass er den Unfall habe kommen sehen. Die Aussagen der Zeugen waren schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Soweit bedürfte es diesbezüglich nicht noch der Vernehmung der Zeugin C, wie vom Beklagtenvertreter im Termin 05.04.2004 beantragt.
24Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Warnblinkanlage des Busses aus welchem die Beklagte ausgestiegen ist, nicht eingeschaltet war. Demnach ist ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 StVO seitens der Klägerin für das Gericht ebenfalls nicht festzustellen, denn der Zeugen X konnte sich sicher daran erinnern, dass die Warnblinkanlage des Busses, aus welchem die Beklagte stieg, nicht angeschaltet war. Der Zeuge O, der Fahrer dieses Busses, konnte sich diesbezüglich nicht genau erinnern. Er meinte aber, dies erst getan zu haben, nachdem die Beklagte bereits ausgestiegen war, sich die Gefahr also bereits verwirklicht hatte.
25Ebenfalls war nach der Beweisaufnahme ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO für das Gericht nicht festzustellen. Zwar konnte keiner der Zeugen genauer Auskunft über die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges treffen. Übereinstimmend erklärten die Zeugen jedoch, diese sei extrem langsam gefahren.
26Die ausgeurteilte Quote von 30 % zu Lasten der Beklagten erfolgte lediglich aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte in Folge ihrer geistigen Behinderung ein geringeres Maß an Schuld im Rahmen des § 276 BGB trifft (vgl. OLG Köln NZV 2003, 189-190; OLG Zelle NZV 1992, 139-143).
27Bzgl. der Höhe des erstattungsfähigen Schadens hat sich das Gericht am Kostenvoranschlag, welcher seitens der Klägerin im Termin vom 05.04.2004 vorgelegt hat, orientiert. Auch diesbezüglich war dem Antrag des Beklagtenvertreters, ihm zu diesem Kostenvoranschlag noch Stellungnahmefrist zu gewähren, nicht nachzugehen. Denn unbestritten war dieser Kostenvoranschlag bereits Gegenstand vorgerichtlicher Verhandlungen und damit auch dem Beklagtenvertreter bekannt.
28Von diesem Kostenvoranschlag konnte die Klägerin zunächst lediglich 30 % der Reparaturkosten netto verlangen. Lediglich bzgl. der bereits durchgeführten Reparaturen in Höhe von 178,54 EUR und 95,40 EUR war die Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % (43,84 EUR) angefallen, so dass auch in dieser Höhe ein 30 %-iger erstattungsfähiger Schaden besteht. Zuzüglich 30 % der beantragten Kostenpauschale von 20,00 EUR ergibt sich hieraus die ausgeurteilte Summe von 260,40 EUR.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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