Urteil vom Amtsgericht Viersen - 2 C 136/96
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2210,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Dezember 1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu2/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, in Höhe von 4600,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung der Vergütung für seine Tätigkeit als Steuerberater.
3Im Auftrag der Beklagten erstellte der Kläger im Jahr 1993 für die Beklagten u. a. die privaten Steuererklärungen für die Jahre 1988 und 1989. Seine Leistungen berechnete der Kläger mit Rechnungen vom 16.12.1995 (Bl. 11 und 12 d. GA.). Im Verlaufe des Rechtsstreits erstellte der Kläger unter dem gleichen Datum neue Rechnungen, die um die Angabe der Bestimmungen der StBGebV ergänzt wurden (Bl. 308 und 309 d. GA.). Schließlich nahm der Kläger im Schriftsatz vom 01.06.1999 eine Neuberechnung der Forderungen für das Jahr 1988 vor (Bl. 365 d. GA).
4Der Kläger behauptet, seine Rechnungen seien korrekt und üblich und entsprächen der StBGebV. Von den Beklagten seien Unterlagen verspätet übergeben worden. Die Beklagten hätten Wert auf eine verzögerte Abgabe der Steuererklärungen gelegt.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3584,20 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 29.12.1995 zu zahlen.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagten haben die Aufrechnung erklärt mit behaupteten Schadenersatzansprüchen wegen mangelhafter Leistungen des Klägers. Die Rechnungen des Klägers seien, so behaupten die Beklagten, übersetzt und nicht nachvollziehbar. Außerdem seien sie wegen Fehlens der Gebührenvorschriften nicht ordnungsgemäß. Die Ansprüche des Klägers seien, so meinen die Beklagten, verjährt. Außerdem sei das Honorar des Klägers wegen "Vertrauensschadens" zu mindern.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
12Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Wolfram Palm vom 18. Mai 1999 (Bl. 326 ff. d. GA.) verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im übrigen jedoch unbegründet und insoweit abzuweisen.
15Gemäß §§ 675, 611, 612, 631, 632 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen der StBGebV sind die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger im zuerkannten Umfang eine Vergütung zu zahlen; ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger jedoch nicht zu.
16Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagten den .Kläger u. a. mit der Ausarbeitung und Erstellung der privaten Steuererklärungen für die Kalenderjahre 1988 und 1989 beauftragten; weiter ist unstreitig, daß der Kläger diese Steuererklärungen im Jahre 1993 gefertigt hat.
17Dem Kläger steht somit grundsätzlich ein Vergütungsanspruch gegen die Beklagten zu. Dieser Vergütungsanspruch des Klägers ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch des Klägers beträgt 2 Jahre (§ 196 I Nr. 15 BGB).
18Da der Kläger seine Leistungen im Jahre 1993 erbrachte, wurde mit Erledigung des Auftrages der Beklagten im Jahre 1993 die Vergütung des Klägers gem. § 7 StBGebV fällig. Dem entsprechend begann die Verjährungsfrist am 01.01.1994 und endete mit Ablauf des 31.12.1995 (§ 198, 201 BGB). Am 29.12.1995, also vor Ablauf der Verjährungsfrist, sind die Anträge des Klägers auf Erlaß der Mahnbescheide gegen die Beklagten bei Gericht eingegangen. Die am 02.01.1996 erlassenen Mahnbescheide wurden den Beklagten am 09.01.1996 zugestellt. Durch diese Zustellung wurde gem. § 209 II Nr. 1 ZPO die Verjährungsfrist unterbrochen. Zwar erfolgte die Zustellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, jedoch "demnächst" im Sinne von § 693 II ZPO, so daß die Unterbrechungswirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Mahnbescheidsanträge zurückwirkte. Die nur 9 Tage nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Zustellung der Mahnbescheide ist "demnächst" im Sinne der erwähnten Bestimmung. Daher wirkt die Zustellung zurück auf den 29.12.1995 (Eingang der Mahnbescheidsanträge). Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.
19Die Verjährungsfrist ist somit seit dem 29.12.1995 unterbrochen. Die Unterbrechung der Verjährungsfrist endete zwischenzeitlich nicht; insbes. endete die Unterbrechung nicht durch die Aussetzung des Verfahrens gem. Beschluß vorn 10.09.1996.
20Unerheblich ist, daß die ursprünglich vorn Kläger erstellten Gebührenrechnungen ausweislich des Sachverständigengutachtens nicht ordnungsgemäß waren, da sie entgegen § 9 StBGebV nicht die Vorschriften der StBGebV enthielten. Diese Angaben holte der Kläger in den im Termin vom 28.10.1998 vorgelegten Rechnungen Bl. 308 und 309 der Akte nach. Diese Ergänzung der Rechnungen des Klägers erfolgte vor Eintritt der Verjährungsfrist; auf die vorstehenden Ausführungen zur fortdauernden Unterbrechung der Verjährungsfrist wird Bezug genommen. Die Unterbrechung der Verjährungsfrist trat ohne Rücksicht darauf ein, daß die Rechnungen des Klägers notwendige Angaben nicht enthielten. Diese können, wie der Sachverständige ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, im Rechtsstreit nachgeholt werden.
21Selbst wenn man hierzu der abweichenden Auffassung der Beklagten folgte, führt dies nicht dazu, daß die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreift. Denn der Kläger hat, insoweit unbestritten von den Beklagten und beispielhaft belegt durch Rechnungen für die Jahre 1985 bis 1991 (Bl. 71, 72 und 284 - 287 d. GA.) vorgetragen, daß er "jahrzehntelang" für die Beklagten als Steuerberater tätig war und immer in der Art und Weise, in der er zunächst die hier streitigen Rechnungen erstellt hat, abgerechnet hat, d. h. ohne Angaben der Vorschriften der StBGebV. Wenn die Beklagten dies "jahrzehntelang" hingenommen haben, verhalten sie sich treuwidrig, wenn sie nunmehr erstmals im Schriftsatz vom 29.09.1998 die Unvollständigkeit der Rechnungen des Klägers rügen. Dieser - erstmaligen - Rüge der Beklagten hat der Kläger unverzüglich dadurch Rechnung getragen, daß er ordnungsgemäß ergänzte Rechnungen vorgelegt hat. Diese Rechnungen und nach den Ausführungen des Sachverständigen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
22Die Rechnungen des Klägers sind nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch überhöht, und zwar hinsichtlich der Positionen 3 a) und b) aus der Rechnung für das Jahr 1988 und 1 c) aus der Rechnung für das Jahr 1989. Bei den Leistungen gem. Ziffer 3 a) und b) aus der Rechnung für das Jahr 1988 handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen um "Vorarbeiten", die nicht gesondert abzurechnen sind, sondern bei der Wahl des "Rahmensatzes" zu berücksichtigen sind. Die Berechnung eines Zeithonorars durch den Kläger ist somit unzulässig. Auch die Erhöhung des "Rahmensatzes" über den vom Kläger berechneten Satz hinaus ist nicht zulässig. Denn der Kläger ist, wie der Sachverständige zutreffend erläutert hat, gegenüber den Beklagten als seinen Auftraggebern an die festgesetzte Gebühr gebunden, auch wenn diese zu niedrig ist.
23Bezüglich der Position 1 c) der Rechnung für das Jahr 1989 hat der Sachverständige ausgeführt, daß seit 1987 die gem. Rechnung des Klägers durchgeführte "Ermittlung des Nutzungswertes der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Einfamilienhaus" nicht mehr zulässig ist. Sollte der Kläger, wie der Sachverständige vermutet, die unter dieser Position abgerechnete Gebühr für die Ausfüllung der Anlage FW berechnet haben, ist dies unzulässig, da nicht gesondert zu vergüten.
24Nach den überzeugenden und ausführlichen Feststellungen des Sachverständigen sind die übrigen Positionen der Rechnungen des Klägers nicht zu beanstanden. Aus diesen Positionen ergibt sich eine Forderung des Klägers in Höhe von insgesamt 2210,65 DM.
25Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen hat der Kläger hinsichtlich des unberücksichtigt gebliebenen Zeithonorars erhoben. Vorstehend ist bereits ausgeführt, daß die vom Kläger nachträglich erfolgte Erhöhung des Gebührensatzes nicht zulässig ist. Weitere Einwendungen hat der Kläger nicht erhoben. Auch die Beklagten haben zu den tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen keine erheblichen Einwendungen erhoben. Soweit der Sachverständige rechtliche Ausführungen gemacht hat, sind diese zwar nicht bindend, treffen jedoch, wie im einzelnen ausgeführt, zu.
26Die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die Klageforderung sind unerheblich. Schadenersatzansprüche stehen den Beklagten nicht zu (vgl. rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vorn 28.05.1998, 1 0 313/95, Bl. 262 ff. d. GA.). Soweit die Beklagten darüber hinausgehende Schäden behauptet haben, ist ihr Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht unzureichend. Die Beklagten tragen selbst vor, der Kläger habe Arbeiten erheblich verspätet ausgeführt, insbes. Steuererklärungen verspätet erstellt und abgegeben. Unabhängig davon, ob dies, wie der Kläger behauptet, auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten geschah, steht etwaigen finanziellen Nachteilen, die den Beklagten hier durch entstanden, ein Vorteil in Form erheblicher Zinsgewinne gegenüber. Daß die durch die verspäteten Leistungen des Klägers eingetretenen Nachteile die gleichzeitig hierdurch entstandenen Vorteile übersteigen, ist von den Beklagten nicht vorgetragen. Die Beklagten haben unzulässig lediglich die Nachteile aufgeführt, ohne auf die Vorteile einzugehen, obwohl die Ausführungen im erwähnten Urteil des Landgerichts Mönchengladbach hierzu Veranlassung gaben.
27Auch das Vorbringen der Beklagten, Leistungen des Klägers seien "mangelhaft" gewesen, ist nicht ausreichend substantiiert. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob und ggf. in welcher Höhe durch "mangelhafte" Leistungen des Klägers den Beklagten ein Schaden entstanden ist.
28Schließlich ist das Vorbringen der Beklagten, aufgrund eines "Vertrauensschadens" sei eine Minderung der Honoraransprüche des Klägers gerechtfertigt, nicht nachvollziehbar. Selbst wenn das Finanzamt gemäß dem Vorbringen der Beklagten in "wesentlich kürzeren Abständen massive Betriebsprüfungen" vornehmen sollte, ist nicht erkennbar, daß hierbei ein vom Kläger zu vertretender finanzieller Nachteil zu Lasten der Beklagten entstehen könnte. Ein finanzieller Nachteil könnte dem Beklagten durch eine Betriebsprüfung nur entstehen, wenn durch das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung unrichtige Angaben der Beklagten aufgedeckt würden. Ursache wären somit unrichtige oder unvollständige Angaben der Beklagten, nicht jedoch ein Verhalten des Klägers. Ein "ehrlicher" Steuerzahler braucht Prüfungen durch das Finanzamt nicht zu fürchten; unerheblich ist, ob die Prüfungen in kürzeren oder in längeren Zeitabständen erfolgen.
29Gemäß den zutreffenden Berechnungen des Sachverständigen kann der Kläger somit für das Jahr 1988 einen Betrag i. H. v. 1034,43 DM und für das Jahr 1989 einen Betrag i. H. v. 1176,22 DM verlangen, also insgesamt einen Betrag i. H. v. 2210,65 DM. In Höhe dieses Betrages war der Klage somit stattzugeben,. während sie im übrigen abgewiesen werden mußte.
30Der Zinsanspruch ist nur im zuerkannten Anspruch gem. §§ 284, 288 BCB begründet. Das Vorbringen des Klägers zum verlangten höheren Zinssatz und die vom Kläger vorgelegte Zinsbescheinigung (Bl. 297 d. GA,) sind nicht geeignet, den verlangten höheren Zinssatz zu begründen und zu belegen. Nicht vorgetragen ist, daß der Kläger den zuerkannten Betrag zur Rückführung der behaupteten Kredits verwendet hätte und hätte verwenden können. Außerdem ergibt sich aus der vorgelegten Bescheinigung nicht, in welchem Zeitraum der Kläger Kredit in welcher Höhe in Anspruch genommen hat (die Bescheinigung bestätigt einen Kredit von "insgesamt" ca. 25.000,00 DM).
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 100 IV ZPO.
32Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713, 108 ZPO.
33Streitwert: 3584,20 DM
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