Urteil vom Amtsgericht Velbert - 10 C 173/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwehren, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 26.02.2012 gegen 03:21 Uhr am T-ring in I ereignet haben soll.
3Nachdem die gesamte rechte Seite des Fahrzeugs der Marke Audi das am 26.02.2012 am T-ring in I abgestellt war, beschädigt worden war, holte der Kläger ein Privatgutachten des Kfz-Sachverständigenbüros I & Partner ein.
4Nach diesem Privatgutachten wies das Fahrzeug über die Beschädigung an der rechten Fahrzeugseite hinaus „diverse reparierte“ Vorschäden und kleine unreparierte Lackschäden auf.
5Auf der Basis des Privatgutachtens machte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 15.03.2012 gegenüber der Beklagten zu 3), der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) der Marke Seat Ibiza, das am 26.02.2012 vom Beklagten zu 1) gefahren wurde, folgende Schäden geltend:
6Wiederbeschaffungswert: | 4.400,00 € |
Abzüglich Restwert: | 1.234,00 € |
Summe: | 3.166,00 € |
Kostenpauschale: | 25,00 € |
Sachverständigenkosten: | 812,18 € |
Gesamt: | 4.003,18 € |
Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht.
8Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs der Marke Audi. Er habe das Fahrzeug vor etwa acht Jahren als „unfallfrei“ erworben.
9Zwischen dem Erwerb und dem behaupteten Verkehrsunfall habe das Fahrzeug nur einen Unfallschaden auf der rechten Seite der Stoßstange am Heck erlitten. Weitere Vorschäden hätten an dem Fahrzeug nicht bestanden.
10Am 25.02.2012 habe er das beschädigte Fahrzeug am T-ring geparkt.
11Es habe sich am 26.02.2012 folgender Verkehrsunfall ereignet: Infolge zu hoher Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit sei der Beklagte zu 1) mit dem Fahrzeug der Marke Seat Ibiza, unstreitig ein vollkaskoversicherter Mietwagen, von der linken Spur abgekommen und gegen Klägerfahrzeug geprallt.
12Die vorhandenen diversen kleineren Vorschäden beträfen nicht den Anstoßbereich.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von 3.191,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen;
15die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner ihn von den Kosten des Sachverständigengutachten i. H. v. 812,18 € durch Zahlung diese Betrages zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an das Sachverständigenbüro I & Partner freizustellen;
16die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn einen Betrag in Höhe von 446,13 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
17Die Beklagten beantragen,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagten vermuten einen manipulierten Verkehrsunfall.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
23Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG bzw. §§ 823, 249 ff. BGB.
24Er ist schon nicht aktivlegitimiert.
25Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er Eigentümer des Fahrzeugs der Marke Audi ist. Der vorgelegte Kraftfahrzeugsteuerbescheid und die Beitragsrechnung für die Kraftfahrtversicherung lassen keine Rückschlüsse auf seine Eigentümerstellung zu.
26Das Eigentum des Klägers wird auch nicht gemäß § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB vermutet. Der Kläger hat nicht unter Beweis gestellt, dass er zum Unfallzeitpunkt Besitzer des Fahrzeugs war, konkret, dass er das Fahrzeug am T-ring abgestellt hat. Ein Beweisantritt fehlt, obwohl die Beklagten von vorneherein nicht nur das Eigentum sondern auch den Besitz des Klägers bestritten haben und das Gericht auf den fehlenden Beweis der Eigentümerstellung hingewiesen hat.
27Im Übrigen hat der Kläger jedenfalls deshalb keinen Schadensersatzanspruch, weil er nicht ausreichend dargelegt hat, dass der geltend gemachte Schaden auf dem behaupteten Verkehrsunfall beruht.
28Der Geschädigte trägt nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls für die Beschädigung. Behauptet er, dass unstreitig vorhandene Vorschäden durch eine fachgerechte Reparatur beseitigt worden sind, so muss er hinreichend konkret darlegen, welche abgrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahmen fachgerecht behoben worden sein sollen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2012, AZ I-1 W 19/12. 1 W 19/12, zitiert nach juris, KG, Beschluss vom 12.12.2011, AZ 22 U 151/11, zitiert nach juris). Legt er dies nicht dar, so geht dies auch dann zu seinen Lasten, wenn er das Fahrzeug bereits mit (reparierten) Vorschäden erworben hat (vgl. KG aaO).
29Unstreitig sind an dem Fahrzeug der Marke Audi diverse reparierte Vorschäden vorhanden. Soweit der Kläger zuletzt behauptet, außer der Anstoßstelle auf der rechten Seite des Fahrzeugs bestünden keine weiteren Vorschäden, kann sich dies nur auf Altschäden beziehen, die während der Besitzzeit des Klägers entstanden sind. Sollte dieses Vorbringen so zu verstehen sein, dass der Kläger damit behauptet, weitere Vorschäden seien überhaupt nicht vorhanden, wäre diese Behauptung unbeachtlich, da sie widersprüchlich ist, § 138 Abs. 1 ZPO. Denn der Kläger beruft sich gleichzeitig auf das Gutachten des Privatsachverständigenbüros I & Partner, in dem von diversen reparierten Vorschäden die Rede ist und behauptet, diese Vorschäden beträfen nicht die Anstoßstelle.
30Es ist unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags nicht möglich, zu beurteilen, ob die geltend gemachten Schäden am Fahrzeug der Marke Audi von den diversen reparierten Vorschäden technisch und rechnerisch abgrenzbar sind. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche konkreten Vorschäden bestanden und wie diese repariert worden sind. Dass ihm dies möglicherweise nicht möglich ist, da er das Fahrzeug bereits mit reparierten Vorschäden erworben hat, geht zu seinen Lasten, s. o.
31Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Privatgutachtens besteht ebenfalls nicht. Das Privatgutachten ist unbrauchbar, denn es stellt nicht ausreichend dar, welcher Schaden kausal durch das behauptete Unfallereignis entstanden ist. So berücksichtigt es nicht die diversen reparierten Vorschäden. Diese Unbrauchbarkeit hat der Kläger zu vertreten, da die Mängel des Gutachtens darauf beruhen, dass der Kläger keine Informationen über die Vorschäden zur Verfügung gestellt bzw. beim Voreigentümer eingeholt hat.
32Da der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, hat er auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kostenpauschale, Zinsen und Anwaltskosten.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
34Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
35Streitwert: 4.003,18 €
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