Urteil vom Amtsgericht Unna - 18 C 23/23

Tenor

Die Beschlüsse zu TOP 6, 12 und 16 der Eigentümerversammlung der Beklagten vom 21.11.2023 werden für ungültig erklärt.

Der Beschluss zum TOP 11 der Eigentümerversammlung der Beklagten vom 21.11.2023 ist nichtig.

Es gilt als beschlossen:

Die unmittelbar westlich neben der im Lageplan zur Teilungserklärung verzeichneten Garage „GA 5“ errichtete Fertiggarage, die bislang ausschließlich durch den Nebenintervenienten genutzt worden ist, darf zukünftig in Rotation von folgenden Wohnungseigentümern genutzt werden:

In den Monaten Januar und Februar eines jeden Jahres durch den Eigentümer der Wohnung Nr. 1 (EG links)

In den Monaten März und April eines jeden Jahres durch den Eigentümer der Wohnung Nr. 2 (EG rechts)

In den Monaten Mai und Juni eines jeden Jahres durch den Eigentümer der Wohnung Nr. 3 (OG links)

In den Monaten Juli und August eines jeden Jahres durch den Eigentümer der Wohnung Nr. 4 (OG rechts)

In den Monaten September und Oktober eines jeden Jahres durch den Eigentümer der Wohnung Nr. 5 (DG links)

In den Monaten November und Dezember eines jeden Jahres durch den Eigentümer der Wohnung Nr. 6 (DG rechts).

Die unmittelbar westlich neben dieser Fertiggarage errichtete weitere Fertiggarage, die bislang ausschließlich durch die Eigentümerin A. genutzt worden ist, darf zukünftig in Rotation von folgenden Wohnungseigentümern genutzt werden:

In den Monaten Januar und Februar eines jeden Jahres durch den Eigentümer der Wohnung Nr. 4 (EG links)

In den Monaten März und April eines jeden Jahres durch den Eigentümer der Wohnung Nr. 5 (EG rechts)

In den Monaten Mai und Juni eines jeden Jahres durch den Eigentümer der Wohnung Nr. 6 (OG links)

In den Monaten Juli und August eines jeden Jahres durch den Eigentümer der Wohnung Nr. 1 (OG rechts)

In den Monaten September und Oktober eines jeden Jahres durch den Eigentümer der Wohnung Nr. 2 (DG links)

In den Monaten November und Dezember eines jeden Jahres durch den Eigentümer der Wohnung Nr. 3 (DG rechts).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Für die Erstattung von Gerichtskosten haften die Beklagte und der Nebenintervenient nach Kopfteilen.

Die (etwaigen) Kosten der mit Schriftsatz vom 24.04.2024 erklärten Nebenintervention trägt Rechtsanwalt G..

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten und dem Nebenintervenienten bleibt nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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