Urteil vom Amtsgericht Viersen - 17 C 469/02

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einem restlichen Anwaltsvergütungsanspruch seines Prozess bevollmächtigten in Höhe von 160,14 EUR (313,20 DM) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2001 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.


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