Urteil vom Amtsgericht Viersen - 32 C 255/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Rückzahlung eines Eigenanteils für zahnärztliche Behandlung in Anspruch.
3Im Jahre 1999 begab sich die Klägerin als Kassenpatientin bei dem Beklagten in zahnärztliche Behandlung. Am 10.03.1999 erfolgte eine Eingliederung von Kronen bei den Zähnen 16, 17, 26 und 27 sowie eine Eingliederung einer Brücke bei den Zähnen 34 - 36.
4In der Folgezeit kam es zu weiteren Kontrollterminen am 22.03., 24.03., 25.03., 08.04. und 15.07.1999, wobei die Klägerin mehrfach über Beschwerden an den behandelten Zähnen klagte.
5Für die durchgeführten zahnärztlichen Leistungen zahlte die Klägerin an den Beklagten einen Eigenanteil in Höhe von 2.636,22 DM.
6In der Folgezeit brach die Klägerin die Behandlung bei dem Beklagten ab und begab sich in die Behandlung der Zahnärzte Dr. H und Dr. L.
7Nachdem die Klägerin weiterhin über Beschwerden an den betreffenden Zähnen klagte, wurde am 18.08.2000 ein kassenärztliches Gutachten durch den Zahnarzt S. erstellt. Herr S. kam zu dem Ergebnis, daß der untersuchte Zahnersatz Mängel aufweist und die Funktionstüchtigkeit des eingegliederten Zahnersatzes lediglich teilweise durch Nachbesserung wiederhergestellt werden könnte. Im einzelnen stellte der Gutachter fest, das die Kronen 17, 26 und 27 durch Einschleifmaßnahmen beschwerdefrei gestaltet werden könnten, während an den Zähnen 16 und 36 weitergehende Maßnahmen erforderlich seien. Wegen der Einzelheiten des kassenärztlichen Gutachtens vom 18.08.2000 wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 4 d. A.) Bezug genommen.
8Im Anschluß an die Erstellung des kassenärztlichen Gutachtens begab sich die Klägerin in Behandlung beim Zahnarzt Dr. O., der seinerseits diverse Behandlungsmaßnahmen an den betreffenden Zähnen durchführte.
9Mittlerweile sind die Kronen und Brücken der Zähne 17, 16, 26, 27 sowie 36 und 34 vollständig entfernt, die Zähnen 16, 27 und 36 sind durch Nachbehandler extrahiert worden.
10Die Klägerin behauptet, die Arbeiten des Beklagten seien mangelhaft, insbesondere sei der von ihm eingegliederte Zahnersatz nicht funktionstüchtig gewesen. Der von dem Zahnarzt S. am 18.08.2000 festgestellte Zustand beruhe allein auf einem entsprechenden zahnärztlichen Behandlungsfehler des Beklagten.
11Die Klägerin behauptet weiter, sie habe seit der Eingliederung des Zahnersatzes fast täglich erhebliche Schmerzen gehabt.
12Die Klägerin beantragt,
13den Beklagten zu verurteilen, an sie
141. 1.347,88 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2001 sowie
152. ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 409,03 Euro zu zahlen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da der Anspruch auf Rückerstattung des Eigenanteils eines Kassenpatienten auf dem Sozialgerichtswege zu verfolgen sei.
19Darüber hinaus behauptet der Beklagte, der von dem Zahnarzt S. festgestellte Zustand des Zahnersatzes sei auf Maßnahmen der verschiedenen Nachbehandler zurückzuführen. Er ist der Auffassung, die Klägerin hätte ihm zumindest die Möglichkeit einer Nachbesserung einräumen müssen, statt die Behandlung abzubrechen.
20Schließlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.
21Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluß vom 10.10.2002 (Bl. 73 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 02.05.2003 (Bl. 107 ff. d. A.) Bezug genommen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen, insbesondere die Behandlungsunterlagen des Beklagten und der nachbehandelnden Zahnärzte Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
25Sowohl für die Klage auf Schmerzensgeld als auch für die Klage auf Rückerstattung des gezahlten Eigenanteils ist der Zivilrechtsweg gegeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Behandlungsvertrag zwischen dem Kassenarzt und dem einen Eigenanteil tragenden Kassenpatienten als privatrechtliches Schuldverhältnis anzusehen, so daß die Rückforderung des entsprechenden Eigenanteils durch den Kassenpatienten auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen hat. Der Sozialgerichtsweg ist lediglich für die Krankenkasse gegeben, die auf diesem Wege den von ihr bereits gezahlten Kassenanteil zurückfordern kann. Der Umstand, das es damit zur Durchführung eines parallelen Sozialgerichtsverfahrens neben dem zivilrechtlichen Haftungsverfahren kommt, ist aufgrund der regelmäßigen Kostenbeteiligung des Kassenpatienten an der Behandlung gerade besonders häufig.
26In der Sache selbst hat die Klage dagegen keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten weder einen Anspruch auf Rückerstattung des von ihr gezahlten Eigenanteils noch auf Zahlung von Schmerzensgeld.
27Eine hierfür erforderliche schuldhafte Pflichtverletzung des zahnärztlichen Behandlungsvertrages durch den Beklagten kann auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.
28Nach den detaillierten und plausibel dargelegten Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. ist dem Beklagten im vorliegenden Fall kein vorwerfbarer zahnärztlicher Fehler bei der Zahnersatzeingliederung unterlaufen. Ursächlich für die geschilderten Beschwerden der Klägerin, die zum Teil auch Gegenstand des kassenzahnärztlichen Gutachtens vom 18.08.2000 waren sind vielmehr die zahlreichen zum Teil medizinisch nicht indizierten Behandlungsmaßnahmen der verschiedenen Nachbehandler.
29Die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige war aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten vollständigen Entfernung des vom Beklagten eingegliederten Zahnersatzes auf die Auswertung der beigezogenen Behandlungsunterlagen des Beklagten und der Nachbehandler beschränkt. Auf der Grundlage dieser Behandlungsunterlagen ist für den Sachverständigen ein zahnärztlicher Behandlungsfehler des Beklagten nicht erkennbar.
30Auch aus dem vorgelegten kassenärztlichen Gutachten vom 18.08.2000 läßt sich ein solcher zahnärzlicher Behandlungsfehler des Beklagten nicht hinreichend sicher ableiten. Allein die Tatsache, daß das kassenärztliche Gutachten den eingegliederten Zahnersatz als mangelhaft beurteilt, indiziert einen schuldhaften Behandlungsfehler des Beklagten nicht. Sinn und Zweck eines solchen kassenärztlichen Gutachtens ist nämlich nicht die Feststellung eines etwaigen Verschuldens des behandelnden Zahnarztes; vielmehr soll allein der aktuelle Zustand der Mund-, Zahn- und Gebißverhältnisse des Patienten sowie das etwaige Vorliegen eines Mangels festgestellt werden.
31In Fällen wie dem vorliegenden, wo außer dem Beklagte noch mehrere andere Zahnärzte Behandlungsmaßnahmen an den betreffenden Zähnen durchgeführt haben, ist es dem kassenärztlichen Gutachter naturgemäß nicht möglich, die festgestellten Mängel den einzelnen Behandlern zuzuordnen.
32Das kassenärztliche Gutachten weist insbesondere die Krone 16 und die Brücke 34 - 36 als besonders problematisch aus und hält die spätere Erneuerung dieses Zahnersatzes für erforderlich. Aus den beigezogenen Behandlungsunterlagen ergibt sich jedoch anhand der Darstellungen des Sachverständigen Dr. H., dass just diese Zähne durch den nachbehandelnden Zahnarzt H. in erheblichem Umfang behandelt wurden. So wurde noch vor dem 18.08.2000 die Krone 16 von dem Nachbehandler trepaniert (aufgebohrt) und eine endotonische Behandlung an dem Zahn durchgeführt. Auch die Krone 36 wurde von dem Nachbehandler trepaniert, der Zahn 36 selbst wurde von ihm inzidiert (eingeschnitten).
33Damit steht fest, daß der von dem Zahnarzt S. begutachtete Zustand nicht mehr der ursprüngliche Zustand war, der von dem Beklagten durch Eingliederung des Zahnersatzes hergestellt wurde. Letztlich ist aufgrund dieses Umstandes die Ursächlichkeit der zahnärztlichen Behandlung des Beklagten für die von dem Zahnarzt S. festgestellten Mängel nicht mehr nachweisbar.
34Soweit darüber hinaus in dem kassenärztlichen Gutachten der Zustand der Kronen 17, 26 und 27 bemängelt wird ist zu berücksichtigen, das dieser ausweislich des Gutachtens durch normale Einschleifmaßnahmen beschwerdefrei gestaltet werden konnte.
35Damit steht jedoch auch fest, daß dieser damals festgestellte Zustand nicht auf einem zahnärztlichen Behandlungsfehler des Beklagten beruhte. Nur in seltenen Fällen paßt nämlich ein eingegliederter Zahnersatz auf Anhieb, regelmäßig sind dagegen Einschleifmaßnahmen oder Unterfütterungen zur endgültigen Paßgenauigkeit und Tauglichkeit erforderlich. Danach stellt eine anfänglich fehlende Paßgenauigkeit des eingegliederten Zahnersatzes kein schuldhaft vertragswidriges Verhalten dar, so daß die Vornahme von Korrekturen an Zähnen und Zahnersatz zur Herbeiführung der Tauglichkeit der prothetischen Versorgung als Normalfall angesehen werden muß.
36Aufgrund dieser Schwierigkeiten einer zahnärztlich prothetischen Versorgung ist dem Zahnarzt von der Rechtsprechung ein Recht auf Nachbesserungsarbeiten auch nach Eingliederung des Zahnersatzes eingeräumt worden. Das Erfordernis solcher Korrekturen stellt danach nicht zwingend das Ergebnis eines Behandlungsfehlers des Zahnarztes bei der Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes dar. Vielmehr ist dem Zahnarzt grundsätzlich die Vornahme von Korrekturmaßnahmen durch den Patienten zu gewähren, bevor diesem ein ausreichender Grund zur Kündigung des Behandlungsverhältnisses gem. § 628 BGB zugebilligt wird.
37Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Klägerin vor Abbruch der Behandlung dem Beklagten Gelegenheit hätte geben müssen, die Paßungenauigkeiten bei den Kronen 17, 26 und 27 zu beheben. Der Umstand, daß bereits einige Kontrolltermine vor Abbruch der Behandlung stattgefunden hatten läßt das Nachbesserungsrecht des Beklagten nicht entfallen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Klägerin im vorliegenden Fall die Durchführung dieser einfachen Einschleifmaßnahmen unzumutbar gewesen wäre. Insbesondere kann die Klägerin sich nicht auf ihre damalige Schwangerschaft berufen. Zum einen dürften die einfachen Einschleifmaßnahmen kaum ein Risiko für die Schwangerschaft der Klägerin bedeutet haben. Zum anderen ergibt sich aus den Behandlungsunterlagen, daß sich die Klägerin selbst noch im Oktober 1999 in die zahnärztliche Behandlung des nachbehandelnden Zahnarztes H. begeben hat. Somit war also auch aus Sicht der Klägerin ihre eigene Schwangerschaft kein Hindernis, sich einer zahnärztlichen Behandlung zu unterziehen.
38Im Ergebnis bleibt folglich zusammenfassend festzustellen, daß dem Beklagten bis zum Abbruch der Behandlung durch die Klägerin kein nachweisbarer zahnmedizinischer Fehler unterlaufen ist. Aus diesen Gründen scheidet die Rückerstattung des gezahlten Eigenanteils sowie die Pflicht zur Zahlung von Schmerzensgeld durch den Beklagten an die Klägerin aus.
39Die prozessualen Nebenentscheidungen des Urteils beruhen auf den § 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40Streitwert: 1.756,91 Euro
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