Urteil vom Amtsgericht Velbert - 17 C 469/01
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger EUR 2.905,44 nebst 5 % Jahreszinsen hierauf über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von EUR 3.900,-- vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt als damaliger Eigentümer, Fahrer und Halter des Pkw Opel Astra (ME-XX-XX) den Beklagten zu 1) als damaligen Fahrer des Pkw Nissan (Bot-XX-XX) des Zweitbeklagten, haftpflichtversichert bei der Drittbeklagten, auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, an dem die beiden erwähnten Fahrzeuge am 22.01.2001 gegen 12.55 Uhr in V, I-Strasse, Höhe Einfahrt Hausnummer 14, beteiligt waren.
3Der Kläger macht folgende - höhenmäßig bestrittene - Schäden geltend:
41. Reparaturkosten DM 6.692,40
52. Nutzungsausfall 8 Tage à DM 66,00 DM 528,00
63. Pauschale DM 40,00
74. Kosten des Sachverständigengutachtens DM 734,28
85. Kosten der ergänzenden Sachverständigenstellungname DM 75,01
9Zwischensumme DM 8.069,69
10abzüglich vorgerichtlich von der Drittbeklagten gezahlter ./. DM 2.387,14
11Klageforderung DM 5.682,55.
12Hierzu behauptet der Kläger im wesentlichen:
13Der Unfall habe sich deshalb ereignet, weil der Beklagte zu 1) auf der I-Strasse langsam (20 bis 30 km/I) rechtsfahrend ohne Blinker unterwegs gewesen sei, als er, der Kläger, den Erstbeklagten überholt habe; hierbei sei der Erstbeklagte ohne einen Blinker zu setzen nach Links abgebogen, wobei sich die Kollision ereignet habe.
14Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von DM 5.682,55 nebst 5 % Jahreszinsen hierauf über dem jeweiligen Diskontsatz seit Klagezustellung (01.10.2001) zu verurteilen. Dagegen beantragen die Beklagten, die Klage abzuweisen. Sie behaupten im wesentlichen: Der Beklagte zu 1) habe sich über fehlenden rückwärtigen Verkehr vergewissert, den linken Blinker gesetzt und sei dann abgebogen, als der Kläger unter Mißachtung der vor der Unfallstelle liegenden durchgezogenen weißen Mittellinie verbotenerweise überholt habe. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 22.01.2002 Beweis zum Unfallhergang erhoben durch Vernehmung der Zeugen N., B; PM T. und Beiziehung der Akte 532 Js X/01 StA X; außerdem wird mit Zustimmung der Parteien die schriftliche Stellungnahme der Zeugin T2, vom 19.03.2002 (Bl. 58 GA) der Entscheidung zugrunde gelegt. Wegen der übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.02.2002 (Bl. 46 ff. GA) und die beiden Farbfotos Hülle Bl. 31 GA Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 1,3 Pflichtversicherungsgesetz Anspruch auf restlichen Schadensersatz in voller Höhe. Die Beweisaufnahme hat nämlich ergeben, dass der Unfall allein auf verschuldetem Verkehrsverstoß des Erstbeklagten beruht hat. Demgegenüber hat die bloße Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Klägers zurückzutreten.
17Unstreitig ist zunächst, dass sich der Unfall im Bereich der gestrichelten weißen Linie in Höhe der I-Strasse ereignet hat. Das heißt, dass an der Kollisionsstelle selbst für den Kläger kein Überholverbot bestand. Soweit die Parteien darüber streiten, an welcher T genau der gestrichelten Linie sich der Unfall ereignet hat- und ob demzufolge der Kläger vorher schon bei noch durchgezogener weißer Linie ausgeschert ist -, konnte letzteres nicht zu Lasten des Klägers festgestellt werden. Einzig glaubhafte und auch glaubwürdige Angaben sind von dem Zeugen N.I. zu erlangen gewesen. Dieser hat angegeben, der Beklagte zu 1) habe keinen Blinker gesetzt gehabt; jedenfalls habe er, der Zeuge einen solchen nicht gesehen. Der Beklagte zu 1) habe vor dem Unfall gestanden oder sei nur mit etwa Schrittgeschwindigkeit gefahren. Er, der Zeuge, habe über den zwischen seinem Lastwagen und dem Nissan befindlichen Opel Astra hinwegsehen können. In dem Moment, als der Opel Astra (Kläger) an dem Nissan (des Zweitbeklagten, gesteuert vom Erstbeklagten) vorbeigefahren sei, sei auch der Nissan angefahren und habe nach Einschätzung des Zeugen wenden wollen. Dabei sei es zur Kollision der Fahrzeuge gekommen. Die Kollisionsstelle habe sich ungefähr an der zweiten oder dritten der gestrichelten weißen Mittellinineteile ereignet. Das Gericht folgt diesen Aussagen des Zeugen I., weil sie sich einerseits mit seinen Angaben in die Strafakte 532 Js X/01 StA X decken und darüber hinaus der Unfall nur so eine logische Erklärung findet:
18Wenn sich entsprechend den anderslautenden Angaben des für das Gericht unglaubwürdigen Zeugen N.B. der Unfall ereignet haben sollte, obwohl der Erstbeklagte rechtzeitig den Blinker links gesetzt haben soll, müßten zwei Umstände zusammengetroffen sein, die zwar jeder für sich denkbar, in der Summierung aber derart unwahrscheinlich sind, dass das Gericht den Angaben des Zeugen B. nicht folgt. Es müßte nämlich einerseits sowohl der Kläger "schlafend" den linken Blinker des Fahrzeuges des Zweitbeklagten übersehen haben und andererseits genau so unaufmerksam auch der Zeuge I. diesen gesetzten Blinker nicht wahrgenommen haben. Dies anzunehmen, besteht keinerlei Veranlassung. Demgegenüber deckt sich der Umstand, den der Zeuge B. selbst bekundet hat, dass nämlich der Beklagte zu 1) und der Zeuge B. auf Arbeitsstellensuche waren und die Gegend nicht kannten, folglich alle etwa dort befindlichen Firmen mit der Fragestellung um Arbeit anfahren wollten, damit, dass offensichtlich der Beklagte zu 1) plötzlich und ohne gehörige Vergewisserung über etwaigen überholenden Verkehr nach links abgebogen ist.
19Die Angaben der beiden Polizeibeamten zum Unfallhergang sind demgegeüber unergiebig, da sie einerseits die genaue Unfallstelle nicht mehr angeben konnten und andererseits den Unfall selbst nicht wahrgenommen haben. Sie haben also im wesentlichen die gegensätzlichen Darstellungen der Unfallbeteiligten festgehalten, mehr nicht.
20Die Klage ist auch der Höhe nach begründet:
21Im Falle der schuldhaften Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes in einer Fachwerkstatt. Vorliegend hat der Kläger diese erforderlichen Kosten durch Vorlage des Sachverständigengutachtens W. gegenüber der Drittbeklagten mit DM 6.692,40 beziffert. Dagegen sind keine substantiierten Angriffe erfolgt. Soweit die Beklagten die Aufassung vertreten, bei fiktiver Schadensabrechnung sei nur die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert zugrunde zu legen, kann dem nicht gefolgt werden.
22Durch die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen W., die auch zur Akte gereicht ist und dergegenüber die Beklagten keine substantiierten Einwendungen vorgebracht haben, ist auch festgestellt, dass der Schaden am Wagen des Klägers fachgerecht repariert ist. folglich besteht auch der Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfall von 8 Tagen à DM 66,00; die Position "Pauschale DM 40,00 ist ohnehin in der Höhe unstreitig. Die Positonen Sachverständigengebühren DM 734,28 und Kosten der ergänzenden Sachverständigenstellungnahme DM 75,01 waren ebenfalls erforderlich, um die übrigen Ansprüche des Klägers durchzusetzen, sind daher auch ersatzfähig.
23Demzufolge bestand ursprünglich ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz in Höhe von DM 8.069,69, der nach der vorgerichtlichen Zahlung der Drittbeklagten von DM 2.387,14 damit noch in Höhe von DM 5.682,55 = Euro 2.905,44 zur Zahlung auszuurteilen ist.
24Die Hauptforderung ist gemäß §§ 284 ff. BGB mit 5 Prozent Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit der am 01.10.2001 erfolgten Klagezustellung zu verzinsen, so dass nach alledem mit der Kostenfolge aus § 91 AbT2 1 ZPO und dem Ausspruch zur vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß §§ 709 ZPO wie geschehen zu entscheiden ist.
25Gegenstandswert: DM 5.682,55 = Euro 2.905,44.
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