Urteil vom Amtsgericht Velbert - 17 C 129/01

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42,62 EUR nebst 5 % Jahreszinsen hierauf über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden For-derung abwenden, sofern nicht der jeweilige Gegner zuvor in der selben Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistungen der Parteien dürfen auch durch selbstschuldnerische unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen Bank oder öf-fentlich-rechtlichen Sparkasse erfolgen.


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