Urteil vom Amtsgericht Viersen - 17 C 291/02

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagten für den Zeitraum vom 13. Juni 2001 bis 05. September 2001 ein über 4 vom Hundert hinausgehender Zinsanspruch aus einer Hauptforde-rung von 171.468,51 EUR nicht zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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