Beschluss vom Amtsgericht Viersen - 26 F 232/05
Tenor
Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 27.03.2007 gegen den Beschluss vom 26.02.2007 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
2Die Terminsgebühr ist bei einem Streitwert von 3.000,-- Euro entstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss und die Zitatstelle bei Gerold/Schmidt RVG 17. Auflage – Rz. 90 zu VV Vorb. 3 Bezug genommen.
3Demgegenüber ergibt sich aus der Zitatstelle zu Gerold/Schmidt, Anm. 23 ff. zu Nr. 1001 VV RVG und den Verweis auf § 19 I Nr. 2 RVG nichts Gegenteiliges. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, dass die Terminsgebühr bei vorgesehener Terminsdurchführung nicht entsteht.
4Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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