Urteil vom Amtsgericht Viersen - 32 C 194/10
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 555,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2010 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 93,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2010 an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 24 %, der Beklagte trägt 76 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Beklagte ist ein Schwimmverein, der unter anderem Schwimmunterricht anbietet. Die Klägerin ist Mitglied des Beklagten.
3Am 27.04.2009, kurz nach 20:00 Uhr, im Anschluss an die Schwimmstunde im X Schwimmbad, ereignete sich der streitgegenständliche Vorfall.
4Die Klägerin befand sich in der gemischten Sammelumkleidekabine, der 12-jährige I befand sich in der Jungensammelumkleidekabine. Er warf von dort aus die in den Umkleidekabinen befindlichen Kleiderbügel über die Kleiderschränke hinweg in die gemischte Sammelumkleidekabine und traf die Klägerin damit ungünstig am Handgelenk.
5Die Klägerin meldete gegenüber dem Beklagten Ansprüche an.
6Mit Schreiben vom 28.01.2010 verweigerte die Versicherung des Beklagten die Leistung an die Klägerin endgültig.
7Die Klägerin behauptet, an diesem Tag sei im gesamten Umkleidebereich in und um die Kabinen herum keine Aufsicht gewesen. Allein durch die Geräuschkulisse wäre aufgefallen, dass etwas nicht stimme. Die Kinder seien auch nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich bei den Kleiderbügeln um gefährliche Gegenstände handele.
8Sie habe noch am Abend starke Schmerzen gehabt. Am 29.04.2009 wurde im Krankenhaus in Dülken eine knöcherne Verletzung festgestellt, die mit Salbenverbänden behandelt werden sollte.
9Im Weiteren wurde das Gelenk mittels einer Schiene ruhig gestellt. Die Klägerin habe von ihren Eltern zur Schule, zum Homöopathen und diversen Ärzten gefahren werden müssen. Außerdem hätten Medikamente gekauft werden müssen und die Klägerin habe über vier Monate den Musikunterricht, welcher weiter bezahlt worden sei, versäumt.
10Sie behauptet ferner, sie habe aufgrund der Verletzung für ihr Handgelenk eine Bandage zum Preis von 28,71 € und Medikamente zum Preis von 12,40 € kaufen müssen.
11Zudem seien für die vorfallbedingte Behandlung eines Heilpraktikers Kosten in Höhe von 67,00 € entstanden.
12Ebenfalls hätten für die Leihe des Musikinstruments über die 4 Monate 60,00 € und für die Musikstunden 185,20 € aufgewendet werden müssen.
13Daneben mache sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 350,00 € und eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend.
14Die Klägerin beantragt,
15den Beklagten zu verurteilen, an sie 728,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2010 zu zahlen,
16den Beklagten zu verurteilen, an sie 120,67 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2010 zu zahlen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Der Beklagte ist der Ansicht, es habe keine Pflicht seinerseits bestanden, die Kinder in der Umkleidekabine zu beaufsichtigen. Eine ständige Anwesenheit eines Betreuers sei nicht erforderlich gewesen. Es sei insbesondere nicht zu erwarten gewesen, dass ein drittes Kind aus unerfindlichen Gründen mit einem Kleiderbügeln werfe. Auch durch eine Aufsicht wäre ein solches Verhalten nicht verhindert worden.
20Er behauptet, die Kinder seien über das Verhalten im Schwimmbad und über den Umgang mit Gefahrenquellen informiert worden.
21Der Kabinenbereich sei kurz zuvor von seinen Mietarbeitern kontrolliert worden, ohne dass es Auffälligkeiten gegeben habe.
22Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, I2 und I3. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 16.08.2011 und vom 28.02.2012 verwiesen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
25Die Klägerin hat einen Anspruch gegen Beklagten auf Zahlung von 555,71 € aus §§ 832 Absatz 1, 249, 253 BGB.
26Der Beklagte hat vorliegend seine Aufsichtspflicht verletzt und im Rahmen diesen ist die Klägerin durch einen anderen Schwimmschüler verletzt worden.
27Eine Aufsichtspflicht war im vorliegenden Fall zu bejahen.
28Dem Verein wurden als Anbieter des Schwimmunterrichtes die Aufsichtspflichten durch Vertrag übertragen. Die Aufsicht war auch nicht nur auf den Bereich des Schwimmbeckens beschränkt. Vielmehr gehört es zu jedem Sportverein, dass die Aufsichtspflicht auch für den Zeitraum unmittelbar vor der Sportstunde beziehungsweise unmittelbar danach gilt, sofern sich die Schüler noch in der Sportstätte aufhalten, vorliegend mithin auch für den Zeitraum des Umziehens in den Kabinen. Das Umziehen vor bzw. nach dem Sport ist derart mit der Sportstunde verbunden, dass es noch als Teil des Sport- / Schwimmunterrichtes zu gelten hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufsichtspflicht entfällt, sobald die Schüler das Schwimmbecken verlassen haben, da andernfalls ab diesem Zeitpunkt die Eltern wieder in der Verpflichtung wären. Dass Eltern ihre Kinder aber bereits wieder im Schwimmbecken in Empfang nehmen, ist lebensfremd und bei 12-jährigen Kindern nicht anzunehmen.
29Es bestand vorliegend auch eine Aufsichtsbedürftigkeit der 12-jährgien Kinder.
30Sofern der Beklagte der Ansicht ist, dass er keine Pflicht zur Kontrolle der 12-jährigen Kinder in den Kabinen gehabt habe, gilt folgendes:
31Das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige im Rahmen des § 832 BGB bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (MK-Wagner, BGB, 5. Auflage 2009, § 832 Rn. 24-25). Absolute Sicherheit ist auch im Rahmen des § 832 BGB nicht gefordert und eine lückenlose Überwachung des Kindes „rund um die Uhr“ normalerweise nicht geboten.
32Der schadensverursachende Vorfall ereignete sich in der Sammelumkleidekabine. Nach Auffassung des Gerichts trifft den Beklagten zwar nicht die Pflicht, in den Umkleidekabinen eine Aufsichtsperson aufzustellen, die die Kinder bei Umziehen unentwegt beobachtet.
33Bei Kindern im Alter von zwölf Jahren ist davon auszugehen, dass diese sich selbständig umziehen können.
34So wird auch im Schulsport eine dauerhafte Beaufsichtigung 12-jähriger Kinder in den Umkleidekabinen nicht gefordert werden können.
35Andererseits wurde vorliegend vorgetragen, dass im gesamten Umkleidebereich keine Aufsicht zugegen war. Die Kinder hätten vorher schon Radau gemacht und mit Sachen um sich geschmissen, so dass bei Anwesenheit einer Aufsichtsperson zumindest um die Umkleidekabinen herum das Geschrei aufgefallen wäre und man den Vorfall hätte verhindern können.
36Aus oben genannten Erwägungen, wonach sich die Aufsichtspflicht des Beklagten auch auf den Umkleidebereich bezieht, hätte demnach zwar keine Aufsichtsperson in den Umkleiden kontrollieren müssen, aber zumindest hätte sich jemand im Bereich um die Umkleiden herum aufhalten müssen beziehungsweise sich zumindest einmal vergewissern müssen, dass die Kinder sich normal verhalten.
37Der Aufsichtsbedürftige, hier der I4 hat den Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt. Dass er die Klägerin nach dem Schwimmunterricht mit einem Kleiderbügel getroffen und verletzt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig
38Im Rahmen des § 832 BGB wird die Aufsichtspflichtverletzung des Aufsichtspflichtigen vermutet.
39Der Beklagte hat sich vorliegend nicht entsprechend nach § 832 Absatz 1 Satz 2 BGB exkulpiert.
40Sofern er vorgetragen hat, dass seine Mitarbeiter den Umkleidebereich kurz zuvor kontrolliert hätten, und nichts Auffälliges festgestellt hätten, er mithin seiner Aufsichtspflicht nachgekommen sei, haben die von ihm benannten Zeugen dies nicht bestätigt.
41Der Zeuge L hat zu dem konkreten Tag keine Aussage tätigen können, da er an diesem Tag nicht anwesend gewesen war.
42Im Allgemeinen hat er aber angegeben, dass der Umkleidebereich nicht kontrolliert werde und die Kinder im Umkleidebereich nicht beaufsichtigt werden.
43Der Zeuge I2 hat ebenfalls keine Angaben zu dem fraglichen Tag machen können, da er krank gewesen sei.
44Dieser hat allerdings ausgesagt, dass nur dann jemand in den Umkleidebereich gehe, wenn sie jemanden übrig hätten, ansonsten nicht.
45Die Zeugenaussagen waren bezüglich der eigentlichen Beweisfrage unergiebig. Im Übrigen haben die Zeugen eher bestätigt, dass eine Aufsicht im Umkleidebereich nicht stattfindet.
46Bezüglich der fehlenden Ursächlichkeit ist der Vortrag des Beklagten zu pauschal, dies vor allem in Anbetracht dessen, dass klägerseits vorgetragen wurde, dass die Beklagte, hätte sie den Umkleidebereich kontrolliert, festgestellt hätte, dass die Kinder Radau und Blödsinn machten, und entsprechend hätte eingreifen können.
47Der Beklagte hat der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den sie durch die Verletzung erlitten hat.
48Für das Gericht steht auch fest, dass die Klägerin durch den Unfall eine Sehnenverletzung am Handgelenk erlitten hat.
49Seine Überzeugung stützt das Gericht insbesondere auf die Aussage des Zeugen I3.
50Der Zeuge I3 hat im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft ausgesagt, dass sich seine Verordnungen auf die Verletzung bezogen hätten. Ihm seien die Art, wie die Familie den Unfall geschildert habe, und auch die Verletzungen, verlässlich gewesen. Bei Kindern könnten im Bereich der Weichteile langwierige Folgen auftreten. Bei der Klägerin hätten die Beschwerden etwas länger gedauert, und sie seien auch bei ihren Hobbies, wie dem Reiten und dem Querflöte spielen aufgetreten.
51Deswegen habe die Klägerin auch eine Gipsschiene erhalten. Seien Diagnose sei eine Sehnenverletzung, im konkreten Fall eine Weichteilverletzung der Sehnenstruktur gewesen.
52Da die Klägerin vorher keine Schmerzen gehabt habe und seines Wissens auch nicht im Herbst, nach der Abheilung, habe er ihre Schmerzen und Beschwerden auf den Unfall zurückführen können.
53Das Gericht folgt der überzeugenden Aussage des Zeugen. Der Beklagte, der eine Verletzung der Klägerin durch den Kleiderbügel nicht bestritten hat, hat nicht substantiiert vorgetragen, worauf die Beschwerden an der Sehne sonst zurückzuführen seien. In Anbetracht dessen, dass der Zeuge die Klägerin bereits vorher kannte, vor dem Vorfall Beschwerden an der Sehen ausschließen konnte und die Beschwerden auch nach Ausheilung nicht wiederkehrten, und dass der Zeuge die Beschwerden ohne weiteres dem Vorfall zuordnen konnte, bieten sich für das Gericht genügend Indizien, um davon auszugehen, dass die Sehnenverletzung auf den Vorfall zurückzuführen ist.
54Die Kosten für die Bandage in Höhe von 28,71 € wurden beklagtenseits ebensowenig bestritten wie die Kosten für die Medikamente in Höhe von 12,40 € und die Kosten für den Heilpraktiker in Höhe von 67,00 €.
55Sofern die Klägerin allerdings vorgetragen hat, dass sie vier Monate keine Querflöte spielen konnte, hat sich das für das Gericht aus dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Nachweis konnte lediglich für 2 Monate erbracht werden.
56Die eidesstattliche Versicherung der Querflötenlehrerin, wonach die Klägerin von Mai bis August nicht am Querflötenunterricht teilgenommen hat, war nicht geeignet, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Es handelt sich hierbei allenfalls um eine Auskunft, nicht jedoch um einen Nachweis dafür, dass sie aufgrund des Unfalls und der anschließenden Beschwerden nicht teilnehmen konnte.
57Die Aussage des Zeugen I3 war ergiebig in Bezug auf die Monate Mai und Juni, nicht jedoch im Hinblick auf die Monate Juli und August.
58Er hat ausgesagt, dass die Klägerin Beschwerden beim Spielen gehabt habe, was durchaus nachvollziehbar gewesen sei, da die Motorik hier betroffen gewesen sei. Ausweislich seiner Rechnung vom 01.07.2009 war die Klägerin jedoch vor allem im Juni 2009 in Behandlung bei ihm. Auch die Gipsschiene hat sie bereits Anfang 2009 verordnet bekommen. Seine Aussage bezog sich vor allem auf diesen Zeitraum.
59Demensprechend ist das Gericht zwar davon überzeugt, dass die Klägerin in der Akutphase, mithin Mai und Juni, nicht am Querflötenunterricht teilnehmen konnte, nicht aber davon, dass dies im Juli und August immer noch der Falle war. In Anbetracht dessen, dass im Juli und August 2009 auch die Sommerferien in Nordrhein-Westfalen waren, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin auch aus anderen Gründen, wie der Ferien, nicht am Unterricht teilgenommen hat.
60Der Anspruch auf Leihgebühren und sowie Unterrichtskoten belaufen sich daher für die zwei Monate auf 30,00 € und 92,60 €, zusammen auf 122,60 €.
61Die Klägerin hat zudem auch einen Anspruch auf die allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €.
62Des Weiteren hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, welches das Gericht vorliegend mit 300,00 € bemisst.
63Zur Bemessung des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung handelt, die zudem durch kindlichen Leichtsinn entstanden ist.
64Da die Klägerin auch keine Folgen davon getragen hat, hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 € für ausreichend.
65In Summe ergibt sich daher ein Betrag in Höhe von 555,71 €, den die Klägerin geltend machen kann.
66Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB.
67Der Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus §§ 280, 286 BGB, der Höhe nach aus dem berechtigten Streitwert (bis 600,00 €) aus RVG.
68Da ein weiterer Anspruch der Klägerin aus oben genannten Erörterungen nicht besteht, war die Klage im Übrigen abzuweisen.
69Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Absatz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
70Streitwert: 728,31 €
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