Urteil vom Amtsgericht Viersen - 3 C 66/99
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8500,00 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 2. März 1999 zu zahlen.
Der Kläger trägt die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Krefeld entstandenen Mehrkosten; im übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gelassen, die Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger macht aus der Abwicklung von Waren- und Währungsterminsgeschäften Zahlungsansprüche geltend.
3Der Beklagte ist Geschäftsführer der Fa. T GmbH mit Sitz in N, die sich mit der Besorgung der Anlagegeschäften ihrer Kunden befaßt. Vor allem betätigte sie sich mit der Vermittlung von Warenterminoptionen. Die Firma T GmbH warb Kunden, so auch den Kläger, durch den Einsatz von Agenturen und deren Telefonverkäufern an.
4Der Kläger wurde im März 1998 von einem Telefonverkäufer kontaktiert und veranlaßt, 10.000,00 DM in Warenterminsgeschäfte zu investieren, die die Fa. T GmbH vermittelte. Die Geldeinzahlung erfolgte am 19.März 1998. Der Kläger erhielt insgesamt 1500,00 DM ausgekehrt. Sein Verlust beläuft sich mithin auf 8500,00 DM.
5Vor Tätigung der Einzahlung hat der Kläger eine Broschüre der Fa. T GmbH, einen Vermittlungs- und Verwaltervertrag, ein 10-seitiges Faltblatt mit wichtigen Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften sowie eine Broschüre des amerikanischen Brokers übersandt erhalten. Wegen der Einzelheiten des Inhalts dieses Informationsmaterials wird auf die von dem Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die Fa. T GmbH erhielt für ihre Tätigkeit eine Vermittlungsgebühr von 5 % Disagio auf alle Einzahlungen des Kunden. Darüber hinaus fiel ein Verwaltungshonorar pro Kalenderquartal in Höhe von 0,75 % des jeweiligen zu Beginn eines Abrechnungszeitraums berechneten Depotwertes zuzüglich Mehrwertsteuer an. Schließlich erhielt die T GmbH im Falle des Kapitalzuwachses ein Erfolgshonorar in Höhe von 15 % zzgl. MWSt auf den Nettozuwachs des Guthabens. Darüber hinaus fielen Gebühren in Form von Transaktions- und Kontoführungsgebühren bei dem Broker an.
6Der Kläger behauptet, er sei börsenunerfahren. Auch hätten die Telefonverkäufer bei der Telefonaquisation ihm gegenüber unzutreffende Angaben hinsichtlich der Gewinnchancen gemacht und ihn nicht über die Risiken des Warenterminsgeschäfts und die Gebühren der Fa. T GmbH aufgeklärt. Weiter ist der Kläger der Ansicht, die ihm übersandten Unterlagen böten keine hinreichende Aufklärung über die Risiken der Warentermin- und Optionsgeschäfte. Dies sei dem Beklagten auch bekannt gewesen.
7Der Kläger beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, 8500,00 DM. nebst 4 % Zinsen an ihn zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte meint, die von der Fa. T GmbH erhobenen Gebühren seien nicht überhöht, deren Aufklärungsbroschüre sowie die weiteren Informationsmaterialien klären die Kunden umfassend über die Risiken von Börenstermin- und Optionsgeschäften auf.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist begründet.
14Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 8500,00 DM aus § 826 BGB. Der Beklagte ist unstreitig Geschäftsführer der Fa. T GmbH. Der Geschäftsführer einer GmbH, die gegen Provision Börenstermin- und Börsenoptionsgeschäfte vermittelt, haftet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für das Geschäftsgebaren seiner Gesellschaft und hat dafür Sorge zu tragen, daß die GmbH die in die Einzelheiten der Geschäftsabwicklung nicht eingeweihten Kunden über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Risiken der vermittelten Optionsgeschäfte schriftlich aufklärt. Ein Geschäftsführer, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluß veranlaßt oder bewußt nicht verhindert, mißbraucht seine gesellschaftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Optionserwerbern deshalb gem. § 826 BGB auf Schadensersatz (vgl. BGB NJW 1994, 997)
15Im vorliegenden Fall haftet der Beklagte dem Kläger nach den oben genannten Grundsätzen auf Schadensersatz unabhängig davon, welche unzutreffenden Angaben die Telefonverkäufer gegenüber dem Kläger gemacht haben mögen und ob dem Beklagten dies bekannt gewesen sein mag. Insbesondere ist unerheblich, ob der Telefonverkäufer, von dem der Kläger angeworben worden ist, für die T GmbH handelte. Der Beklagte verantwortet jedenfalls die unzureichende Aufklärung des Klägers über die Anlagerisiken durch das von der Fa. T GmbH herausgegebene Informationsmaterial. Der Beklagte, als Geschäftsführer der Fa. T GmbH, ist als für den Inhalt des Informationsmaterials verantwortlich anzusehen, zumal er sich selbst zur Begründung der vermeindlichen Erfüllung der Aufklärungspflicht auf den Inhalt dieses Materials beruft.
16Da im Ergebnis der Kläger durch das Informationsmaterial der Fa. T GmbH nicht in ausreichender Weise über die mit Börsentermingeschäften verbundenen Risiken aufgeklärt wurde, spricht eine Vermutung dafür, daß er nur aus diesem Grunde die ihm übersandten Unterlagen unterzeichnet und letztlich seine Einschüsse geleistet hat. Schon die Veranlassung von Geschäftsabschlüssen über Börsentermingeschäfte ohne gehörige Aufklärung mit Kunden, die - wie der Kläger - mit derartigen Geschäften nicht vertraut sind oder aber die bewußte Zulassung derartiger Abschlüsse erfüllt die Tatbestandsvoraussetzung des § 826 BGB und stellt eine vorsätzliche sittenwidrige und zum Schadensersatz verpflichtende Handlung dar.
17Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, vor Vertragsschluß ungefragt über die wesentlichen Grundlagen, die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Risiken von Optionsgeschäften schriftlich aufzuklären. Dem Kaufinteressenten müssen die Kenntnisse vermittelt werden, die sie in die Lage versetzen, den Umfang des ihnen aufgebürdeten Verlustrisikos und die durch die Höhe der Vermittlungsprämie eingetretenen Verringerung ihrer Gewinnchancen zutreffend einzuschätzen. Dazu bedarf es insbesondere eines Hinweises darauf, daß hier jeder Aufschlag auf die Börsenoptionsprämie die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. Ein Aufschlag also nicht nur zu einem höheren Preis für dasselbe Objekt führt, sondern das Verhältnis von Chancen und Risiken aus dem Gleichgewicht bringt. Ferner ist unmißverständlich und auch für flüchtige Leser in auffälliger Form darzulegen, daß höhere Vermittlungsprovision zu einer weitgehenden Ausgrenzung der Gewinnchancen der Kunden führen und die geringere Wahrscheinlichkeit, insgesamt ein Gewinn zu erzielen, mit jedem Optionsgeschäft abnimmt. Die Aussagekraft dieses Hinweises darf weder durch Beschönigungen noch durch Werbeaussagen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (vgl. BGH NJW 1994, 997) . Diese Grundsätze gelten auch für die Vermittlung von Warentermingeschäften. Die Darstellung muß zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen, mit Warentermingeschäften nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu vermitteln (vgl. BGB ZIP 1992, 612, 613).
18Zwar besteht eine solche Verpflichtung vorrangig nur gegenüber solchen Interessenten, die beruflich nicht mit Warentermingeschäften befaßt sind. Vorliegend ist jedoch von einer Börsenunerfahrenheit des Klägers auszugehen. Grundlage der Vermittlung ist unstreitig eine unaufgefordert telefonische Kontaktaufnahme durch Telefonverkäufer mit potentiellen Kunden, so auch mit dem Kläger. Bei derartig geworbenen Kunden ist typischerweise von deren Börsenunerfahrenheit auszugehen.
19Die dem Kläger übersandten Unterlagen lieferten die erforderliche Risikoaufklärung nicht.
20Im Vermittlungs- und Verwaltungsvertrag selbst wird der Kunde nicht über eventuelle Risiken des Handels mit Aktienoptionen, Termin- und Optionsgeschäften im einzelnen aufgeklärt. Unter Ziff. 9 des Vermittlungs- und Verwaltungsvertrages wird vielmehr auf die Aufklärungsbroschüre der Fa. T GmbH Bezug genommen. Diese Bezugnahme alleine ist im Hinblick auf die erforderliche Aufklärung nicht ausreichend.
21Aber auch durch die Übersendung des Informationsblattes über die Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften und der Broschüre der amerikanischen Brokers ist der Kläger nicht ausreichend über die Risiken von Warentermingeschäften aufgeklärt worden. Zwar dürfte das Informationsblatt den Anforderungen des § 53 Abs. 2 BörsG zur Herstellung der Termingeschäftsfähigkeit kraft Information genügen. Damit ist aber nur die erforderliche Grundaufklärung des Klägers über Funktionsweise und Risiken der verschiedenen Arten von Börsentermingeschäften erfolgt. Bei einem erfahrenen Anleger mag diese Art der Aufklärung auch ausreichend sein. Bei unerfahrenen Anlegern ist hingegen in der Regel ein zusätzlicher Informationsbedarf bedingt durch die individuellen Verhältnisse des Anlegers oder Besonderheiten der konkreten Geschäfte gegeben. Dieser Bedarf ist durch eine anleger- und objektgerechte individuelle Aufklärung zu erfüllen (vgl. BGH NJW 1997, 2171,2172). Diese Aufklärungspflicht ist nicht durch die Übersendung des Informationsblattes genügt worden. Der Kläger war über Optionsgeschäfte erheblich weitergehend aufzuklären. Das Informationsblatt mit seinen abstrakten und typisierten Risikohinweisen genügt hier weder den Anforderungen an eine anlegergerechte noch denen an eine objektgerechte Aufklärung. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger bereits genauere Kenntnisse oder gar Erfahrungen in Warentermingeschäften hatte. Die allgemeinen Kenntnisse von Risiken bei Börsengeschäften, die heutzutage bei größeren Teilen der Bevölkerung zu finden sind, ist insoweit sicherlich nicht ausreichend.
22Aber auch die von dem Beklagten vorgelegte Aufklärungsbroschüre der Fa. T GmbH wird den oben genannten Anforderungen an die Risikoaufklärung über Börsentermingeschäfte im Ergebnis nicht gerecht. Die Broschüre enthält zwar bis auf einige Auslassungen die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten aufklärenden Hinweise, diese formale Betrachtungsweise ist jedoch nicht entscheidend. Maßgebend ist, wie die Broschüre insgesamt auf den Ungefangenen, mit den besonderen Risiken des Optionsgeschäftes nicht vertrauten Leser wirkt, wenn er vor der Frage steht, ob er die ihm von der Fa. T GmbH empfohlenen Optionen erwerben soll. Hierbei ergibt sich, daß Gestaltung, Aufmachung und sonstiger Inhalt der Broschüre die warnende Wirkung der aufklärenden Hinweise wieder entwertet und die Broschüre so insgesamt den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung an die schriftliche Aufklärung gestellt werden.
23Soweit in der Aufklärungsbroschüre die Risiken durch die Erhebung der Optionsprämie, Kommissionen, Provisionen und Disagios erwähnt werden, wird im wesentlichen der Wortlaut der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zitiert. Die erforderlichen Aufklärungshinweise sind in den Entscheidungen aber nicht abschließend aufgeführt. Vor allem aber dienen die in den Urteilen verwendeten Formulierungen nicht den Zweck, den Text festzulegen, mit dem unerfahrene Optionsinteressenten ausreichend aufgeklärt werden könnten. Es geht vielmehr darum, die besonders bedeutsamen Risiken und Umstände zu bezeichnen, über die aufzuklären ist. Die Formulierung des Aufklärungstextes ist Sache der Optionsvermittler. Diese haben sich dabei an den Durchschnittserwartungen und
24-erkenntnismöglichkeiten des Publikums zu orientieren, daß sie unaufgefordert anzurufen pflegen und für Optionsgeschäfte zu interessieren suchen. Sachkenntnisse oder gar Erfahrungen in Optionsgeschäften an ausländischen Börsen sind bei diesen Personen in aller Regel nicht vorhanden (vgl. BGB NJW 1994, 512) . Auch wenn in der Aufklärungsbroschüre an mehreren
25Stellen das durch die Erhebung von Kommissionen, Provisionen und Disagio vergrößerte Risiko im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung erwähnt wird, so wird doch kein konkretes Beispiel durchgerechnet. Der Kunde kann aber ohne solche konkreten Angaben nicht ermessen, in welchem Umfang seine Gewinnchancen durch die anfallenden Kosten gemindert werden. Die Risiken werden in der Broschüre nur abstrakt geschildert, eine konkrete Vorstellung gewinnt der Kunde mangels eines aussagekräftigen Zahlenbeispiels aber gerade nicht. Ferner fällt auf, daß nirgends angegeben wird, welche Kosten konkret beim Broker anfallen, diese werden auf S. 15 der Broschüre nur abstrakt erwähnt. Auch werden die Auswirkungen der Kosten und Gebühren des Brokers auf die Gewinnchancen der Kunden nicht konkret erläutert. Auf S. 5 der Broschüre ist zwar von einer Minderung der Gewinnchancen die Rede, wenn sich die Kosten im oberen Bereich des Wettbewerbsumfeldes bewegen, daß dies bei der Fa. T GmbH der Fall ist, erfährt der Leser aber erst auf S. 15.
26Insbesondere wird in der Broschüre - entgegen den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen - nicht ausdrücklich erwähnt, daß der Erwerber mehrerer verschiedener Optionen praktisch chancenlos ist. Auf S. 5 der Broschüre ist nur von einer stärkeren Minderung der Gewinnchancen bei häufigeren Geschäften die Rede, auf S. 15 von ggfls. unwahrscheinlicheren Gewinnen. Dies stellt eine verniedlichende Formulierung dar, die den Kunden insoweit in die Irre führt.
27Bereits auf S. 4 der Broschüre wird zwar von Verlusten von 70 -80 % der Spekulanten gesprochen. Es ist aber auf der gleichen Seite von "Grundregeln" und einem "Kontrollsystem" die Rede, was beim unbefangenen Leser den Eindruck erweckt, das Verlustrisiko könne bei Einhaltung dieser Regeln verringert werden. Insgesamt bietet die Aufklärungsbroschüre keine hinreichende Aufklärung des Kunden über die Risiken von Warentermindirekt- und Optionsgeschäften. Der unkundige Leser wird hierdurch gerade nicht in die Lage versetzt, das Risiko der ihm von der Fa. T GmbH vorgeschlagenen Geschäfte tatsächlich abschätzen zu können.
28Der Höhe nach beläuft sich der dem Kläger entstandene Schaden, den der Beklagte zu ersetzen hat, auf 8500,00 DM, weil er in dieser Höhe seine Einzahlung von der Fa. T GmbH nicht zurückerhalten hat.
29Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 291 BGB. Der Kläger hat nicht beantragt, ihm Zinsen vor einem vor Rechtshängigkeit liegenden Zeitpunkt zuzusprechen.
30Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
31Streitwert: 8500,00 DM.
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