Urteil vom Amtsgericht Viersen - 31 C 391/11
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 529,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.1011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils für die andere Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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31 C 391/11 |
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Verkündet am 26.03.2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Amtsgericht Viersen IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
3der Frau K.K.
4Klägers,
5Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt aus Köln,
6g e g e n
7die Reiseunternehmen
8Beklagte,
9Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte aus Würzburg,
10hat das Amtsgericht Viersenim schriftlichen Verfahren am 26.03.2013durch den Richter
11für Recht erkannt:
12Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 529,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2011 zu zahlen.
13Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
14Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.
15Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils für die andere Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
16Tatbestand
17Die Parteien streiten um die teilweise Rückerstattung eines Reisepreises.
18Die Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin über ein Reisebüro eine All-Inclusive-Reise in ein Hotel in der Türkei für den Zeitraum vom 23.12.2010 bis zum 06.01.2011. Reisende waren die Klägerin, deren Ehemann – der Zeuge K. – sowie deren gemeinsamer Sohn. Hierfür zahlte die Klägerin an die Beklagte insgesamt einen Betrag von 2.740,00 EUR. Darin enthalten war eine Reiserücktrittsversicherung zu 95,00 EUR.
19Auf dem Flug wurde das Unterhaltungsprogramm lediglich in englischer Sprache zur Verfügung gestellt.
20Die Klägerin beschwerte sich nach der Rückkehr von dieser Reise mit Schreiben vom 10.01.2011 über verschiedene behauptete Fehler derselben bei der Beklagten und forderte diese auf, ihr ein Angebot für eine angemessene Entschädigung zu machen. Für den Inhalt des Schreibens im Einzelnen wird auf Bl. 15 der Gerichtsakte Bezug genommen.
21Die Klägerin behauptet, die Reise habe sich nicht so gestaltet, wie sie sie gebucht habe und sie und ihre Familie habe sich nicht ausreichend erholen können.
22Im Einzelnen behauptet sie folgende Missstände: Zwei Reisekoffer der Klägerin seien bei der Ankunft am Zielflughafen beschädigt gewesen und daher habe ein Rasierapparat nicht mehr funktioniert, dies habe sie am Transferschalter auch angezeigt, sei jedoch an den Flughafen verwiesen worden. Dort sei ihr dann kein Zutritt mehr gewährt worden. Im Hotel sei ihr anstelle des gebuchten Familienzimmers ein Standardzimmer ohne zusätzliches Schlafzimmer für den Sohn der Klägerin zugewiesen worden. Dies habe sie umgehend an der Rezeption des Hotels gemeldet. Das ihr und ihrer Familie zugewiesene Zimmer habe unmittelbar über der Stromversorgungs- und Lüftungsanlage des Hotels gelegen, was rund um die Uhr zu erheblichen Lärmbelästigungen geführt habe und insbesondere eine ungestörte Nachtruhe verhindert habe. Das Badezimmer sei mit Schimmelpilz befallen und verschmutzt gewesen. Die Toilette auf dem Zimmer habe nicht ordnungsgemäß funktioniert, so seien bei der Betätigung der Spülung Fäkalien aufgestiegen. Im Whirlpool seien ebenfalls Haare und Fäkalien aufgestiegen. Die Lüftung im Badezimmer habe nicht funktioniert. Bis zum drittletzten Reisetag sei kein Warmwasser im Zimmer vorhanden gewesen. Das Zimmer sei nicht täglich gereinigt und die Minibar nicht täglich aufgefüllt worden. Außerdem habe entgegen der Angaben bei der Buchung Kinderanimation zusätzliche Gebühren verursacht. Von den vorhandenen Swimmingpools sei lediglich einer mit Wasser gefüllt gewesen, jedoch habe dort aufgrund von Bauarbeiten eine erhebliche Lärmbelästigung stattgefunden.
23Die Klägerin behauptet weiter, die vorgenannten Missstände habe sie am 24.12.2010 der Reiseleitung mitgeteilt, die ihr aber keine Bestätigung hierüber habe aushändigen wollen. Während der gesamten weiteren Reise sei die Reiseleitung weder persönlich noch telefonisch erreichbar gewesen. Ebenso sei die Beklagte nicht telefonisch erreichbar gewesen. Auch das von der Beklagten informierte Reisebüro, bei dem sie die Reise gebucht habe, habe nicht vermocht, eine zuständige Person bei der Beklagten zu erreichen.
24Die Klägerin beantragt,
25die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.644,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2011 zu zahlen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie bestreitet die Beschädigung des Gepäcks mit Nichtwissen.
29Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 21.11.2011 (Bl. 48 d. A.) durch Einvernahme des Zeugen K. sowie gemäß ergänzendem Beweisbeschluss vom 10.2.2012 (Bl. 65 d. A.) und Beschluss vom 17.10.2012 (Bl. 113 d. A.) durch Anforderung einer schriftlichen Aussage des Zeugen B. in Form einer den Gesetzen der Türkei entsprechenden öffentlichen Urkunde Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2012 (Bl. 58 ff. d. A.) sowie die Übersetzung der schriftlichen Aussage des Zeugen B. (Bl. 127 d. A.) verwiesen.
30Entscheidungsgründe
31Die Klage ist teilweise begründet.
321.
33Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 793,50 EUR gegen die Beklagte aus §§ 651 d Abs. 1 S. 1, 638 Abs. 4 S. 1 BGB.
34a.
35Die Parteien sind reisevertraglich verbunden im Sinne der §§ 651 a ff BGB.
36b.
37Die Reise wies Mängel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB auf. Dies ist der Fall, wenn der Reiseunternehmer die Reise nicht fehlerfrei so erbringt, dass sie die bei der Buchung zugesicherten Eigenschaften aufweist und der Wertoder die Tauglichkeit der Reise dadurch beeinträchtigt werden.
38aa.
39Die Lärmbelästigungen im Zimmer durch die Strom- und Lüftungsanlage sowie am Swimmingpool durch Bauarbeiten und der Umstand, dass die Toilette und der Whirlpool nicht ordnungsgemäß funktionierten, stellen Mängel im Sinne des § 651 c BGB dar, von deren Vorhandensein das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt ist.
40Das Gericht stützt seine Überzeugung auf die glaubhafte Aussage des Zeugen K. Dieser konnte die Lärmbelästigung nachvollziehbar und detailliert beschreiben. Er konnte die Quelle des Lärms, den sie auf dem Zimmer vernommen hat, identifizieren und hat vorgetragen, dass die Geräusche auch bei geschlossenem Fenster noch gestört haben. Auch den Baulärm beschrieb er konkret als von Sägen und Hämmern verursacht. Der Zeuge konnte die Zeiten, zu denen der Lärm verursacht wurde, näher benennen. Dass der Zeuge sich an die Details noch erinnern konnte, erscheint dem Gericht nicht ungewöhnlich, da ein zweiwöchiger Sommerurlaub sich für den Reisenden als ein Jahreshighlight gestaltet, das besonders in Erinnerung bleibt. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Es ist insbesondere nicht von einer Gefälligkeitsaussage zugunsten der Klägerin auszugehen. Dies wird plastisch, da der Zeuge an anderer Stelle Mängel nicht in dem von der Klägerin dargestellten Maße bestätigte. Der bewiesene Lärm stellt einen Reisemangel dar. Der Soll-Zustand der Reise ist an deren Gestalt als Erholungsurlaub auszurichten. Es liegt auf der Hand, dass der Erholungswert durch immer wiederkehrenden Lärm erheblich geschmälert wird.
41Die Funktionen der Toilette und des Whirlpools beschrieb die Klägerin substantiiert. Auch zu diesem Missstand war der Zeuge in der Lage, detailreich und glaubhaft auszusagen. So sagte der Zeuge etwa aus, dass es nicht möglich gewesen sei, seienn Stuhlgang abzuspülen. Glaubhaft schränkte der Zeuge dies dahingehend ein, dass etwa bei jedem fünften Spülversuch mehr Wasser aus der Spülung gekommen sei. Auch die Behauptung, dass der Whirlpool nicht benutzbar war, konnte der Zeuge bestätigen. Glaubhaft beschrieb er seine optischen Eindrücke davon, was in dem Pool aufstieg. Dass die Klägerin und der zeuge nicht exakt angeben können, um was es sich handelte, ist nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar ist, dass sie den Whirlpool, indem eine schwarz-braune Masse aufsteigt, nicht nutzen wollten. Bei einem zweiwöchigen Urlaub in den Monaten Dezember und Januar drängt sich auf, dass insbesondere die im Inneren des Hotelgebäudes liegenden Bade- und Entspannungseinrichtungen für die Reisenden einen hohen Stellenwert aufweisen, so dass deren odnungsgemäße Funktion als Soll-Zustand zugrunde zu legen ist, von dem hier abgewichen wurde.
42bb.
43Die Zimmerkategorie, der Schimmelbefall, der Zustand der Minibar und der Pools sowie die sprachliche Gestaltung des Unterhaltungsprogramms auf dem Flug gestalten sich bereits nach dem Vortrag der Klägerin nicht als Mängel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Zimmerkategorie weicht die Istbeschaffenheit nicht von der Sollbeschaffenheit ab. Geschuldet war ausweislich der der Klageschrift in Kopie beigefügten Buchungsbestätigung lediglich ein Familienzimmer mit einem Beistellbett, jedoch kein separates Zimmer. Ein solches hat die Klägerin unstreitig erhalten. Der von der Klägerin vorgetragene und durch Lichtbilder dokumentierte Schimmelbefall des Badezimmers stellt vor dem Hintergrund der ortsüblichen Verhältnisse und insbesondere des Ausmaßes des Befalls lediglich eine Unannehmlichkeit und keinen Mangel dar. Insbesondere hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan und belegt, dass der Schimmel direkt in der Dusche vorhanden gewesen wäre. Die der Klageschrift beigefügten Fotos zeigen lediglich Verfärbungen an einer Sockelleiste am Boden. Bei der Buchung eines All-Inclusive-Urlaubs, bei dem jederzeit im Gesamtpreis inbegriffene Getränke im Hotel erhältlich sind, handelt es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit, wenn die Minibar nicht permanent nachgefüllt wird. Es ist bereits fraglich, ob überhaupt das Vorhandensein einer Minibar geschuldet ist. Das Fehlen eines deutschen Unterhaltungsprogramms auf dem Flug stellt insbesondere in Anbetracht der Dauer eines Fluges in die Türkei lediglich eine Unannehmlichkeit dar, die keinen Reisemangel begründet. Ein Mangel ist auch nicht darin zu sehen, dass lediglich einer von mehreren vorhandenen Swimmingpools befüllt und damit nutzbar war. Bei einer Reise nach Antalya im Dezember und Januar kann aufgrund der Temperaturen vor Ort nicht mit einer vollständig betriebsbereiten Poollandschaft gerechnet werden. Dies rechtfertigt es, den Gästen lediglich einen Pool zur Verfügung zu stellen, so dass bei gutem Wetter zumindest die Möglichkeit besteht, einen Pool zu nutzen. Die Beschädigung des Gepäcks stellt keinen Mangel im Sinne des § 651 c BGB dar. Es ist nicht erkennbar, dass diese den Wert der Reise beeinträchtigt hätte. Für einen gegebenenfalls in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB greift der Vortrag der Klägerin zu kurz. Insbesondere mangelt es an jedem Vortrag zu der Art der Beschädigung und dem Wert des Rasierers. Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, warum sie davon ausging, die Kinderanimation sei im Gesamtpreis inbegriffen. Aus den vorgelegten Unterlagen erschließt sich dies nicht. Vor diesem Hintergrund ist die kostenfreie Kinderanimation nicht als Soll-Zustand der Reise zugrunde zu legen, so dass insoweit keine Abweichung des Ist-Zustandes angenommen werden kann.
44Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass das Zimmer in einem Maße verschmutzt und mit Ungeziefer befallen gewesen wäre, dass der Zustand einen Reisemangel und nicht lediglich eine hinzunehmende Unannehmlichkeit darstellte. Gleiches gilt hinsichtlich der Funktion der Lüftung des Badezimmers sowie des Warmwassers. Diese Beweise hat die Klägerin insbesondere nicht durch die Vernehmung des Zeugen K. geführt. Zur Wärme des Wassers gab der Zeuge an, dass man durchaus duschen konnte. Das Wasser sei zwar "ein bisschen" erwärmt worden, so dass man die Dusche habe nutzen können, es sei lediglich "nicht wirklich" warm geworden. Dies genügt nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht, um einen zur Minderung berechtigenden Reisemangel zu begründen. Im Hinblick auf Schmutz und Ungeziefer schilderte der Zeuge, dass die Klägerin "pingeliger" sei als er selbst. Den Schmutz beschrieb der Zeuge als einzelne Haare und Fusseln. Wenn er sich vorstellte, ohne die Klägerin die Reise angetreten zu haben, hätte ihn der Zustand nicht gestört. Bei der streitgegenständlichen Reise ist für den Soll-Zustand zu beachten, dass kein Hotel der Spitzenkategorie gebucht wurde. Soll-Zustand war nach Auffassung des Gerichts ein Hotel, dessen Sauberkeit durchschnittlichen Anforderungen genügt. Dass die Sauberkeit besonders pingeligen Ansprüchen genügt, ist hier nicht geschuldet. Die mangelnde Funktion der Lüftung konnte der Zeuge nicht bestätigen.
45c.
46Es kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin die zur Minderung berechtigenden Mängel vor Ort gerügt hat, da das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls davon überzeugt ist, dass die Klägerin an der Nichtanzeige kein Verschulden traf, § 651 d Abs. 2 BGB.
47Vorliegend bedurfte es keiner Benachrichtigung des Reiseveranstalters in Deutschland. Die Beklagte hat für die Kontaktaufnahme durch die Klägerin gerade den Weg über den örtlichen Reiseveranstalter zur Verfügung gestellt. Zwar ist der Reiseveranstalter nicht dazu verpflichtet, eine örtliche Reiseleitung zur Verfügung zu stellen. Wenn dies jedoch der Fall ist, so trägt auch der Reiseveranstalter die Verantwortung dafür, dass die Benachrichtigung des Reiseleiters durch die Reisenden sowie die Übermittlung der Informationen an den Reiseveranstalter funktioniert. In diesem Zusammenhang folgt das Gericht der wohl herrschenden und sachgerechten Auffassung, dass der Reiseveranstalter dafür beweisbelastet ist, dass die Mängelanzeige überhaupt möglich war (MüKo/Tonner, BGB, § 651d Rn. 23 m.w.N.). Denn eine Mängelanzeige kommt naturgemäß nicht in Betracht, wenn eine für Abhilfeverlangen oder Mängelanzeige zuständige Empfangsperson fehlt bzw. nicht erreichbar ist (vgl. OLG Frankfurt a. M. RRa 1998, 67). Zur Kontaktaufnahme waren vorliegend unstreitig grundsätzlich regelmäßige Sprechstunden sowie eine telefonische Erreichbarkeit des Reiseleiters vorgesehen. Ist dies der Fall, darf der Reisende sich auch an diese zur Verfügung gestellten Empfangspersonen wenden. Die beweisbelastete Beklagte konnte das Gericht indes nicht davon überzeugen, dass die örtliche Reiseleitung auc tatsächlich für die Klägerin erreichbar war. Die Aussagen der Zeugen B. und K. widersprechen sich insofern und das Gericht vermag keiner von beiden den Vorzug zu gewähren. Diese Unauflösbarkeit des Sachverhalts geht zu Lasten der beweisbelasteten Partei. Der Zeuge B. hat die Behauptung der Klägerin zwar insofern in seiner schriftlichen Aussage bestätigt, als er bekundet hat, dass die Sprechstunden jeden Dienstag und Donnerstag von 11:00 bis 12:00 Uhr stattfinden, jedoch steht dem die Aussage des Zeugen K. entgegen, der bekundet hat, dass zu den angegebenen Sprechzeiten nie ein Reiseleiter anwesend war. Beide von den Zeugen bekundeten Sachverhaltsvarianten sind gleichermaßen realitätsnah. Auch steht sowohl der Zeuge K. als Ehemann der Klägerin in deren Lager als auch der Zeuge B. als Angestellter der Beklagten in deren Lager. Es ist jedenfalls nicht feststellbar, dass die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen B. diejenige des Zeugen K. derart deutlich überwöge, dass das Gericht dieser ohne vernünftige Zweifel den Vorzug geben könnte.
48d.
49Die Klägerin hat ihre Ansprüche wirksam binnen eines Monats gemäß § 651 g Abs. 1 BGB geltend gemacht.
50e.
51Das Gericht erachtet für die festgestellten und als Mängel bewerteten Lärmbelästigungen im Zimmer durch die Strom- und Lüftungsanlage sowie am Swimmingpool durch Bauarbeiten und den Umstand, dass die Toilette und der Whirlpool nicht ordnungsgemäß funktionierten, gemäß §§ 651 d Abs. 1 S. 1, S. 2, 638 Abs. 3 S. 1, S. 2 BGB, 287 ZPO eine prozentuale Minderung des Gesamtreisepreises in Höhe von 20% für angemessen. Dabei bewertet das Gericht den Lärm in Höhe von 15% und die Funktion von Toilette und Whirlpool in Höhe von 5%.
52Im Hinblick auf den Baulärm war auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass die Außenpools zusammenhingen, so dass es keine Ausweichmöglichkeit für die Klägerin und ihre Familie gab, sofern diese an einen Pool wollten. Zudem soll bei einer reise der pool gerade einen Ort der Entspannung darstellen, wo Lärm besonders stört. Auf der anderen Seite beschränkte sich zumindest der Baulärm nur auf den Pool und war nicht in der gesamten Hotelanlage hörbar. Der Lärm begann darüber hinaus nicht in den ganz frühen Morgenstunden, mittags gab es eine ruhige Phase und auch nach 16:00 Uhr wurden keine Bauarbeiten mehr durchgeführt. Auch die Lärmbelästigung im Zimmer durch die Lüftungsanlage stellt eine erhebliche Störung dar, zumal diese auch nachts zu bemerken war. Andererseits ist bei der vorliegenden Reise nicht zu erwarten, dass der Reisende tagsüber allzu viel Zeit auf dem Zimmer verbringt. Die Toilette funktionierte grundsätzlich. Dass man gegebenenfalls mehrfach spülen musste, ist zwar lästig, beeinträchtigt die Gesamtreise aber nicht in besonderem Maße. Die Störung des Whirlpools bewirkte, dass die Klägerin und ihre Familie diesen nachvollziehbarer Weise gar nicht nutzen wollten. Dies ist zwar ärgerlich, der Whirlpool stellt indes für sich betrachtet keinen selbstständigen Wert dar, der im Mittelpunkt der Reise gestanden hätte.
53Der Gesamtreisepreis betrug ausweislich der Buchungsbestätigung 2.645,00 EUR, da die Versicherungsleistung von dem gezahlten Preis abzuziehen ist. Bei der vom Gericht für angemessen erachteten Minderungsquote von 20% ergibt sich ein Minderungsbetrag von 529,00 EUR. Diesen Betrag hat die Beklagte gemäß §§ 651 d Abs. 1 S. 2, 638 Abs. 4 S. 1 BGB an die Klägerin zurückzuzahlen, da die Klägerin den gesamten Reisepreis bereits bezahlt hat.
542.
55Die Klägerin hat, soweit ihr der Anspruch in der Hauptsache zusteht, Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.8.2011 aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Für den darüber hinaus beantragetn Zeitraum liegen die Voraussetzungen für einen Zinsanspruch nicht vor. Die Beklagte war insbesondere nicht seit dem 11.02.2011 in Verzug, denn die Klägerin hatte ihr mit Schreiben vom 10.1.2011 lediglich eine Frist für ein Entschädigungsangebot gesetzt hat, jedoch nicht für die Zahlung eines konkreten Betrages.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für beide Seiten auf §§ 708 Nr. 11 Alt. 1 bzw. 2, 711, 713 ZPO.
57Streitwert: 1.644,00 EUR
58Richter |
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