Urteil vom Amtsgericht Viersen - 23 C 13/03
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 347,77 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Zylinderschlosses Wilka Garagenprofilzylinderschloss 0-30.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Entfällt gem. §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 495 ZPO.
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
4Die Klage ist aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet.
5Der Beklagte ist verpflichtet, nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung den zuerkannten Betrag in Höhe von 347,77 EUR an die Klägerin zurückzuzahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des von ihm eingebauten Schlosses.
6Der Beklagte hat durch eine Leistung der Klägerin seine Vergütung in Höhe von 347,77 EUR gezahlt erhalten.
7Es besteht jedoch kein Grund für den Beklagten, die vertragliche Vergütung zu behalten. Denn der Werkvertrag der Parteien (§ 631 BGB) ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 BGB.
8Nach der genannten Bestimmung ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt nichtig. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die in Rechnung gestellte Vergütung die übliche Vergütung um mehr als 100 % übersteigt. So liegen die Dinge auch hier. Der Beklagte hat für seine Leistungen 347,77 EUR berechnet. Nach dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen S. vom 30.05.2003 wären ortsüblich und angemessen maximal Kosten in Höhe von 93,84 EUR gewesen. Damit hat der Beklagte den Wert seiner Arbeitsleistung um 370 % erhöht. Dies ist sittenwidrig.
9Die Einwendungen des Beklagten gegen das Gutachten gehen fehl. Der Beklagte ergeht sich in allgemeinen Ausführungen. Namentlich hat der Sachverständige, dies geht aus dem Gutachten eindeutig hervor, auf das von dem Beklagten verwendete Produkt "Wilka Garagenprofilzylinderschloss 0-30" bei seiner Vergleichsrechnung zugrundegelegt.
10Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Diesen ist nichts hinzuzufügen.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
12Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
13Streitwert: 347,77 Euro
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