Urteil vom Amtsgericht Unna - 103 Ls - 162 Js 59/12 - 91/12

Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 6 Fällen, wobei es

in 2 Fällen beim Versuch blieb, zu Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren (6x6M) verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen,

sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewendete Vorschriften:

§§ 176 a.F., 53, 22, 23 StGB.


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