Urteil vom Amtsgericht Viersen - 2 C 231/02
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 291,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens jedoch 9,26 % Zinsen seit dem 16. Juli 2001 sowie 9,-- EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Von der Wiedergabe des
2T a t b e s t a n d e s
3wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.
4Entscheidungsgründe:
5Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet und insoweit abzuweisen.
6Gem. § 398 BGB in Verbindung mit dem Vertrag vom 09.08.2000 (Bl. 14 d.A.) ist die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin die mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von 291,44 EUR (570,-- DM) zu zahlen.
7Unstreitig schloß die Beklagte mit der Fa. "J -Fitness-Studio" mit Wirkung ab 01.08.2000 einen "Mitgliedsvertrag" für die Dauer von zunächst 12 Monaten. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Vertrag Bl. 14 d.A. verwiesen.
8Die Ansprüche des Vertragspartners der Beklagten aus diesem Vertrag sind wirksam an die Klägerin verkauft und abgetreten worden. Dies ergibt sich zum Einem aus der "Auflistung verkaufter und abgetretener Forderungen" Bl. 26 d.A., die Stempel und Unterschrift des Vertragspartners der Beklagten enthält, zum Anderen aus der Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin in diesem Rechtsstreit, aus der sich die entsprechende Willenserklärung der Klägerin bezüglich Abschluß des Kauf- und Abtretungsvertrages entnehmen läßt. Soweit die Klägerin eine Änderung der Firmenbezeichnung des Vertragspartners der Beklagten erwähnt, ist dies unerheblich, weil, wie bereits erwähnt, die "Auflistung" Bl. 26 d.A. die (ursprüngliche) Firmenbezeichnung des Vertragspartners der Beklagten enthält.
9Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass die Beklagte ab Februar 2001 bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer (31.07.2001) den vereinbarten Monatsbeitrag in Höhe von 95,-- DM je Monat nicht zahlte. Die hierfür von der Beklagten vorgetragenen Gründe rechtfertigen eine vorzeitige Beendigung des Vertrages nicht.
10Zwar kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 04.01.2001 (Bl. 23 d.A.) den Vertrag unter Beifügung eines ärztliches Attestes (Bl. 24 d.A.). Diese Kündigung und das später im Juli 2001 übersandte ärztliche Attest Bl. 25 d.A. führten nicht zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages. Zwar sieht der Vertrag in der "Ausbildungs- und Hausordnung" (allgemeine Geschäftsbedingungen) vor, dass der Vertragspartner aus wichtigem Grund schriftlich außerordentlich kündigen kann. Dies entspricht dem Vorbringen der Beklagten, ihr sei bei Abschluss des Vertrages mitgeteilt worden, der Vertrag könne sofort beendet werden, wenn sie nicht weiter teilnehmen könne. Soweit dieses Vorbringen der Beklagten dahingehend verstanden werden soll, dass über die in den AGB des Vertragspartners der Beklagten erwähnte Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund hinaus ein besonderes Kündigungsrecht mit der Beklagten individuell vereinbart worden sein soll, so ergibt sich hierzu aus dem im Original vorliegenden Vertrag nichts. Zu über den schriftlichen Vertrag hinausgehenden mündlichen Vereinbarungen ist das Vorbringen der Beklagten nicht ausreichend; im Übrigen ist es nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt.
11Grundsätzlich kann eine längere Erkrankung ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Unabhängig davon, ob das von der Beklagten mit der Kündigung vorgelegte Attest Bl. 24 d.A. die erforderlichen Angaben enthält, muß die von der Beklagten behauptete und durch die von der Klägerin vorgelegten Atteste Bl. 24 und Bl. 25 d.A. erwähnte Erkrankung deshalb unberücksichtigt bleiben, weil diese bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages seit über acht Monaten bestand. Die Beklagte trägt selbst vor, dass sie seit Januar 2000 andauernd an den in den Attesten bescheinigten Erkrankungen litt. Der Beklagten war somit ihre Erkrankung bei Abschluss des Vertrages am 09.08.2000 bekannt. In Kenntnis der Erkrankung schloß die Beklagte einen Vertrag mit einer Mindestdauer von 12 Monaten, obwohl ausweislich des Vertrages die Möglichkeit bestand, einen Vertrag für einen Zeitraum von nur 3 Monaten oder von nur 6 Monaten abzuschliessen. Da mangels entgegenstehenden Vorbringens davon auszugehen ist, dass die Beklagte bei Abschluß des Vertrages ihre Erkrankung nicht erwähnte, liegt der von ihr behauptete Kündigungsgrund, nämlich Verhinderung sportlicher Betätigung durch diese Erkrankung, allein in ihrem Risikobereich. Insoweit ist eine abweichende Abwägung von dem Fall vorzunehmen, dass eine Erkrankung erst während der Laufzeit des Vertrages unerwartet eintritt. Da die Beklagte somit bewußt das Risiko eingegangen ist, sportliche Betätigungen aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr ausüben zu können, rechtfertigt dies eine außerordentliche vorzeitige Kündigung des Vertrages nicht. Vielmehr ist der Beklagten zuzumuten, den Vertrag bis zum Ende der Laufzeit (von nur 12 Monaten) zu erfüllen.
12Darüber hinaus hat die Klägerin bereits in der Klagebegründung berechtigt darauf hingewiesen, dass die Beklagte diverse andere Leistungen hätte in Anspruch nehmen können. Bereits im Vertrag ist als Gegenstand des Vertrages vermerkt: "Fitness & Sauna bel. oft, 2 Kurse pro Woche". Der Besuch der Sauna ist auch bei den von der Beklagten behaupteten Erkrankungen möglich. Fitnesstraining und Besuch von Kursen ist ebenfalls möglich, wenn eine Belastung der nach den Behauptungen der Beklagten erkrankten Knie vermieden wird. Es ist allgemein bekannt, dass ein Fitnesstraining auch ohne Belastung der Knie möglich und sinnvoll ist. Die von der Beklagten behauptete Erkrankung hinderte die Beklagte somit lediglich daran, einige, die Kniegelenke belastende Übungen zu unterlassen. Einen größeren Teil des Angebotes des Fitnessstudios hätte die Beklagte jedoch weiterhin nutzen können.
13Die Beklagte ist daher verpflichtet, an die Klägerin die an diese abgetretenen und verkauften monatlichen Beiträge für die Monate Februar bis einschließlich Juli 2001 in Höhe von jeweils 95,-- DM zu zahlen, entsprechend 570,-- DM / 291,44 EUR.
14Der Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 12.08.2002, dessen Abschriften den Beklagtenvertretern erst am letzten Tag der Frist gemäß Punkt II des Beschlusses vom 27.06.2002 übersandt werden konnten, ist bei dieser Entscheidung unberücksichtigt geblieben, so dass der Beklagten hierzu rechtliches Gehör nicht gewährt werden musste. Nur die Reduzierung der vorgerichtlichen Kosten ist zugunsten der Beklagten berücksichtigt worden.
15Soweit die Klägerin in der Hauptforderung Mahnkosten und Stornierungskosten für nicht eingelöste Lastschriften geltend macht, fehlt hierzu ausreichendes tatsächliches Vorbringen der Klägerin. Wegen dieser in der Hauptforderung geltend gemachten Nebenforderungen war die Klage abzuweisen.
16Der Zinsanspruch ist nur im zuerkannten Umfang gem. §§ 284, 288 BGB (alte Fassung) begründet. Da die Klägerin den verlangten früheren Zinsbeginn nicht begründet hat, waren ihr Zinsen ab dem Tag zuzusprechen, der dem Tag der Fälligkeit des letzten Beitrages folgt (15.07.2001). Zur Zinshöhe ist berücksichtigt, dass der Basiszinssatz variabel ist; der Höhe nach waren die Zinsen zu beschränken auf den von der Klägerin geltend gemachten Zinssatz.
17Gem. §§ 284, 286 BGB (alte Fassung) hat die Beklagte der Klägerin die jetzt noch geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten zu ersetzten. Die Höhe schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO als angemessen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Nr. 1 ZPO; die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlaßt, da sie nur Nebenforderungen betraf.
19Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
20Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gem. § 511 IV ZPO liegen nicht vor.
21Streitwert: 291,44 Ruro.
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